Regulation (EU) No 1095/2010 of the European Parliament and of the Council of 24 November 2010 establishing a European Supervisory Authority (European Securities and Markets Authority), amending Decision No 716/2009/EC and repealing Commission Decision 2009/77/EC
Published date | 15 December 2010 |
Subject Matter | ravvicinamento delle legislazioni,disposizioni finanziarie,Mercato interno - Principi,aproximación de las legislaciones,disposiciones financieras,Mercado interior - Principios,rapprochement des législations,dispositions financières,Marché intérieur - Principes |
Official Gazette Publication | Gazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 331, 15 dicembre 2010,Diario Oficial de la Unión Europea, L 331, 15 de diciembre de 2010,Journal officiel de l’Union européenne, L 331, 15 décembre 2010 |
02010R1095 — DE — 12.08.2022 — 004.001
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►B | VERORDNUNG (EU) Nr. 1095/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) |
Geändert durch:
Amtsblatt | ||||
Nr. | Seite | Datum | ||
M1 | RICHTLINIE 2011/61/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2011 | L 174 | 1 | 1.7.2011 |
►M2 | RICHTLINIE 2014/51/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. April 2014 | L 153 | 1 | 22.5.2014 |
►M3 | VERORDNUNG (EU) 2019/2175 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Dezember 2019 | L 334 | 1 | 27.12.2019 |
►M4 | VERORDNUNG (EU) 2021/23 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2020 | L 22 | 1 | 22.1.2021 |
Berichtigt durch:
C1 | Berichtigung, ABl. L 115 vom 27.4.2012, S. 35 (2011/61/EU) |
▼B
VERORDNUNG (EU) Nr. 1095/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 24. November 2010
zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission
KAPITEL I
ERRICHTUNG UND RECHTSSTELLUNG
Artikel 1
Errichtung und Tätigkeitsbereich
▼M3
Die Behörde trägt zu der Arbeit bei, die von der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) im Zusammenhang mit der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 durchgeführt wird. Die Behörde beschließt über ihre Zustimmung nach Artikel 9a Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr.1093/2010.
▼M3
▼B
▼M3
Das Ziel der Behörde besteht darin, das öffentliche Interesse zu schützen, indem sie für die Wirtschaft der Union, ihre Bürger und Unternehmen zur kurz-, mittel- und langfristigen Stabilität und Wirksamkeit des Finanzsystems beiträgt. Die Behörde trägt im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zu Folgendem bei:
▼B
Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts, insbesondere mittels einer soliden, wirksamen und kohärenten Regulierung und Überwachung;
Gewährleistung der Integrität, Transparenz, Effizienz und des ordnungsgemäßen Funktionierens der Finanzmärkte;
Ausbau der internationalen Koordinierung bei der Aufsicht;
Verhinderung von Aufsichtsarbitrage und Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen;
▼M3
Gewährleistung, dass die Übernahme von Anlage- und anderen Risiken angemessen reguliert und beaufsichtigt wird;
Verbesserung des Kunden - und Anlegerschutzes;
▼M3
Verbesserung der Angleichung der Aufsicht im gesamten Binnenmarkt.
▼M3
Zu diesen Zwecken leistet die Behörde einen Beitrag zur Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Gesetzgebungsakte, fördert die Angleichung der Aufsicht und gibt gemäß Artikel 16a Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission ab.
▼B
Bei der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben berücksichtigt die Behörde insbesondere die Systemrisiken, die von Finanzmarktteilnehmern ausgehen, deren Zusammenbruch Auswirkungen auf das Finanzsystem oder die Realwirtschaft haben kann.
▼M3
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Behörde unabhängig, objektiv und in nichtdiskriminierender und transparenter Weise im Interesse der Union als Ganzes und beachtet, wann immer dies relevant ist, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Behörde ist rechenschaftspflichtig, handelt integer und stellt sicher, dass alle Interessenvertreter fair behandelt werden.
▼M3
Inhalt und Form der Tätigkeiten und Maßnahmen der Behörde, insbesondere Leitlinien, Empfehlungen, Stellungnahmen, Fragen und Antworten sowie die Entwürfe von Regulierungsstandards und Durchführungsstandards stehen in voller Übereinstimmung mit den anwendbaren Bestimmungen dieser Verordnung und der in Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte. Soweit nach diesen Bestimmungen zulässig und relevant, tragen die Tätigkeiten und Maßnahmen der Behörde gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken, die sich aus der von den Tätigkeiten und Maßnahmen der Behörde betroffenen Geschäftstätigkeit von Finanzmarktteilnehmern, Unternehmen, anderen Subjekten oder Finanztätigkeiten ergeben, gebührend Rechnung.
▼B
Artikel 2
Europäisches System der Finanzaufsicht
▼M3
▼B
Das ESFS besteht aus:
dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 ( 6 ) und dieser Verordnung;
der Behörde;
der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde);
der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung);
dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den Artikeln 54 bis 57 der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010;
den zuständigen Behörden oder Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, die in den in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 genannten Rechtsakten der Union genannt sind.
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