Urteile Nr. C-75/76 im Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, 10. März 1977

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNGEN NR . 3 UND 4 DES RATES VOM 25 . SEPTEMBER UND 3 . DEZEMBER 1958 ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER , INSBESONDERE ARTIKEL 28 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 3 , SCHLIESSEN NICHT AUS , DASS DER TRAEGER EINES MITGLIEDSTAATS , WENN ER ZUNÄCHST DEN BETRAG DER LEISTUNG BERECHNET , DIE DER VERSICHERTE BEANSPRUCHEN KÖNNTE , WENN ER SÄMTLICHE VERSICHERUNGSZEITEN AUSSCHLIESSLICH NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES MITGLIEDSTAATS ZURÜCKGELEGT HÄTTE , EINE BESTIMMUNG SEINES RECHTS ANWENDET , UM DEN THEORETISCHEN BETRAG UM DEN BETRAG EINER LEISTUNG ZU KÜRZEN , DIE DER VERSICHERTE AUS EINER AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT LIEGENDEN QUELLE BEZIEHT .

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Auszug


Urteile Nr. C-75/76 im Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, 10. März 1977

Entscheidungsgründe

1/3 DIE BELGISCHE COUR DE CASSATION HAT MIT URTEIL VOM 16 . JUNI 1976 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 28 . JULI 1976 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DEM GERICHTSHOF EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG BESTIMMTER VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR . 3 DES RATES VOM 25 . SEPTEMBER 1958 ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER ( ABL . NR ...

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