Beschluss Nr. 2/2010 des Statistikausschusses Europäische Union/Schweiz vom 1. Oktober 2010 zur Änderung von Anhang A des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

DOUEDE, 26. Oktober 2010Serie L

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Auszug


Beschluss Nr. 2/2010 des Statistikausschusses Europäische Union/Schweiz vom 1. Oktober 2010 zur Änderung von Anhang A des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

L 280/62 Amtsblatt der Europäischen Union 26.10.2010

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

BESCHLUSS Nr. 2/2010 DES STATISTIKAUSSCHUSSES EUROPÄISCHE UNION/SCHWEIZ

vom 1. Oktober 2010

zur Änderung von Anhang A des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

(2010/643/EU)

DER STATISTIKAUSSCHUSS EUROPÄISCHE UNION/SCHWEIZ -

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

( 1

), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, das am 1. Januar 2007 in Kraft trat, enthält einen Anhang A über Rechtsakte im Bereich der Statistik.

(2) Es sind neue Rechtsakte im Bereich der Statistik erlassen worden, die zu Anhang A hinzugefügt werden sollten. Daher sollte Anhang A geändert werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang A des Abkommens wird durch den Anhang dieses

Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Sofia, den 1. Oktober 2010

Für den Gemeinsamen Ausschuss

Der Leiter der EU-Delegation Walter RADERMACHER

Der Leiter der Schweizerischen Delegation Jürg MARTI

( 1 ) ABl. L 90 vom 28.3.2006, S. 2.

DE

26.10.2010 Amtsblatt der Europäischen Union L 280/63

ANHANG

"ANHANG A

RECHTSAKTE IM BEREICH DER STATISTIK GEMÄSS ARTIKEL 2

SEKTORALE ANPASSUNG

1. In den Rechtsakten, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, umfasst der Begriff ,Mitgliedstaat(en)' neben den in den entsprechenden Rechtsakten der Gemeinschaft gemeinten Ländern auch die Schweiz.

2. Bezugnahmen auf die ,Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Revision 1)' sind, sofern nicht anders bestimmt, im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik

( 1 ) als ,Bezugnahmen auf die Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Revision 2)' zu verstehen. Die aufgeführten Kennzahlen sind als die entsprechend umgewandelten Kennzahlen der NACE Revision 2 zu verstehen.

3. Bestimmungen darüber, wer die Kosten für die Durchführung von Erhebungen und ähnliche Kosten zu tragen hat, sind für die Zwecke dieses Abkommens nicht anzuwenden.

RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

UNTERNEHMENSSTATISTIK

- 32008 R 0295: Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik (Neufassung) (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13), geändert durch:

- 32009 R 0251: Verordnung (EG) Nr. 251/2009 der Kommission vom 11. März 2009 (ABl. L 86 vom 31.3.2009,

S. 170),

- 32009 R 0250: Verordnung (EG) Nr. 250/2009 der Kommission vom 11. März 2009 (ABl. L 86 vom 31.3.2009,

S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Die Schweiz ist nicht an die in dieser Verordnung festgelegte regionale Gliederung der Daten gebunden.

b) Die Schweiz ist von der Lieferung von Daten auf der vierstelligen Ebene der NACE Rev. 2 ausgenomm...

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