Schlußanträge Nr. C-405/04 P im Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, 12. September 2006

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 8. Juli 2004 in den verbundenen Rechtssachen T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00 (JFE Engineering Corp., Nippon Steel Corp., JFE Steel Corp. und Sumitomo Metal Industries gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften), durch das die Entscheidung 2003/382/EG der Kommission vom 8. Dezember 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/E-1/35.860-B - Nahtlose Stahlrohre) teilweise für nichtig erklärt und der Betrag der den klagenden Parteien auferlegten Geldbuße festgesetzt wurde--

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Auszug


Schlußanträge Nr. C-405/04 P im Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, 12. September 2006

Inhaltsverzeichnis

I - Die streitige Entscheidung

II - Das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz und das angefochtene Urteil

III - Das Verfahren vor dem Gerichtshof

IV - Das Rechtsmittel von Sumitomo

A - Umfang des Rechtsmittels

B - Der erste Rechtsmittelgrund: Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG bezüglich der projektbezogenen Leitungsrohre

1. Die Erwägungen des Gerichts

2. Das Vorbringen der Klägerin

a) Die Erklärungen von Herrn Becher

b) Das -Gruber + Weber--Argument

c) Die Erklärungen von Vallourec

3. Die Gegenargumente der Kommission

a) Vorbemerkung

b) Das Vorbringen zu der Erklärung von Herrn Becher

c) Das Vorbringen zur Umkehr der Beweislast: das -Gruber + Weber--Argument

d) Das Vorbringen zu den Erklärungen von Herrn Verluca

4. Beurteilung

a) Vorbemerkungen

b) Die Erklärungen von Herrn Verluca

c) Die Erklärungen von Herrn Becher

d) Das -Gruber + Weber--Argument

C - Der zweite Rechtsmittelgrund: Unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens

1. Vorbringen der Klägerin

2. Vorbringen der Kommission

3. Beurteilung

V - Das Rechtsmittel von Nippon Steel

A - Der erste Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe das Recht dadurch verletzt, dass es an das Vorbringen, die Behauptungen der Kommission entsprächen nicht den geschäftlichen Interessen der Klägerinnen und seien somit unlogisch, einen unrichtigen Beweismaßstab angelegt habe

1. Die in Rede stehenden Teile des angefochtenen Urteils

2. Vorbringen der Klägerin

3. Vorbringen der Kommission

4. Beurteilung

B - Der zweite Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe das Recht dadurch verletzt, dass es in einem Fall, in dem die Urkundenbeweise mehrdeutig seien und die Klägerin eine alternative schlüssige Erklärung für das in Rede stehende Verhalten gegeben habe, einen unrichtigen Beweismaßstab angelegt habe

C - Der dritte Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe das Recht dadurch verletzt, dass es einen unrichtigen Maßstab an das Niveau des Beweises angelegt habe, der zur Untermauerung der streitigen Erklärungen habe erbracht werden müssen, die die Kommission als wichtigste Beweismittel angesehen habe, die aber wenig wahrscheinlich und äußerst mehrdeutig gewesen seien und im Widerspruch zu anderen Beweismitteln gestanden hätten

D - Der vierte Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe das Recht dadurch verletzt, dass es seine Auffassung, dass die Erklärung von Herrn Becher vom 21. April 1997 die Erklärungen von Herrn Verluca betreffend die behauptete Zuwiderhandlung in Bezug auf projektbezogene Leitungsrohre erhärte, auf widersprüchliche und unrichtige Gründe stütze

1. Vorbringen der Klägerin

2. Vorbringen der Kommission

3. Beurteilung

VI - Kosten

VII - Ergebnis

1.        Gegenstand der vorliegenden Rechtssache ist das Rechtsmittel, das Sumitomo Metal Industries Ltd (im Folgenden: Sumitomo) und Nippon Steel Corp. (im Folgenden: Nippon Steel) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (im Folgenden: Gericht) vom 8. Juli 2004 in den Rechtssachen T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00 (JFE Engineering u. a./Kommission) eingelegt haben, soweit dieses Urteil sie betrifft( 2 ).

2.        In dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Geldbußen herabgesetzt, die gegen die Klägerinnen durch die Entscheidung 2003/382/EG der Kommission vom 8. Dezember 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG (Sache IV/E-1/35.860-B - Nahtlose Stahlrohre)( 3 ) (im Folgenden: Entscheidung) festgesetzt worden waren, und im Übrigen die Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung abgewiesen.

I -    Die streitige Entscheidung

3.        Die Kommission richtete die Entscheidung an acht Unternehmen, die unlegierte nahtlose Stahlrohre herstellen. Zu diesen acht Unternehmen gehörten vier europäische Unternehmen (im Folgenden: Gemeinschaftshersteller), nämlich Mannesmannröhren-Werke AG (im Folgenden: Mannesmann), Vallourec SA (im Folgenden: Vallourec), Corus UK Ltd (ehemals British Steel, im Folgenden: Corus) und Dalmine SpA (im Folgenden: Dalmine). Die übrigen vier Adressaten der Entscheidung waren japanische Unternehmen (im Folgenden: japanische Hersteller), nämlich NKK Corp., Nippon Steel, Kawasaki Steel Corp. und Sumitomo.

4.        Nahtlose Stahlrohre werden in der Erdöl- und Gasindustrie gebraucht. Sie umfassen zwei Produktgruppen.

5.        Die erste Produktgruppe sind die Ölfeldrohre, die gemeinhin als -Oil Country Tubular Goods- oder -OCTG- bezeichnet werden. Diese Rohre werden entweder ohne Gewinde (so genannte Glattendrohre) oder als Gewinderohre verkauft. Das Gewinde dient dazu, die OCTG-Rohre miteinander zu verbinden. Das Gewinde kann in einer vom American Petroleum Institute (API) normierten Standardausführung geschnitten werden. Nach dieser Norm hergestellte Gewinderohre werden im Folgenden als OCTG-Standardrohre bezeichnet. Daneben werden die OCTG-Rohre mit Gewinden versehen, die nach in der Regel patentgeschützten Techniken geschnitten werden. Im let...

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