Entscheidung der Kommission vom 18. Januar 2000 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1630 Air Liquide/BOC) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 62) (1)

DOUEDE, 30. März 2004Serie L

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Auszug


Entscheidung der Kommission vom 18. Januar 2000 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1630 Air Liquide/BOC) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 62) (1)

II (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Januar 2000 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1630 -- Air Liquide/BOC) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 62) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/269/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1 ), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1310/97 (2 ), insbesondere Artikel 8 Absatz 2, gestützt auf die Entscheidung der Kommission vom 16. September 1999 über die Einleitung eines Verfahrens in dieser Sache, nachdem die betreffenden Unternehmen die Gelegenheit erhalten haben, ihre Ansichten zu den von der Kommission erhobenen Einwänden darzulegen, gestützt auf den Beratenden Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (3 ), in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 16. August 1999 erhielt die Kommission eine Anmeldung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (,,Fusionskontrollverordnung') eines Zusammenschlussvorhabens, dem zufolge das Unternehmen L'Air Liquide S.A. (,,Air Liquide') beabsichtigt, im Sinne der Bedeutung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) Teile der Unternehmensgruppe The BOC Group plc (,,BOC') im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots zu erwerben, das es zusammen mit dem Unternehmen Air Products and Chemicals Inc. (,,Air Products') unterbreiten wird, und die nachfolgende Aufteilung der Geschäftstätigkeiten und Vermögenswerte von BOC vorzunehmen.

(2) Am 16. September 1999 beschloss die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens, das Verfahren in dieser Sache zu eröffnen.

(3) Am 5. Januar 2000 erörterte der Beratende Ausschuss den Entwurf der Entscheidung.

I. DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN (4) Air Liquide ist ein internationaler Konzern mit folgenden Geschäftsfeldern: technische Gase und verwandte (1 ) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung: ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13.

(2) ABl. L 180, vom 9.7.1997, S. 1.

(3 ) ABl. C 79 vom 30.3.2004.

30.3.2004 L 92/1Amtsblatt der Europäischen UnionDE Geschäftstätigkeiten, Erzeugung von Elektrizität und Wärme durch Kraft-Wärme-Kopplung, Maschinenbau,

Anlagen und Hilfsstoffe für Schweißen und Schneiden,

Tauchausrüstungen und medizinische Geräte sowie Dienstleistungen in Verbindung mit den genannten Erzeugnissen. Der Konzern liefert technische Gase an verschiedene Industriezweige, u. a. in den Bereichen Eisen, Stahl, Raffinerie, Chemie, Glas, Elektronik, Zellstoff, Metalle Nahrungsmittelverarbeitung, Gesundheitswesen sowie Luft- und Raumfahrt. Air Liquide ist vom Umsatz her der größte Hersteller und Vertreiber technischer Gase in der Welt.

(5) BOC befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von technischen Gasen und dazugehörigen Ausrüstungen, mit Vertriebsleistungen und Vakuumtechnik. Das Unternehmen produziert und vertreibt die wichtigsten Luftgase (Stickstoff, Sauerstoff und Argon) sowie Wasserstoff, Kohlendioxid, Helium, Acetylen, verflüssigtes Erdölgas und Spezialgase. Vom Umsatz her ist BOC der weltweit zweitgrößte Hersteller und Vertreiber technischer Gase.

II. BETRIEB UND ZUSAMMENSCHLUSS A. DIE ANGEMELDETE ÜBERNAHME VON TEILEN VON BOC (6) Am 13. Juli 1999 kündigten Air Liquide und Air Products ein gemeinsames -- bedingtes und empfohlenes -- Barangebot gemäß Regel 2.5 des Takeover Codes des Vereinigten Königreichs für den Erwerb sämtlicher BOCAktien durch Bidco, ein eigens zum Zweck des Erwerbs gegründetes Unternehmen, an. Nach Erhalt der wettbewerbsrechtlichen Genehmigung -- u. a. seitens der Europäischen Kommission -- sind die Unternehmen verpflichtet, den Aktionären ein Angebot zu unterbreiten.

(7) Air Liquide und Air Products haben sich einverstanden erklärt, nach Vollzug des Angebots (Vereinbarung vom 2. Juli 1999, geändert per 7. Juli 1999, nachstehend ,,die Vereinbarung' genannt) die Geschäftstätigkeiten und Vermögenswerte von BOC aufzuteilen. Entsprechend dem vereinbarten Plan für diese Aufteilung übernimmt Air Liquide die Geschäftsinteressen von BOC im EWR (im Vereinigten Königreich und in Irland) sowie bestimmte Tätigkeiten außerhalb des EWR. Air Products erwirbt das Restgeschäft von BOC. Im Hinblick auf das geistige Eigentum von BOC, das patentierte und nicht patentierte Technologie einschließlich Software umfasst, beabsichtigen Air Liquide und Air Products, dahin gehend übereinzukommen, dass beide Unternehmen gleichen Zugang zu diesem Eigentum erhalten (Absatz 9 der Vereinbarung).

(8) Die vorliegende Anmeldung betrifft lediglich die Geschäftsfelder und Vermögenswerte von ...

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