Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 über die Verlängerung der Frist für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die bestimmte Wirkstoffe enthalten, die nicht im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG untersucht wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6707)

DOUEDE, 6. Februar 2007Serie L

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Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 über die Verlängerung der Frist für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die bestimmte Wirkstoffe enthalten, die nicht im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG untersucht wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6707)

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2006 über die Verlängerung der Frist für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die bestimmte Wirkstoffe enthalten, die nicht im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16

Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG untersucht wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6707) (Nur die tschechische, die dänische, die griechische, die engl...

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