Entscheidung der Kommission vom 30. März 2000 zur Festlegung des Verzeichnisses der im Vereinigten Königreich unter Ziel 2 der Strukturfonds fallenden Gebiete für den Zeitraum 2000 bis 2006 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 766)
Entscheidung der Kommission vom 30. März 2000 zur Festlegung des Verzeichnisses der im Vereinigten Königreich unter Ziel 2 der Strukturfonds fallenden Gebiete für den Zeitraum 2000 bis 2006 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 766)
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. März 2000 zur Festlegung des Verzeichnisses der im Vereinigten Königreich unter Ziel 2 der Strukturfonds fallenden Gebiete für den Zeitraum 2000 bis 2006 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 766) (Nur der englische Text ist verbindlich) (2000/290/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (1 ), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1, nach Anhörung des Ausschusses für Entwicklung und Umstellung der Regionen, des Ausschusses für Agrarstrukturen und Entwicklung des ländlichen Raumes und des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Artikel 1 Unterabsatz 1 Punkt 2 der Verordnung (EG) Nr.1260/1999 sieht vor, daß im Rahmen von Ziel 2 der Strukturfonds die wirtschaftliche und soziale Umstellung der Gebiete mit Strukturproblemen unterstützt wird.(2) Nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 achten die Kommission und die Mitgliedstaaten darauf, daß die Unterstützung tatsächlich auf die am stärksten betroffenen Gebiete der Gemeinschaft und auf der am besten geeigneten geographischen Ebene konzentriert wird.(3) Durch die Entscheidung 1999/503/EG der Kommission vom 1. Juli 1999 (2 ) wurden gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 die Bevölkerungshöchstgrenzen der unter Ziel 2 fallenden Gebiete der einzelnen Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2000 bis 2006 festgelegt. Die das Vereinigte Königreich betreffende Höchstgrenze beläuft sich auf 13 836 000 Einwohner.(4) Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr.1260/1999 erstellt die Kommission auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten in enger Abstimmung mit dem jeweils betroffenen Mitgliedstaat das Verzeichnis der unter Ziel 2 fallenden Gebiete unter besonderer Berücksichtigung der einzelstaatlichen Prioritäten unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 derselben Verordnung.(5) Nach Artikel 4 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr.1260/1999 gilt das Gebietsverzeichnis der im Rahmen von Ziel 2 in Frage kommenden Gebiete ab 1. Januar 2000 für sieben Jahre. Im Fall einer schwerwiegenden Krise in einer Region kann die Kommission jedoch das Verzeichnis der Gebiete auf Vorschlag eines Mitgliedstaats im Jahr 2003 gemäß den Absätzen 1 bis 10 des genannten Artikels 4 ändern, ohne den Bevölkerungsanteil innerhalb der einzelnen Regionen gemäß Artikel 13 Absatz 2 derselben Verordnung zu erhöhen HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:Artikel 1Das Verzeichnis der im Vereinigten Königreich im Rahmen des Ziels 2 der Strukturfonds im Zeitraum 2000 bis 2006 in Frage kommenden Gebiete ist im Anhang festgelegt.Das Verzeichnis dieser Gebiete kann im Jahr 2003 geändert werden.Artikel 2Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.Brüssel, den 30. März 2000Für die Kommission Michel BARNIER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.(2 ) ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 58.19.4.2000 L 99/27Amtsblatt der Europäischen GemeinschaftenDE ANHANG LISTE DER UNTER ZIEL 2 DER STRUKTURFONDS FALLENDEN GEBIETE IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH (2000 bis 2006) Region der Ebene NUTS III Förderfähige Gebiete In den förderfähigen Gebieten der NUTSEbene-III-Re...