Beschluss Nr. 4/2000 des Assoziationsrates EU-Litauen vom 13. Dezember 2000 zur Annahme der Bedingungen und Voraussetzungen für die Teilnahme der Republik Litauen am gemeinschaftlichen Aktionsprogramm "Jugend"

DOUEDE, 13. Januar 2001Serie L

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Beschluss Nr. 4/2000 des Assoziationsrates EU-Litauen vom 13. Dezember 2000 zur Annahme der Bedingungen und Voraussetzungen für die Teilnahme der Republik Litauen am gemeinschaftlichen Aktionsprogramm "Jugend"

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 13.1.2001L 10/56

BESCHLUSS Nr. 4/2000 DES ASSOZIATIONSRATES EU-LITAUEN vom 13. Dezember 2000 zur Annahme der Bedingungen und Voraussetzungen für die Teilnahme der Republik Litauen am gemeinschaftlichen Aktionsprogramm ,,Jugend' (2001/35/EG) DER ASSOZIATIONSRAT -gestützt auf das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits (1 ), insbesondere auf Artikel 110, in Erwägung nachstehender Gründe:...

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