Urteile nº T-264/05 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, May 23, 2007

Resolution DateMay 23, 2007
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-264/05

In den verbundenen Rechtssachen T-241/05, T-262/05 bis T-264/05, T-346/05, T-347/05, T-29/06 bis T-31/06,

The Procter & Gamble Company mit Sitz in Cincinnati, Ohio (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollm‰chtigter: Rechtsanwalt G.†Kuipers,

Kl‰gerin,

gegen

Harmonisierungsamt f¸r den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten zun‰chst durch D.†Schennen, dann durch G.†Schneider als Bevollm‰chtigte,

Beklagter,

betreffend neun Klagen gegen Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 14. April 2005 (Sache R†843/2004-1), vom 3. Mai 2005 (Sache R†845/2004-1), vom 4. Mai 2005 (Sache R†849/2004-1), vom 1. Juni 2005 (Sache R†1184/2004-1), vom 6. Juli 2005 (Sachen R†1188/2004-1 und R†1182/2004-1), vom 16. November 2005 (Sache R†1183/2004-1), vom 21. November 2005 (Sache R†1072/2004-1) und vom 22. November 2005 (Sache R†1071/2004-1) ¸ber Anmeldungen von dreidimensionalen Marken

erl‰sst

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Pr‰sidenten H.†Legal sowie der Richter V.†Vadapalas und N.†Wahl,

Kanzler: C.†Kantza, Verwaltungsr‰tin,

aufgrund der am 29. Juni 2005 (Rechtssache T-241/05), 18. Juli 2005 (Rechtssachen T-262/05 bis T-264/05), 12. September 2005 (Rechtssachen T-346/05 und T-347/05) und 24. Januar 2006 (Rechtssachen T-29/06 bis T-31/06) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften,

aufgrund der am 30. September 2005 (Rechtssachen T-241/05 und T-262/05 bis T-264/05), 26. Oktober 2005 (Rechtssachen T-346/05 und T-347/05) und 18. Mai 2006 (Rechtssachen T-29/06 bis T-31/06) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortungen,

aufgrund des Beschlusses vom 24. Oktober 2006 ¸ber die Verbindung der Rechtssachen,

auf die m¸ndliche Verhandlung vom 13. Dezember 2006

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1††††††††Am 31. Mai 2000 meldete die Kl‰gerin nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 ¸ber die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L†11, S.†1) in ge‰nderter Fassung beim Harmonisierungsamt f¸r den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) neun Gemeinschaftsmarken an.

2††††††††Dabei handelte es sich um die nachstehend abgebildeten dreidimensionalen Marken, n‰mlich

-††††††††eine quadratische weif‌le Tablette mit einem lilafarbenen sechsbl‰ttrigen Bl¸tenmuster (Rechtssache T-241/05):

Image not found

-††††††††eine quadratische weif‌le Tablette mit einem gr¸nen sechsbl‰ttrigen Bl¸tenmuster (Rechtssache T-262/05):

-††††††††eine quadratische weif‌le Tablette mit einem lilafarbenen vierbl‰ttrigen Bl¸tenmuster (Rechtssache T-263/05):

-††††††††eine quadratische weif‌le Tablette mit einem gr¸nen vierbl‰ttrigen Bl¸tenmuster (Rechtssache T-264/05):

-††††††††eine quadratische weif‌le Tablette mit einem blauen sechsbl‰ttrigen Bl¸tenmuster (Rechtssache T-346/05):

-††††††††eine quadratische weif‌le Tablette mit einem gr¸nen f¸nfbl‰ttrigen Bl¸tenmuster (Rechtssache T-347/05):

-††††††††eine quadratische weif‌le Tablette mit einem blauen f¸nfbl‰ttrigen Bl¸tenmuster (Rechtssache T-29/06):

-††††††††eine quadratische weif‌le Tablette mit einem blauen vierbl‰ttrigen Bl¸tenmuster (Rechtssache T-30/06):

-††††††††eine quadratische weif‌le Tablette mit einem lilafarbenen f¸nfbl‰ttrigen Bl¸tenmuster (Rechtssache T-31/06):

.

3††††††††Die Marken wurden f¸r -Wasch- und Bleichmittel und andere Substanzen zur Verwendung beim Waschen; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Mittel zum Waschen, Reinigen und Pflegen von Geschirr; Seifen- in Klasse 3 des Abkommens von Nizza ¸ber die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen f¸r die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und ge‰nderter Fassung angemeldet.

4††††††††Mit neun Entscheidungen, die zwischen dem 28. Juli und 8. November 2004 ergingen, wies der Pr¸fer des HABM die Anmeldungen nach Art.†7 Abs.†1 Buchst.†b der Verordnung Nr. 40/94 zur¸ck.

5††††††††Die Kl‰gerin legte gegen diese Entscheidungen nach den Art.†57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 beim HABM neun Beschwerden ein.

6††††††††Mit neun Entscheidungen vom 14. April 2005 (Rechtssache T-241/05), 3. Mai 2005 (Rechtssache T-263/05), 4. Mai 2005 (Rechtssache T-264/05), 1. Juni 2005 (Rechtssache T-262/05), 6. Juli 2005 (Rechtssachen T-346/05 und T-347/05), 16. November 2005 (Rechtssache T-31/06), 21. November 2005 (Rechtssache T-30/06) und 22. November 2005 (Rechtssache T-29/06) (im Folgenden zusammen: angefochtene Entscheidungen) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerden mit der Begr¸ndung zur¸ck, dass die Anmeldemarken keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art.†7 Abs.†1 Buchst.†b der Verordnung Nr. 40/94 h‰tten.

Antr‰ge der Parteien

7††††††††Die Kl‰gerin beantragt,

-††††††††die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben;

-††††††††dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

8††††††††Das HABM beantragt,

-††††††††die Klagen abzuweisen;

-††††††††der Kl‰gerin die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgr¸nde

Vorbringen der Parteien

9††††††††Die Kl‰gerin macht in allen Rechtssachen als einzigen Klagegrund einen Verstof‌l gegen Art.†7 Abs.†1 Buchst.†b der Verordnung Nr. 40/94 geltend.

10††††††Zu den betroffenen Verbrauchern f¸hrt sie aus, dass die in Frage stehenden Produkte f¸r Verbraucher bestimmt seien, die t‰glich einkauften und daher beim Einkauf besonders aufmerksam seien. Die Tabletten gehˆrten auf‌lerdem zu den teuersten Artikeln innerhalb der Produktsparte von in Superm‰rkten erh‰ltlichen Wasch- und Geschirrsp¸lmitteln, weshalb der Verbraucher f¸r ihre Form und ihr Muster einen erhˆhten Grad an Aufmerksamkeit aufbringe.

11††††††Zudem h‰tten die Hersteller, die auf dem fraglichen, durch starken Wettbewerb gekennzeichneten Markt aktiv seien, grˆf‌ltes Interesse daran, ihre Produkte, um die Aufmerksamkeit der Verbraucher zu erwecken, in ihrem Erscheinungsbild von denen ihrer Konkurrenten abzuheben, was durch die grof‌le Zahl der als Marken angemeldeten Formen von Wasch- und Geschirrsp¸lmitteltabletten belegt werde. Die den Klageschriften in den Rechtssachen T-29/06 bis T-31/06 beigef¸gten Beispiele von Fernsehwerbung best‰tigten ebenfalls, dass die Hersteller die Tabletten zur Unterscheidung der Produkte verwendeten. Dies zeige, dass der Verbraucher ohne weiteres dazu in der Lage sei, eine Tablette als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware wahrzunehmen. Auch die Unterschiedlichkeit der auf dem Markt erh‰ltlichen Wasch- und Geschirrsp¸lmitteltabletten belege dies.

12††††††Im Rahmen ihrer Beurteilung der relevanten Verbrauchergewohnheiten habe die Beschwerdekammer zu Unrecht darauf abgestellt, dass die Produkte im Allgemeinen in einer Verpackung verkauft w¸rden, die mit verschiedenen Wort- oder Bildelementen versehen sei. Die Umst‰nde, unter denen die angemeldeten Marken benutzt werden sollten, kˆnnten aber auf die Beurteilung der Unterscheidungskraft keinen Einfluss haben (Urteil des Gerichts vom 20. M‰rz 2002, DaimlerChrysler/HABM [TELE AID], T-355/00, Slg. 2002, II-1939, Randnr. 42). Auch wenn die Tabletten verpackt verkauft w¸rden, kˆnnten sie doch etwa auf der Verpackung abgebildet sein oder in einer Verpackung angeboten werden, die durchsichtig sei oder selbst die Form der angemeldeten Marke habe. Ebenso kˆnnte an der Produktverpackung etwa ein Muster der Tablette befestigt werden.

13††††††Selbst wenn die Beschwerdekammer im ‹brigen die Umst‰nde der vorgesehenen Benutzung der Anmeldemarken h‰tte ber¸cksichtigen d¸rfen, h‰tte sie doch in ihre Beurteilung auch weitere Umst‰nde wie insbesondere den Preis des Produkts, der hˆher sei als f¸r entsprechende Reinigungsmittel in fl¸ssiger oder Pulverform, und die Pr‰sentation der Tablette in der Werbung einbeziehen m¸ssen.

14††††††Im Fall der Anmeldemarken habe die Beschwerdekammer alle ihre Besonderheiten unber¸cksichtigt gelassen, so

-††††††††die rechteckig-kompakte, fast w¸rfelartige Form der Tablette mit quadratischer Ober- und Unterseite, deren Winkel abgerundet seien,

-††††††††das Vorhandensein der beiden deutlich kontrastierenden Farben Weif‌l und, je nach Tablette, Lila, Gr¸n oder Blau,

-††††††††die Anordnung der beiden Farben, von denen eine nur im zentralen Muster der Tablette und nicht in deren verschiedenen Schichten verwendet werde, und

-††††††††die Form des in die Tablette eingelassenen Musters.

15††††††Mit diesen Elementen unterschieden sich die angemeldeten Marken klar von den auf dem Markt erh‰ltlichen Wasch- und Geschirrsp¸lmitteltabletten. Zur Untermauerung dieses Vorbringens hat die Kl‰gerin Abbildungen von im Zeitpunkt der Anmeldungen bereits vermarkteten Tabletten vorgelegt.

16††††††Die Beschwerdekammer habe zu Unrecht angenommen, dass diese Elemente branchen¸blich oder sogar durch praktische Gesichtspunkte vorgegeben seien und sich nicht nennenswert vom Erscheinungsbild der Tablette selbst abhˆben. Insbesondere habe sie nicht ber¸cksichtigt, dass die Tablette eine W¸rfelform habe, die sich von den bereits vermarkteten flacheren und rechteckigen Tablettenformen unterscheide; das Gleiche gelte f¸r die beiden verschiedenen Farben, die nach ihrer Anordnung die Aufmerksamkeit auf sich zˆgen. Die Beschwerdekammer habe nicht belegt, dass es auf dem Markt im Zeitpunkt der Anmeldungen eine Tablette mit vergleichbaren Merkmalen gegeben h‰tte.

17††††††Auf‌ler diesen charakteristischen Elementen bes‰f‌len die angemeldeten Marken ein in der Tablette zentral angeordnetes Muster, das als zus‰tzliches Gestaltungsmerkmal unterscheidungskr‰ftig im Sinne der Urteile des Gerichts vom 19. September 2001, Procter & Gamble/HABM (Quadratische Tablette mit Einlagerung) (T-128/00, Slg. 2001, II-2785, Randnr. 60), und Procter & Gamble/HABM (Rechteckige Tablette mit Einlagerung) (T-129/00, Slg. 2001, II-2793, Randnr. 60) sei. Angesichts dieser verschiedenen Elemente kˆnnten die angemeldeten Marken nicht als Zeichen angesehen werden, die ohne jeden grafischen Bestandteil ausschlief‌llich aus der Form und Farbe der Ware selbst best¸nden.

18††††††Die fraglichen Muster seien ein...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT