Urteile nº T-196/02 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, September 12, 2007

Resolution DateSeptember 12, 2007
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-196/02

In der Rechtssache T-196/02

MTU Friedrichshafen GmbH mit Sitz in Friedrichshafen (Deutschland), Prozessbevollm‰chtigte: Rechtsanw‰lte F.†Montag und T.†L¸bbig,

Kl‰gerin,

gegen

Kommission der Europ‰ischen Gemeinschaften, vertreten durch V.†Kreuschitz, V.†Di Bucci und T.†Scharf als Bevollm‰chtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage auf Nichtigerkl‰rung von Art.†3 Abs.†2 der Entscheidung 2002/898/EG der Kommission vom 9. April 2002 ¸ber die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der SKL Motoren- und Systembautechnik GmbH (ABl. L†314, S.†75)

erl‰sst

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Pr‰sidenten H.†Legal, der Richterin I.†Wiszniewska-Bia-ecka sowie der Richter V.†Vadapalas, E.†Moavero Milanesi und N.†Wahl,

Kanzler: K. Andov·, Verwaltungsr‰tin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m¸ndliche Verhandlung vom 10. Mai 2007

folgendes

Urteil

Rechtlicher Rahmen

1††††††††Art.†87 EG sieht vor:

-(1)††††††Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gew‰hrte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Beg¸nstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verf‰lschen oder zu verf‰lschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeintr‰chtigen.

--

2††††††††Art.†88 EG bestimmt:

--

(2)††††††Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur ƒuf‌lerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gew‰hrte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 unvereinbar ist oder dass sie missbr‰uchlich angewandt wird, so entscheidet sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.

--

3††††††††Art.†10 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. M‰rz 1999 ¸ber besondere Vorschriften f¸r die Anwendung von Artikel [88] EG (ABl. L†83, S.†1) lautet:

-(1)††††††Befindet sich die Kommission im Besitz von Informationen gleich welcher Herkunft ¸ber angebliche rechtswidrige Beihilfen, so pr¸ft sie diese Informationen unverz¸glich.

(2)††††††Gegebenenfalls verlangt die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat Ausk¸nfte. In diesem Fall gelten Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 5 Abs‰tze 1 und 2 entsprechend.

(3)††††††Werden von dem betreffenden Mitgliedstaat trotz eines Erinnerungsschreibens nach Artikel 5 Absatz 2 die verlangten Ausk¸nfte innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollst‰ndig erteilt, so fordert die Kommission die Ausk¸nfte durch Entscheidung an (nachstehend -Anordnung zur Auskunftserteilung- genannt). Die Entscheidung bezeichnet die angeforderten Ausk¸nfte und legt eine angemessene Frist zur Erteilung dieser Ausk¸nfte fest.-

4††††††††Art.†13 Abs.†1 der Verordnung Nr. 659/1999 sieht vor:

-Nach Pr¸fung einer etwaigen rechtswidrigen Beihilfe ergeht eine Entscheidung nach Artikel 4 Abs‰tze 2, 3 oder 4. Bei Entscheidungen zur Erˆffnung eines fˆrmlichen Pr¸fverfahrens wird das Verfahren durch eine Entscheidung nach Artikel 7 abgeschlossen. Bei Nichtbefolgung der Anordnung zur Auskunftserteilung wird die Entscheidung auf der Grundlage der verf¸gbaren Informationen erlassen.-

5††††††††Art.†14 dieser Verordnung bestimmt:

-(1)††††††In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maf‌lnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empf‰nger zur¸ckzufordern (nachstehend -R¸ckforderungsentscheidung- genannt). Die Kommission verlangt nicht die R¸ckforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstof‌len w¸rde.

--

Sachverhalt

6††††††††Mit Schreiben vom 9. April 1998 meldeten die deutschen Behˆrden der Kommission mehrere Beihilfemaf‌lnahmen, insbesondere ¸ber die Bundesanstalt f¸r vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (im Folgenden: BvS), zugunsten der SKL Motoren- und Systemtechnik GmbH (im Folgenden: SKL-M) im Rahmen ihrer Umstrukturierung. Da ein Teil dieser Beihilfen bereits gew‰hrt worden war, wurde der Vorgang als nicht angemeldete Beihilfe unter der Nr.†NN†56/98 registriert.

7††††††††SKL-M, ein Unternehmen, das vor seiner Umstrukturierung zur Lintra Beteiligungsholding GmbH gehˆrte, fertigt Motoren f¸r Schiffe.

8††††††††Infolge der Bem¸hungen der BvS gingen im Jahr 1997 SKL-M und die MTU Friedrichshafen GmbH (im Folgenden: MTU oder Kl‰gerin), ein Unternehmen, das leistungsstarke Dieselmotoren herstellt, vor dem Hintergrund der geplanten ‹bernahme der SKL-M durch MTU eine vertragliche Beziehung ein.

9††††††††Am 5. November 1997 schlossen MTU und SKL-M zwei Vertr‰ge. Der erste Vertrag r‰umt MTU eine Kaufoption f¸r Gesch‰ftsanteile der SKL-M ein mit der Mˆglichkeit, bis zum 1. Dezember 1999 s‰mtliche Gesch‰ftsanteile zum symbolischen Preis von einer Deutschen Mark und danach bis zum 31. Dezember 2001 zu einem -vern¸nftigen Preis- zu erwerben. Der zweite Vertrag (Wechselseitiger Lizenz- und Kooperationsvertrag zwischen SKL-M und MTU, im Folgenden: WLKV) zur Schaffung eines gemeinsamen Unternehmens bestimmt die Modalit‰ten f¸r die gemeinsame Nutzung des bei beiden Unternehmen vorhandenen Know-how sowie die Entwicklung, Herstellung und den Verkauf zweier neuer Motorentypen, n‰mlich eines Gas- und eines Reihenmotors. Ein dritter Vertrag wurde am gleichen Tag zwischen der BvS, dem Land Sachsen-Anhalt und SKL-M ¸ber die Auszahlung der Umstrukturierungsbeihilfen geschlossen.

10††††††Obwohl MTU die im ersten Vertrag vorgesehene Option schlief‌llich nicht aus¸bte und von einer ‹bernahme der SKL-M wegen juristischer Unsicherheiten in Bezug auf die zuvor von Deutschland an SKL-M gezahlten Beihilfen absah, setzten diese und MTU ihre Zusammenarbeit im Rahmen des WLKV dennoch fort.

11††††††Am 15. Juni 2000 machte MTU von ihrem Recht gem‰f‌l Art.†5 des WLKV Gebrauch; nach dieser Bestimmung war sie gegen¸ber Dritten berechtigt, das Know-how gem‰f‌l dem WLKV einschlief‌llich vorhandener oder bis dahin entstehender diesbez¸glicher Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen exklusiv zu nutzen. Als Gegenleistung f¸r dieses Recht erhielt SKL-M eine Verg¸tung in Form einer Einmalzahlung zur Deckung...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT