Urteile nº T-80/03 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, October 25, 2007

Resolution DateOctober 25, 2007
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-80/03

In den verbundenen Rechtssachen T-27/03, T-46/03, T-58/03, T-79/03, T-80/03, T-97/03 und T-98/03

SP SpA mit Sitz in Brescia (Italien), Prozessbevollm‰chtigte: Rechtsanw‰lte G.†Belotti und N.†Pisani,

Kl‰gerin in der Rechtssache T-27/03,

Leali SpA mit Sitz in Odolo (Italien), Prozessbevollm‰chtigte: Rechtsanw‰lte G.†Vezzoli und G.†Belotti,

Kl‰gerin in der Rechtssache T-46/03,

Acciaierie e Ferriere Leali Luigi SpA mit Sitz in Brescia, Prozessbevollm‰chtigte: Rechtsanw‰lte G.†Vezzoli, G.†Belotti, E.†Piromalli und C.†Carmignani,

Kl‰gerin in der Rechtssache T-58/03,

Industrie Riunite Odolesi SpA (IRO) mit Sitz in Odolo, Prozessbevollm‰chtigter: Rechtsanwalt A.†Giardina,

Kl‰gerin in der Rechtssache T-79/03,

Lucchini SpA mit Sitz in Mailand (Italien), Prozessbevollm‰chtigte: zun‰chst Rechtsanw‰lte A.†Santa Maria und C.†Biscaretti di Ruffia, dann Rechtsanw‰lte M.†Delfino, M. van†der Woude, S.†Fontanelli und P.†Sorvillo,

Kl‰gerin in der Rechtssache T-80/03,

Ferriera Valsabbia SpA mit Sitz in Odolo,

Valsabbia Investimenti SpA mit Sitz in Odolo,

Prozessbevollm‰chtigte: Rechtsanw‰lte D.†Fosselard und P.†Fattori,

Kl‰gerinnen in der Rechtssache T-97/03,

Alfa Acciai SpA mit Sitz in Brescia, Prozessbevollm‰chtigte: Rechtsanw‰lte D.†Fosselard, P.†Fattori und G.†d-Andria,

Kl‰gerin in der Rechtssache T-98/03,

unterst¸tzt durch

Italienische Republik, vertreten durch I.†Braguglia und M.†Fiorilli als Bevollm‰chtigte,

Streithelferin,

gegen

Kommission der Europ‰ischen Gemeinschaften, vertreten durch L.†Pignataro-Nolin und A.†Whelan als Bevollm‰chtigte, in den Rechtssachen T-27/03 und T-58/03 im Beistand von†Rechtsanwalt M.†Moretto und in den Rechtssachen T-79/03, T-97/03 und T-98/03 im Beistand von Rechtsanwalt P.†Manzini,

Beklagte,

wegen Feststellung der Inexistenz und vollst‰ndiger oder teilweiser Nichtigerkl‰rung der Entscheidung K(2002)†5087 endg. der Kommission vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Art.†65†EGKS-Vertrag (Sache COMP/37.956 - Bewehrungsrundstahl)

erl‰sst

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN (F¸nfte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Pr‰sidenten M.†Vilaras, der Richterin E.†Martins Ribeiro, der Richter F.†Dehousse und D.†-v·by sowie der Richterin K.†J¸rim‰e,

Kanzler: J. Palacio Gonz·lez, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m¸ndliche Verhandlung vom 19. September 2006

folgendes

Urteil

Rechtlicher Rahmen

Bestimmungen des EGKS-Vertrags

1 ††††††††Art.†36 KS bestimmt:

-Vor Festsetzung der nach diesem Vertrag vorgesehenen finanziellen Sanktionen oder Zwangsgelder hat die Kommission.dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

--

2 ††††††††In Art.†47 KS heiflt es:

-Die Kommission kann die f¸r die Erf¸llung ihrer Aufgaben notwendigen Ausk¸nfte einholen. Sie kann die erforderlichen Nachpr¸fungen vornehmen lassen.

--

3 ††††††††Art.†65 KS-Vertrag sieht vor:

-߆1††††††Verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, alle Beschl¸sse von Verb‰nden von Unternehmen und alle verabredeten Praktiken, die darauf abzielen w¸rden, auf dem gemeinsamen Markt unmittelbar oder mittelbar den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschr‰nken oder zu verf‰lschen, insbesondere

a)††††††die Preise festzusetzen oder zu bestimmen,

b)††††††die Erzeugung, die technische Entwicklung oder die Investitionen einzuschr‰nken oder zu kontrollieren;

c)††††††die M‰rkte, Erzeugnisse, Abnehmer oder Versorgungsquellen aufzuteilen.

߆2 ††††††Die Kommission genehmigt jedoch f¸r bestimmte Erzeugnisse Vereinbarungen ¸ber Spezialisierung oder ¸ber gemeinsamen Ein- oder Verkauf, wenn [bestimmte Voraussetzungen erf¸llt sind] -

߆3††††††Die Kommission kann sich gem‰fl den Bestimmungen des Artikels 47 alle zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Ausk¸nfte verschaffen, und zwar durch eine besondere, an die Beteiligten gerichtete Aufforderung oder durch eine Verordnung, durch welche die Art der ihr mitzuteilenden Vereinbarungen, Beschl¸sse oder Praktiken n‰her bezeichnet wird.

߆4††††††Nach ߆1 dieses Artikels untersagte Vereinbarungen oder Beschl¸sse sind nichtig; eine Berufung auf sie ist vor keinem Gericht der Mitgliedstaaten zul‰ssig.

Vorbehaltlich der bei dem Gerichtshof zu erhebenden Klagen ist die Kommission ausschliefllich zust‰ndig, dar¸ber zu entscheiden, ob die genannten Vereinbarungen oder Beschl¸sse mit den Bestimmungen dieses Artikels in Einklang stehen.

߆5††††††Gegen Unternehmen, die eine nichtige Vereinbarung getroffen oder im Wege eines Schiedsverfahrens, einer Vertragsstrafe, des Boykotts oder irgendeines anderen Mittels eine Vereinbarung oder einen nichtigen Beschluss oder eine Vereinbarung, deren Genehmigung abgelehnt oder widerrufen worden ist, angewendet oder anzuwenden versucht haben, oder die Verg¸nstigung einer Genehmigung durch vors‰tzlich falsche oder entstellte Ausk¸nfte erlangen, oder zu den Bestimmungen des ߆1 im Widerspruch stehende Praktiken anwenden, kann die Kommission Geldbuflen und Zwangsgelder festsetzen; der Hˆchstbetrag dieser Geldbuflen und Zwangsgelder darf das Doppelte des Umsatzes nicht ¸berschreiten, der in den Erzeugnissen erzielt worden ist, die Gegenstand der Vereinbarung, des Beschlusses oder der Praktiken waren, die zu den Bestimmungen dieses Artikels im Widerspruch stehen; war eine Beschr‰nkung der Produktion, der technischen Entwicklung oder der Investitionen beabsichtigt, so wird dieser Hˆchstbetrag bis auf hˆchstens 10 v.†H. des Jahresumsatzes der betreffenden Unternehmen erhˆht, soweit es sich um die Geldbufle handelt, und bis auf hˆchstens 20 v.†H. des Tagesumsatzes, soweit es sich um die Zwangsgelder handelt.-

4 ††††††††Nach Art.†97 KS l‰uft der EGKS-Vertrag am 23. Juli 2002 aus.

Mitteilung der Kommission ¸ber bestimmte Aspekte der Behandlung von Wettbewerbsf‰llen nach Auslaufen des EGKS-Vertrags

5 ††††††††Am 18. Juni 2002 erliefl die Kommission eine Mitteilung ¸ber bestimmte Aspekte der Behandlung von Wettbewerbsf‰llen nach Auslaufen des EGKS-Vertrags (ABl. C†152, S.†5, im Folgenden: Mitteilung vom 18. Juni 2002).

6 ††††††††In Nr.†2 der Mitteilung vom 18. Juni 2002 ist als deren Zweck angegeben:

--††††††die Zusammenfassung der wichtigsten, sich aus dem ‹bergang zu der EG-Regelung ergebenden ƒnderungen in Bezug auf das geltende materielle und formelle Recht f¸r die Wirtschaftsbeteiligten und die Mitgliedstaaten, soweit sie vom EGKS-Vertrag und seinen einschl‰gigen sekund‰ren Rechtsvorschriften betroffen sind†-

-††††††††die Erl‰uterung, wie die Kommission bestimmte Fragen zu behandeln beabsichtigt, die durch den ‹bergang von der EGKS-Regelung zu der EG-Regelung in Bezug auf das Kartellrecht, die Fusionskontrolle und die Kontrolle staatlicher Beihilfen aufgeworfen werden†--

7 ††††††††Nr.†31 der Mitteilung vom 18. Juni 2002 gehˆrt zum Abschnitt ¸ber bestimmte, den ‹bergang von der EGKS-Regelung zur EG-Regelung betreffende Fragen und lautet:

-Stellt die Kommission bei Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft auf Vereinbarungen in einem unter den EGKS-Vertrag fallenden Bereich einen Verstofl fest, so sind unabh‰ngig vom Zeitpunkt der Anwendung die materiellen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Eintreten der Fakten, die den Verstofl darstellen, in Kraft waren. In jedem Fall gilt f¸r das Verfahren nach Auslaufen des EGKS-Vertrags das EG-Recht.-

Verwaltungsverfahren

8 ††††††††Von Oktober bis Dezember 2000 nahm die Kommission nach Art.†47 KS bei italienischen Herstellern von Bewehrungsrundstahl und einem Verband italienischer Stahlhersteller Nachpr¸fungen vor. Sie richtete auflerdem gem‰fl Art.†47 KS Auskunftsersuchen an diese Unternehmen und den betreffenden Verband.

9 ††††††††Am 26. M‰rz 2002 leitete die Kommission das Verwaltungverfahren ein und formulierte nach Art.†36 KS die Beschwerdepunkte. Die Kl‰gerinnen in den vorliegenden Rechtssachen gehˆrten zu den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte.

10 ††††††Die Kl‰gerinnen nahmen schriftlich zu der Mitteilung der Beschwerdepunkte Stellung. Alle Kl‰gerinnen mit Ausnahme der Kl‰gerin in der Rechtssache T-80/03 beantragten, ihren Standpunkt m¸ndlich vortragen zu kˆnnen. Zu diesem Zweck organisierte der Anhˆrungsbeauftragte am 13. Juni 2002 eine Anhˆrung.

11 ††††††Am 12. August 2002 formulierte die Kommission erg‰nzende Beschwerdepunkte gegen¸ber den Adressaten der urspr¸nglichen Mitteilung der Beschwerdepunkte. In dieser erg‰nzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte, die auf Art.†19 Abs.†1 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962: Erste Durchf¸hrungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S.†204) gest¸tzt wurde, erl‰uterte die Kommission ihren Standpunkt betreffend die Fortsetzung des Verfahrens nach Auslaufen des EGKS-Vertrags.

12 ††††††Die Kl‰gerinnen ‰uflerten sich schriftlich zu der erg‰nzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte. Am 30. September 2002 fand in Anwesenheit der Vertreter der Mitgliedstaaten eine zweite Anhˆrung statt.

Angefochtene Entscheidung

13 ††††††Am 17. Dezember 2002 erliefl die Kommission die Entscheidung K(2002) 5087 endg. in einem Verfahren nach Art.†65 KS (Sache COMP/37.956 - Bewehrungsrundstahl, im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

14 ††††††In den Erw‰gungsgr¸nden der angefochtenen Entscheidung heiflt es:

-gest¸tzt auf den Vertrag zur Gr¸ndung der Europ‰ischen Gemeinschaft f¸r Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 65,

gest¸tzt auf die der Kommission vorliegenden Informationen und die gem‰fl Artikel 47 EGKS-Vertrag erfolgten Nachpr¸fungen,

gest¸tzt auf die schriftlichen und m¸ndlichen Stellungnahmen, die gem‰fl Artikel 36 EGKS-Vertrag von den Parteien und in deren Namen abgegeben wurden,

nach Anhˆrung des Beratenden Ausschusses f¸r Kartell- und Monopolfragen,

--

15 ††††††Was die Rechtsfolgen des Auslaufens des EGKS-Vertrags angeht, verwies die Kommission in Randnr.†331 der angefochtenen Entscheidung zun‰chst auf Nr.†31 der Mitteilung vom 18. Juni 2002.

16 ††††††Anschlieflend pr¸fte die Kommission in den Randnrn. 333 bis 344 der angefochtenen Entscheidung, ob der Anwendung von Art.†65...

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