Urteile nº T-437/05 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, September 09, 2009

Resolution DateSeptember 09, 2009
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-437/05

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Gemeinschaftliches Vergabeverfahren – Sicherheit und Überwachung von Gebäuden der Kommission in Luxemburg – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Gleichbehandlung – Zugang zu Dokumenten – Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz – Begründungspflicht – Übergang eines Unternehmens – Schadensersatzklage“

In der Rechtssache T‑437/05

Brink’s Security Luxembourg SA mit Sitz in Luxemburg (Luxemburg), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Point und G. Dauphin,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Manhaeve, M. Šimerdová und K. Mojzesowicz als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt J. Stuyck,

Beklagte,

unterstützt durch

G4S Security Services SA, vormals Group 4 Falck – Société de surveillance et de sécurité SA mit Sitz in Luxemburg, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Molitor, P. Lopes Da Silva, N. Cambonie und N. Bogelmann,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. November 2005, mit der diese das von der Klägerin im Rahmen des Vergabeverfahrens 16/2005/OIL (Sicherheit und Überwachung von Gebäuden) gemachte Angebot abgelehnt hatte, der Entscheidung der Kommission vom 30. November 2005, den Auftrag einem anderen Bieter zu erteilen, einer von der Klägerin behaupteten stillschweigenden Ablehnung der Kommission, ihre beiden vorgenannten Entscheidungen zurückzunehmen, und wegen Nichtigerklärung der beiden Antwortschreiben der Kommission vom 7. und 14. Dezember 2005 auf die Auskunftsersuchen der Klägerin sowie wegen Ersatzes des der Klägerin nach ihrem Vortrag entstandenen Schadens

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. W. H. Meij sowie der Richter V. Vadapalas und L. Truchot (Berichterstatter),

Kanzler: K. Pocheć, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2008

folgendes

Urteil

Rechtlicher Rahmen

A – Vorschriften über die öffentlichen Aufträge der Europäischen Gemeinschaften

1 Art. 100 Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1, im Folgenden: Haushaltsordnung) bestimmt:

„Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet alle Bewerber oder Bieter, deren Bewerbung oder Angebot abgelehnt wurde, über die Gründe für die Ablehnung; er teilt die Merkmale und Vorteile seines Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers allen Bietern mit, die ein anforderungsgemäßes Angebot eingereicht und schriftlich um diese Mitteilung ersucht haben.

Die Veröffentlichung bestimmter Informationen kann entfallen, wenn sie Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legitimen Geschäftsinteressen öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würde oder dem lauteren Wettbewerb zwischen den Leistungserbringern schaden könnte.“

2 In Art. 149 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung (ABl. L 357, S. 1) in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 der Kommission vom 20. Juli 2005 (ABl. L 201, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Durchführungsbestimmungen) heißt es:

„Der öffentliche Auftraggeber teilt den Bewerbern und Bietern so schnell wie möglich mit, ob sie den Zuschlag für einen Auftrag oder einen Rahmenvertrag erhalten haben oder zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassen worden sind. Er nennt gegebenenfalls die Gründe, warum er auf die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags oder Rahmenvertrags oder die Einrichtung eines geplanten dynamischen Beschaffungssystems verzichtet oder die Einleitung eines neuen Verfahrens beschlossen hat.“

3 Art. 149 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen lautet:

„Bei Aufträgen, die die Gemeinschaftsorgane gemäß Artikel 105 der Haushaltsordnung für eigene Rechnung vergeben, teilt der öffentliche Auftraggeber sobald wie möglich nach Ergehen des Beschlusses über die Zuschlagserteilung, spätestens jedoch im Laufe der darauf folgenden Woche, allen abgelehnten Bietern oder Bewerbern in einem Schreiben und per Fax oder E‑Mail zeitgleich mit, dass ihr Angebot oder ihre Bewerbung nicht ausgewählt worden ist; die Mitteilung ist an jeden einzelnen Bieter bzw. Bewerber persönlich zu richten und muss die jeweiligen Gründe für die Ablehnung der Angebots bzw. der Bewerbung enthalten.

Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet zeitgleich mit der Übersendung der vorgenannten Mitteilung an die abgelehnten Bieter oder Bewerber den ausgewählten Auftragnehmer von der Erteilung des Zuschlags und weist ihn darauf hin, dass diese Tatsache allein noch keinerlei Verpflichtung seitens des öffentlichen Auftraggebers begründet.

Den abgelehnten Bewerbern oder Bietern, die schriftlich mit Schreiben, Fax oder E-Mail darum ersuchen, werden ergänzende Auskünfte zu den Gründen für die Ablehnung und im Falle der Einreichung eines anforderungsgemäßen Angebots und vorbehaltlich Artikel 100 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung auch Informationen über die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie die Identität des Zuschlagsempfängers mitgeteilt. Die Antwort des öffentlichen Auftraggebers erfolgt binnen einer Frist von höchstens 15 Kalendertagen nach Eingang des Ersuchens um ergänzende Auskünfte.

Der öffentliche Auftraggeber kann den Vertrag mit dem Auftragnehmer oder den Rahmenvertrag erst nach Ablauf einer Frist von zwei Kalenderwochen, gerechnet ab dem Tag nach der zeitgleichen Absendung der Ablehnungsbescheide und des Zuschlagsbescheids, unterzeichnen. Er kann die Vertragsunterzeichnung gegebenenfalls zwecks ergänzender Prüfung aussetzen, wenn die von den abgelehnten Bietern und Bewerbern während der Frist von zwei Wochen nach Absendung der Ablehnungs- und Zuschlagsbescheide übermittelten Anträge und Bemerkungen oder andere stichhaltige Informationen, die dem öffentlichen Auftraggeber in diesem Zeitraum zur Kenntnis gelangt sind, dies rechtfertigen. In diesem Fall hat er sämtliche Bewerber oder Bieter binnen drei Arbeitstagen, nachdem die Aussetzung beschlossen wurde, entsprechend zu unterrichten.“

B – Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten der Organe

4 Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) bestimmt:

„(1) Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:

b) der Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz personenbezogener Daten.

(6) Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments einer der Ausnahmen unterliegen, werden die übrigen Teile des Dokuments freigegeben.

…“

5 Art. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 lautet:

„(1) Anträge auf Zugang zu einem Dokument sind in schriftlicher, einschließlich elektronischer, Form in einer der in Artikel 314 des EG-Vertrags aufgeführten Sprachen zu stellen und müssen so präzise formuliert sein, dass das Organ das betreffende Dokument ermitteln kann. Der Antragsteller ist nicht verpflichtet, Gründe für seinen Antrag anzugeben.

(2) Ist ein Antrag nicht hinreichend präzise, fordert das Organ den Antragsteller auf, den Antrag zu präzisieren, und leistet ihm dabei Hilfe, beispielsweise durch Informationen über die Nutzung der öffentlichen Dokumentenregister.

(3) Betrifft ein Antrag ein sehr umfangreiches Dokument oder eine sehr große Zahl von Dokumenten, so kann sich das Organ mit dem Antragsteller informell beraten, um eine angemessene Lösung zu finden.

(4) Die Organe informieren die Bürger darüber, wie und wo Anträge auf Zugang zu Dokumenten gestellt werden können, und leisten ihnen dabei Hilfe.“

6 Art. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001, der die Modalitäten der Behandlung von Erstanträgen festlegt, lautet:

„(1) Ein Antrag auf Zugang zu einem Dokument wird unverzüglich bearbeitet. Dem Antragsteller wird eine Empfangsbescheinigung zugesandt. Binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Registrierung des Antrags gewährt das Organ entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument und macht es innerhalb dieses Zeitraums gemäß Artikel 10 zugänglich oder informiert den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung und über dessen Recht, gemäß Absatz 2 dieses Artikels einen Zweitantrag zu stellen.

(2) Im Fall einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung kann der Antragsteller binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang des Antwortschreibens des Organs einen Zweitantrag an das Organ richten und es um eine Überprüfung seines Standpunkts ersuchen.

(3) In Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten, kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist um fünfzehn Arbeitstage verlängert werden, sofern der Antragsteller vorab informiert wird und eine ausführliche Begründung erhält.

(4) Antwortet das Organ nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so hat der Antragsteller das Recht, einen Zweitantrag einzureichen.“

7 Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001, der die Behandlung von Zweitanträgen regelt, bestimmt:

„(1) Ein Zweitantrag ist unverzüglich zu bearbeiten. Binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Registrierung eines solchen Antrags gewährt das Organ entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument und macht es innerhalb dieses Zeitraums gemäß Artikel 10 zugänglich oder teilt schriftlich die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung mit. Verweigert das Organ den Zugang vollständig oder teilweise, so unterrichtet es den Antragsteller über mögliche Rechtsbehelfe, das heißt, Erhebung einer Klage gegen das Organ und/oder Einlegen einer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten nach Maßgabe der Artikel 230 [EG] bzw. 195 [EG].

(2)...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT