Urteile nº T-289/03 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, February 12, 2008

Resolution DateFebruary 12, 2008
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-289/03

In der Rechtssache T-289/03

British United Provident Association Ltd (BUPA) mit Sitz in London (Vereinigtes Kˆnigreich),

BUPA Insurance Ltd mit Sitz in London,

BUPA Ireland Ltd mit Sitz in Dublin (Irland),

Prozessbevollm‰chtigte: N.†Green, QC, K.†Bacon und J.†Burke, Barristers, und Rechtsanwalt B.†Amory,

Kl‰gerinnen,

gegen

Kommission der Europ‰ischen Gemeinschaften, vertreten zun‰chst durch N.†Khan und J.†Flett, dann durch N.†Khan und T.†Scharf als Bevollm‰chtigte,

Beklagte,

unterst¸tzt durch

Kˆnigreich der Niederlande, vertreten durch N.†Bel als Bevollm‰chtigten,

Irland, vertreten durch D.†O-Hagan als Bevollm‰chtigten im Beistand von G.†Hogan, SC, und E.†Regan, Barrister,

und

Voluntary Health Insurance Board mit Sitz in Dublin, Prozessbevollm‰chtigte: D.†Collins, G.†FitzGerald, D.†Clarke, Solicitors, und P.†Gallagher, SC,

Streithelfer,

betreffend eine u.†a. von BUPA Ireland Ltd, einem Erbringer privater Krankenversicherungsdienstleistungen in Irland, erhobene Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung C(2003)†1322 endg. der Kommission vom 13. Mai 2003, gegen die Einrichtung eines Risikoausgleichssystems (RES) f¸r den irischen Markt der privaten Krankenversicherung keine Einw‰nde nach Art.†4 Abs.†2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. M‰rz 1999 ¸ber besondere Vorschriften f¸r die Anwendung von Art.†[88 EG] (ABl. L†83, S.†1) zu erheben,

erl‰sst

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Pr‰sidenten M.†Jaeger sowie der Richterin V.†Tiili, des Richters J.†Azizi, der Richterin E.†Cremona und des Richters O.†Cz˙cz,

Kanzler: J.†Palacio Gonz·lez, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m¸ndliche Verhandlung vom 7. M‰rz 2007

folgendes

Urteil

Rechtlicher Rahmen

I†-††Bestimmungen des Vertrags

1 ††††††††Art.†16 EG sieht vor:

-Unbeschadet der Artikel 73, 86 und 87 und in Anbetracht des Stellenwerts, den Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Union einnehmen, sowie ihrer Bedeutung bei der Fˆrderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich dieses Vertrags daf¸r Sorge, dass die Grunds‰tze und Bedingungen f¸r das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass sie ihren Aufgaben nachkommen kˆnnen.-

2 ††††††††Art.†43 Abs.†1 EG bestimmt:

-Die Beschr‰nkungen der freien Niederlassung von Staatsangehˆrigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind - verboten. Das Gleiche gilt f¸r Beschr‰nkungen der Gr¸ndung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehˆrige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ans‰ssig sind.-

3 ††††††††Gem‰f‌l Art.†49 Abs.†1 EG sind -[d]ie Beschr‰nkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft f¸r Angehˆrige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempf‰ngers ans‰ssig sind, - verboten.-

4 ††††††††Art.†86 EG sieht vor:

-(1)††††††Die Mitgliedstaaten werden in Bezug auf ˆffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschlief‌lliche Rechte gew‰hren, keine diesem Vertrag und insbesondere dessen Artikeln 12 und 81 [EG] bis 89 [EG] widersprechende Maf‌lnahmen treffen oder beibehalten.

(2)††††††F¸r Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind†-, gelten die Vorschriften dieses Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erf¸llung der ihnen ¸bertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tats‰chlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaf‌l beeintr‰chtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderl‰uft.

(3)††††††Die Kommission achtet auf die Anwendung dieses Artikels und richtet erforderlichenfalls geeignete Richtlinien oder Entscheidungen an die Mitgliedstaaten.-

5 ††††††††Art.†87 Abs.†1 EG sieht vor:

-Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gew‰hrte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Beg¸nstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verf‰lschen oder zu verf‰lschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeintr‰chtigen.-

6 ††††††††Art.†88 Abs.†2 und 3 EG sieht vor:

-(2)††††††Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur ƒuf‌lerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gew‰hrte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 [EG] unvereinbar ist†-, so entscheidet sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.

-

(3)††††††Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einf¸hrung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu ‰uf‌lern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 87 [EG] mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverz¸glich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maf‌lnahme nicht durchf¸hren, bevor die Kommission eine abschlief‌lende Entscheidung erlassen hat.-

7 ††††††††Art.†152 Abs.†1 und 5 EG bestimmt:

-(1)††††††Bei der Festlegung und Durchf¸hrung aller Gemeinschaftspolitiken und -maf‌lnahmen wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.

Die T‰tigkeit der Gemeinschaft erg‰nzt die Politik der Mitgliedstaaten und ist auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevˆlkerung, die Verh¸tung von Humankrankheiten und die Beseitigung von Ursachen f¸r die Gef‰hrdung der menschlichen Gesundheit gerichtet. -

-

(5)††††††Bei der T‰tigkeit der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit der Bevˆlkerung wird die Verantwortung der Mitgliedstaaten f¸r die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung in vollem Umfang gewahrt.†--

II†-††Verordnung (EG) Nr. 659/1999

8 ††††††††Art.†4 Abs.†3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. M‰rz 1999 ¸ber besondere Vorschriften f¸r die Anwendung von Art.†[88 EG] (ABl. L†83, S.†1) bestimmt:

-(3)††††††Stellt die Kommission nach einer vorl‰ufigen Pr¸fung fest, dass die angemeldete Maf‌lnahme, insoweit sie in den Anwendungsbereich des Artikels [87] Absatz 1 [EG] f‰llt, keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so entscheidet sie, dass die Maf‌lnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist (nachstehend -Entscheidung, keine Einw‰nde zu erheben- genannt). In der Entscheidung wird angef¸hrt, welche Ausnahmevorschrift des Vertrags zur Anwendung gelangt ist.

(4)††††††Stellt die Kommission nach einer vorl‰ufigen Pr¸fung fest, dass die angemeldete Maf‌lnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so entscheidet sie, das Verfahren nach Artikel [88] Absatz 2 [EG] zu erˆffnen (nachstehend -Entscheidung ¸ber die Erˆffnung des fˆrmlichen Pr¸fverfahrens- genannt).-

III†-††Richtlinie 92/49/EWG

9 ††††††††Art.†54 Abs.†1 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften f¸r die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur ƒnderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L†228, S.†1, im Folgenden: Dritte Richtlinie Schadenversicherung) bestimmt:

-Ungeachtet gegenteiliger Vorschriften kann ein Mitgliedstaat, in dem Vertr‰ge zur Deckung von unter den Zweig 2 von Buchstabe A des Anhangs der Richtlinie 73/239/EWG eingestuften Risiken die im gesetzlichen Sozialversicherungssystem [vorgesehene] Krankenversicherung ganz oder teilweise ersetzen kˆnnen, verlangen, dass der Vertrag den von diesem Mitgliedstaat erlassenen spezifischen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses in Bezug auf diesen Versicherungszweig entspricht und dass den zust‰ndigen Behˆrden dieses Mitgliedstaats die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen vor deren Verwendung mitgeteilt werden.-

IV†-††Mitteilung der Kommission zu den Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa

10 ††††††In Randnr. 14 der Mitteilung der Kommission zu den Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa (ABl. 2001, C†17, S.†4, im Folgenden: Mitteilung zu den Leistungen der Daseinsvorsorge) heif‌lt es:

-Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse unterscheiden sich insofern von normalen Dienstleistungen, als sie in den Augen des Staates auch dann erbracht werden m¸ssen, wenn der Markt unter Umst‰nden nicht gen¸gend Anreize daf¸r gibt. - Wenn - der Staat der Meinung ist, dass die Marktkr‰fte bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Dienstleistungen mˆglicherweise nur in unzureichender Weise bereitstellen, kann er konkrete Leistungsanforderungen festlegen, damit dieser Bedarf durch eine Dienstleistung mit Gemeinwohlverpflichtungen befriedigt wird. - Der klassische Fall ist die sog. Universaldienstverpflichtung - f¸r Anbieter, die einen bestimmten Dienst im gesamten Staatsgebiet zu erschwinglichen Entgelten und in vergleichbarer Qualit‰t unabh‰ngig von der Wirtschaftlichkeit einzelner Gesch‰fte erbringen m¸ssen.-

11 ††††††Randnr. 15 der Mitteilung zu den Leistungen der Daseinsvorsorge bestimmt:

-Der Staat kann entweder allen Anbietern im Markt Gemeinwohlverpflichtungen oder aber einem einzelnen Anbieter bzw. einer begrenzten Anzahl von Anbietern spezielle Verpflichtungen - ohne besondere oder ausschlief‌lliche Rechte - auferlegen. So wird ein Hˆchstmaf‌l an Wettbewerb gew‰hrleistet und den Nutzern die grˆf‌ltmˆgliche Freiheit bei der Wahl des Leistungserbringers garantiert.†--

12 ††††††Randnr. 22 der Mitteilung zu den Leistungen der Daseinsvorsorge lautet:

-Gestaltungsfreiheit [bei den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse] bedeutet, dass f¸r die Definition dessen, was...

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