Beschlüsse nº T-213/12 R of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, June 04, 2013

Resolution DateJune 04, 2013
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-213/12 R

„Nichtigkeitsklage – Ausschreibung öffentlicher Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Hubschrauberunterstützung für die Eulex-Mission im Kosovo – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Keine Beklagteneigenschaft – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑213/12

Elitaliana SpA mit Sitz in Rom (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Colagrande,

Klägerin,

gegen

Eulex Kosovo mit Sitz in Pristina (Kosovo), Prozessbevollmächtigter: G. Brosadola Pontotti, Solicitor,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Maßnahmen von Eulex Kosovo zur Vergabe des Auftrags „EuropeAid/131516/D/SER/XK – Hubschrauberunterstützung für die Eulex-Mission im Kosovo (PROC/272/11)“ an einen anderen Bieter und Verurteilung von Eulex Kosovo zum Ersatz des Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden ist, dass der genannte Auftrag nicht an sie vergeben worden ist,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich (Berichterstatter) sowie der Richterin I. Wiszniewska-Białecka und des Richters M. Prek,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 4. Februar 2008 hat der Rat der Europäischen Union die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, Eulex Kosovo (ABl. L 42, S. 92), angenommen. Nach Art. 2 Abs. 1 dieser Gemeinsamen Aktion unterstützt Eulex Kosovo die Institutionen des Kosovo, einschließlich der Justiz- und Strafverfolgungsbehörden, bei ihren Fortschritten auf dem Weg zu stabilen und verantwortungsbewussten Einrichtungen und bei der weiteren Entwicklung und Festigung eines unabhängigen multiethnischen Justizwesens sowie von multiethnischen Polizei- und Zolldiensten und stellt sicher, dass diese Organe frei von politischer Einflussnahme sind und international anerkannte Standards und bewährte europäische Praktiken anwenden.

2 Am 18. Oktober 2011 wurde die Bekanntmachung einer nichtoffenen Ausschreibung für ein Projekt mit dem Titel „Hubschrauberunterstützung für die Eulex-Mission im Kosovo“ im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2011/S 200-324817) mit der Referenznummer EuropeAid/131516/D/SER/XK im Hinblick auf den Abschluss eines Dienstleistungsvertrags veröffentlicht. Diese Bekanntmachung enthielt folgende Angabe: „Öffentlicher Auftraggeber: der Leiter von Eulex Kosovo, Pristina, Kosovo“.

3 Mit Schreiben vom 23. Dezember 2011, dem u. a. Anleitungen für die Bieter beigefügt waren, ersuchte der Leiter von Eulex Kosovo die Klägerin, die Elitaliana SpA, eine italienische Gesellschaft, deren Tätigkeitsbereich in gegenüber öffentlichen Einrichtungen erbrachten Hubschrauberdiensten besteht, am nichtoffenen Ausschreibungsverfahren teilzunehmen.

4 Die Klägerin machte im Rahmen des oben genannten Verfahrens ein Angebot.

5 Mit Schreiben vom 29. März 2012 unterrichtete der Direktor der Verwaltung und der Unterstützungsdienste von Eulex Kosovo die Klägerin darüber, dass ihr Angebot an zweiter Stelle gereiht worden war.

6 Mit Schreiben vom 2. April 2012 beantragte die Klägerin gegenüber Eulex Kosovo den Zugang zu bestimmten vom erstgereihten Bieter vorgelegten Dokumenten. Mit Schreiben vom 17. April 2012 verweigerte der Leiter von Eulex Kosovo den Zugang zu diesen Dokumenten.

7 Am 24. April 2012 vergab der Leiter von Eulex Kosovo den in Rede stehenden Auftrag an den erstgereihten Bieter.

Verfahren und Anträge der Parteien

8 Mit Klageschrift, die am 23. Mai 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage gegen Eulex Kosovo und Starlite Aviation Operations erhoben.

9 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erhoben, mit dem sie die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung von Eulex Kosovo, mit der das von ihr im Rahmen des in Rede stehenden Vergabeverfahrens gemachte Angebot abgelehnt und der Auftrag an einen anderen Bieter vergeben wurde, und folglich die Untersagung gegenüber Eulex, den fraglichen Auftrag zu vergeben, oder, falls diese bereits erfolgt war, die Untersagung, mit der Ausführung des Auftrags zu beginnen, und den Erlass jeder sonst bestgeeigneten vorläufigen Maßnahme durch den Präsidenten des Gerichts beantragt hat.

10 Mit Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2012, Elitaliana/Eulex Kosovo und Starlite Aviation Operations (T‑213/12), ist die Klage, soweit sie gegen Starlite Aviation Operations gerichtet ist, abgewiesen worden.

11 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. September 2012, Elitaliana/Eulex Kosovo (T‑213/12 R), ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten worden.

12 Mit besonderem Schriftsatz, der am 14. September 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Eulex Kosovo gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

13 Am 28. November 2012 hat die Klägerin ihre Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit eingereicht.

14 Die Klägerin beantragt in ihrer Klageschrift,

– die Maßnahmen von Eulex Kosovo in Bezug auf die ihr von Eulex Kosovo mit Schreiben vom 29. März 2012 mitgeteilte Vergabe des Auftrags „EuropeAid/131516/D/SER/XK – Hubschrauberunterstützung für die Eulex-Mission im Kosovo...

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