Mitteilungen im Abl. nº T-351/09 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, October 24, 2009

Resolution DateOctober 24, 2009
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-351/09

Klage, eingereicht am 4. September 2009 - Acetoficio Marcello de Nigris/Kommission

(Rechtssache T-351/09)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Acetoficio Marcello de Nigris (Afragola, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Perani und P. Pozzi)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, das die Eintragung der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" als geschützte geografische Angabe in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben einen Verstoß gegen Art. 3 der Verordnung Nr. 510/2006 und eine Verletzung der im Gemeinschaftsrecht ausdrücklich vorgesehenen Verfahrensgarantien darstellt;

die Verordnung Nr. 583/2009 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Juli 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Aceto Balsamico di Modena [GGA]), veröffentlicht am 4. Juli 2009, für nichtig zu erklären;

aufgrund der Nichtigerklärung sämtliche Vorschriften und Maßnahmen zu ergreifen, die für die Beseitigung der Eintragung der geschützten geografischen Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" aus dem Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben erforderlich sind;

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache, die sich im Sektor der Herstellung und des Vertriebs von Weinessig und anderen Gewürzen betätigt, zu denen Balsamico-Essig aus Modena gehört, widersetzt sich der Eintragung der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" durch die angefochtene Verordnung als geschützte geografische Angabe.

Zur Stützung ihrer Anträge rügt die Klägerin:

Verstoß gegen Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, da die geschichtlichen Tatsachen im Zusammenhang mit der Entwicklung der Erzeugung von Balsamico-Essig aus Modena stark darauf hindeuteten, dass...

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