Mitteilungen im Abl. nº T-333/09 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, October 23, 2009

Resolution DateOctober 23, 2009
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-333/09

Klage, eingereicht am 20. August 2009 - Polen / Kommission

(Rechtssache T-333/09)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: M. Dowgielewicz)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Anhang I der Entscheidung 2009/444/EG der Kommission vom 10. Juni 2009 über die Zuweisung der sich aus der Modulation nach den Artikeln 7 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates ergebenden Beträge an die Mitgliedstaaten für die Jahre 2009 bis 2012 (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2009] 4375) für nichtig zu erklären, soweit dort den Mitgliedstaaten die sich aus der Modulation gemäß Art. 9 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ergebenden Beträge für 2012 zugewiesen werden;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/444/EG der Kommission und stützt ihre Klage auf folgende Vorwürfe.

Erstens sei durch den Erlass von mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 73/2009 unvereinbaren Maßnahmen der Grundsatz der Normenhierarchie verletzt worden. Die angefochtene Entscheidung teile die für den Gesamtzeitraum 2009 bis 2012 vorgesehenen Beträge allein auf die fünfzehn alten Mitgliedstaaten auf, obwohl diese Staaten nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 73/2009 ab 2012 nicht mehr die einzigen Mitgliedstaaten seien, die von der Modulation betroffen seien. Der genannte Mechanismus müsse daher in Bezug auf 2012 auch für die neuen Mitgliedstaaten gelten.

Zweitens seien der aus dem 14. Erwägungsgrund und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 73/09 folgende Grundsatz der Aufteilung der sich aus der Modulation ergebenden Mittel nach objektiven Kriterien sowie der Grundsatz der Solidarität verletzt worden.

Drittens sei der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verletzt worden, weil die von der Kommission angewandten Kriterien für die Aufteilung der Mittel aus der Modulation für 2012 (wie z. B. das Datum des Beitritts eines Mitgliedstaats zur Europäischen Union und die Höhe des Beitrags eines Mitgliedstaats zur Erlangung von Mitteln aus der Modulation), die zum Ausschluss der Republik...

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