Mitteilungen im Abl. nº T-330/09 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, October 23, 2009

Resolution DateOctober 23, 2009
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-330/09

Klage, eingereicht am 19. August 2009 - RapidEye/Kommission

(Rechtssache T-330/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: RapidEye AG (Brandenburg an der Havel, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Jestaedt)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Kommission aus dem Schreiben vom 9. Juni 2009 zum Aktenzeichen "Staatliche Beihilfe CP 183/2009 - Deutschland, RapidEye AG (Nachträgliche Kontrolle MSR 1998 - N 416/2002)" insoweit aufzuheben, als die Kommission dort eine Beihilfe von einer Beihilfeintensität von 35 % des Bruttosubventionsäquivalents und einem Beihilfebetrag von 44 199 321,36 Euro für nicht zulässig hält und für eine Beihilfe, die eine Beihilfeintensität von 30,22 % beziehungsweise einen Beihilfehöchstbetrag von 37 316 000 Euro übersteigt, eine neue Anmeldung erfordert;

die Kommission zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission genehmigte mit ihrer Entscheidung K(2002) 3570 endgültig vom 2. Oktober 2002 eine staatliche Beihilfe zugunsten der RapidEye AG (Staatliche Beihilfe Nr. N 416/2002 - Deutschland [Brandenburg], Beihilfe für RapidEye AG) nach Maßgabe des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben, wobei eine Beihilfehöchstintensität und ein Beihilfehöchstbetrag bestimmt worden seien (im Weiteren "die Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 2002").

Im vorliegenden Verfahren wendet sich die Klägerin gegen das Schreiben der Kommission D(2009) 569 vom 9. Juni 2009 betreffend die staatliche Beihilfe CP 183/2009 - Deutschland, RapidEye AG (Nachträgliche Kontrolle MSR 1998 - N 416/2002). In diesem Schreiben wurden die deutschen Behörden insbesondere aufgefordert, die durch die Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 2002 genehmigte Beihilfeintensität und Beihilfenhöhe einzuhalten und zu bestätigen, dass sämtliche diese Höchstwerte übersteigenden, an den Begünstigten ausgezahlten Beträge zurückgefordert wurden.

Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Klageschrift fünf Klagegründe geltend.

An erster Stelle rügt die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 87 EG und...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT