Mitteilungen im Abl. nº T-370/09 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, November 21, 2009

Resolution DateNovember 21, 2009
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-370/09

Klage, eingereicht am 18. September 2009 - GDF Suez/Kommission

(Rechtssache T-370/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: GDF Suez (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Gunther und C. Breuvart)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

  1. 1 der Entscheidung ganz oder teilweise aufzuheben, soweit damit GDF Suez zur Last gelegt wird, dadurch einen Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG begangen zu haben, dass sie sich an einer Vereinbarung und an abgestimmten Verhaltensweisen im Erdgassektor beteiligt habe, und zwar vom 1. Januar 1980 bis mindestens 30. September 2005, soweit es sich um den in Deutschland begangenen Verstoß handelt, und vom 10. August 2000 bis mindestens 30. September 2005, soweit es sich um den in Frankreich begangenen Verstoß handelt, und infolgedessen auch Art. 3 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit mit diesem GDF Suez aufgegeben wird, die in Art. 1 erwähnten Verstöße abzustellen, oder dieser Artikel einen gleichartigen oder ähnlichen Zweck bzw. eine gleichartige oder ähnliche Wirkung hat;

hilfsweise, den Betrag der Geldbuße, die durch Art. 2 der Entscheidung GDF Suez auferlegt wurde, aufzuheben oder erheblich herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt GDF Suez in erster Linie die vollständige oder teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 5355 endg. der Europäischen Kommission vom 8. Juli 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/39.401 - E.ON/GDF) betreffend eine Vereinbarung und abgestimmte Verhaltensweisen im Erdgassektor. Hilfsweise beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Geldbuße, die mit dieser Entscheidung gegen sie verhängt worden ist.

Zur Stützung ihres in erster Linie gestellten Antrags auf Nichtigerklärung der Entscheidung führt die Klägerin folgende Gründe an:

Verstoß gegen Art. 81 EG, die Bestimmungen über die Beweiserhebung und die Begründungspflicht in Bezug auf das Vorliegen einer Vereinbarung und/oder einer abgestimmten Verhaltensweise zwischen GDF Suez und E.ON/E.ON Ruhrgas vor August 2000 wegen

fehlenden wettbewerbswidrigen Zwecks und wettbewerbswidriger Wirkung der Schreiben von 175 vor August 2000;

fehlender Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs vor August 2000 und

Fehlens jeglicher Beweise für das Vorliegen des angeblichen Verstoßes zwischen Januar 1980 und...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT