Mitteilungen im Abl. nº T-360/09 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, November 21, 2009

Resolution DateNovember 21, 2009
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-360/09

Klage, eingereicht am 18. September 2009 - E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission

(Rechtssache T-360/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: E.ON Ruhrgas AG (Essen, Deutschland), E.ON AG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Wiedemann und T. Klose)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerinnen

- Die angegriffene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- hilfsweise, die Höhe des den Klägerinnen in der angegriffenen Entscheidung auferlegten Bußgelds angemessen herabzusetzen;

- der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Entscheidung der Kommission K(2009) 5355 endgültig vom 8. Juli 2009 in der Sache COMP/39.401 - E.ON/GDF. In der angefochtenen Entscheidung wurde gegen die Klägerinnen und ein weiteres Unternehmen eine Geldbuße wegen der Verletzung von Art. 81 Abs. 1 EG verhängt, da sie sich an einer Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweisen im Erdgassektor beteiligt hätten.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen sechs Klagegründe geltend.

Erstens rügen die Klägerinnen die Anwendbarkeit von Art. 81 Abs. 1 EG, da die von der Kommission angegriffenen Vereinbarungen nicht gegen das Kartellverbot verstießen. Sie machen diesbezüglich insbesondere geltend, dass es sich um zulässige Nebenabreden zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens MEGAL handele.

Zweitens tragen die Klägerinnen hilfsweise vor, dass die Kommission die Dauer der Zuwiderhandlung rechtsfehlerhaft bewertet habe. Sie machen in dieser Hinsicht geltend, dass die angegriffenen Vereinbarungen bereits kurz nach Beginn...

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