Urteile nº T-270/01 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, September 09, 2009

Resolution DateSeptember 09, 2009
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-270/01

In den Rechtssachen T-227/01 bis T-229/01, T-265/01, T-266/01 und T-270/01

Territorio Histórico de Álava - Diputación Foral de Álava (Spanien),

Comunidad autónoma del País Vasco - Gobierno Vasco (Spanien),

Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt R. Falcón Tella, dann Rechtsanwälte M. Morales Isasi und I. Sáenz-Cortabarría Fernández,

Kläger in der Rechtssache T-227/01,

unterstützt durch

Cámara Oficial de Comercio e Industria de Álava (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Sáenz-Cortabarría Fernández und M. Morales Isasi,

und durch

Confederación Empresarial Vasca (Confebask) mit Sitz in Bilbao (Spanien), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Araujo Boyd und R. Sanz, dann Rechtsanwälte M. Araujo Boyd, L. Ortiz Blanco und V. Sopeña Blanco,

Streithelferinnen,

Territorio Histórico de Vizcaya - Diputación Foral de Vizcaya (Spanien),

Comunidad autónoma del País Vasco - Gobierno Vasco,

Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt R. Falcón Tella, dann Rechtsanwälte M. Morales Isasi und I. Sáenz-Cortabarría Fernández,

Kläger in der Rechtssache T-228/01,

unterstützt durch

Cámara Oficial de Comercio, Industria y Navegación de Vizcaya (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Sáenz-Cortabarría Fernández und M. Morales Isasi,

und durch

Confederación Empresarial Vasca (Confebask) mit Sitz in Bilbao, Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Araujo Boyd und R. Sanz, dann Rechtsanwälte M. Araujo Boyd, L. Ortiz Blanco und V. Sopeña Blanco,

Streithelferinnen,

Territorio Histórico de Guipúzcoa - Diputación Foral de Guipúzcoa (Spanien),

Comunidad autónoma del País Vasco - Gobierno Vasco, Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt R. Falcón Tella, dann Rechtsanwälte M. Morales Isasi und I. Sáenz-Cortabarría Fernández,

Kläger in der Rechtssache T-229/01,

unterstützt durch

Cámara Oficial de Comercio, Industria y Navegación de Guipúzcoa (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Sáenz-Cortabarría Fernández und M. Morales Isasi,

und durch

Confederación Empresarial Vasca (Confebask) mit Sitz in Bilbao, Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Araujo Boyd und R. Sanz, dann Rechtsanwälte M. Araujo Boyd, L. Ortiz Blanco und V. Sopeña Blanco,

Streithelferinnen,

Confederación Empresarial Vasca (Confebask) mit Sitz in Bilbao, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Araujo Boyd, L. Ortiz Blanco und V. Sopeña Blanco,

Klägerin in den Rechtssachen T-265/01, T-266/01 und T-270/01,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten zunächst durch J. Buendía Sierra, dann durch F. Castillo de la Torre und C. Urraca Caviedes als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Comunidad autónoma de La Rioja (Spanien), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt A. Bretón Rodríguez, dann Rechtsanwälte J. Criado Gámez und I. Serrano Blanco,

Streithelferin,

wegen in den Rechtssachen T-227/01 und T-265/01 Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/820/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten der Unternehmen von Álava in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags (ABl. 2002, L 296, S. 1), in den Rechtssachen T-228/01 und T-266/01 Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/27/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags zugunsten der Unternehmen in Vizcaya (ABl. 2003, L 17, S. 1) sowie in den Rechtssachen T-229/01 und T-270/01 Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/894/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags zugunsten der Unternehmen in Guipúzcoa (ABl. 2002, L 314, S. 26)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras, der Richterin M. E. Martins Ribeiro, der Richter F. Dehousse (Berichterstatter) und D. -váby sowie der Richterin K. Jürimäe,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2008

folgendes

Urteil

Rechtlicher Rahmen

I - Gemeinschaftsrecht

1 Art. 87 EG bestimmt:

-(1) Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

-

(3) Als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar können angesehen werden:

a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht;

-

c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;

--

2 Art. 88 EG sieht vor:

-(1) Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordern.

(2) Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.

-

(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 87 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.-

3 Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) bestimmt:

-Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

-

b) -bestehende Beihilfen-

i) - alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags eingeführt worden sind und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind;

ii) genehmigte Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die von der Kommission oder vom Rat genehmigt wurden;

-

v) Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später aufgrund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben. Werden bestimmte Maßnahmen im Anschluss an die Liberalisierung einer Tätigkeit durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zu Beihilfen, so gelten derartige Maßnahmen nach dem für die Liberalisierung festgelegten Termin nicht als bestehende Beihilfen;

c) -neue Beihilfen- alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen;

-

f) -rechtswidrige Beihilfen- neue Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel [88] Absatz 3 [EG] eingeführt werden;

--

4 Gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 -teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Vorhaben zur Gewährung neuer Beihilfen rechtzeitig mit-, und diese Vorhaben dürfen nicht eingeführt werden, -bevor die Kommission eine diesbezügliche Genehmigungsentscheidung erlassen hat oder die Beihilfe als genehmigt gilt-.

5 Im Hinblick auf nicht angemeldete Beihilfen bestimmt Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999: -Befindet sich die Kommission im Besitz von Informationen gleich welcher Herkunft über angebliche rechtswidrige Beihilfen, so prüft sie diese Informationen unverzüglich.- Art. 13 Abs. 1 derselben Verordnung sieht vor, dass diese Prüfung gegebenenfalls zum Erlass einer Entscheidung zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens führt. Art. 13 Abs. 2 der Verordnung bestimmt, dass die Kommission bei etwaigen rechtswidrigen Beihilfen nicht an die Fristen gebunden ist, die für die vorläufige Prüfung und für das förmliche Prüfverfahren im Fall einer angemeldeten Beihilfe gelten.

6 Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 lautet:

-In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern - Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.-

7 Die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmenssteuerung (ABl. 1998, C 384, S. 3, im Folgenden: Mitteilung von 1998 über steuerliche Beihilfen) enthält u. a. Regelungen für die Unterscheidung zwischen staatlichen Beihilfen und allgemeinen Maßnahmen. Die Nrn. 13 und 14 dieser Mitteilung lauten:

-13. Steuerliche Maßnahmen, die allen Wirtschaftsteilnehmern im Gebiet eines Mitgliedstaats zugutekommen, stellen grundsätzlich allgemeine Maßnahmen dar. - Folgende Maßnahmen stellen, vorausgesetzt sie gelten gleichermaßen für alle Unternehmen und Produktionszweige, keine staatlichen Beihilfen dar:

- rein steuertechnische Maßnahmen -;

- Maßnahmen, die ein Ziel der allgemeinen Wirtschaftspolitik verfolgen, indem die mit...

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