Urteile nº T-31/01 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, September 09, 2009

Resolution DateSeptember 09, 2009
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-31/01

In den Rechtssachen T-30/01 bis T-32/01, T-86/02 bis T-88/02

Territorio Histórico de Álava - Diputación Foral de Álava (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Morales Isasi und I. Sáenz-Cortabarría Fernández,

Kläger in den Rechtssachen T-30/01 und T-86/02,

Territorio Histórico de Guipúzcoa - Diputación Foral de Guipúzcoa (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Morales Isasi und I. Sáenz-Cortabarría Fernández,

Kläger in den Rechtssachen T-31/01 und T-88/02,

Territorio Histórico de Vizcaya - Diputación Foral de Vizcaya (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Morales Isasi und I. Sáenz-Cortabarría Fernández,

Kläger in den Rechtssachen T-32/01 und T-87/02,

unterstützt durch

Comunidad autónoma del País Vasco - Gobierno Vasco (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Morales Isasi und I. Sáenz-Cortabarría Fernández,

und durch

Confederación Empresarial Vasca (Confebask) mit Sitz in Bilbao (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Araujo Boyd, L. Ortiz Blanco und V. Sopeña Blanco,

Streithelferinnen in den Rechtssachen T-86/02 bis T-88/02,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, in den Rechtssachen T-30/01 bis T-32/01 zunächst vertreten durch J. Flett, S. Pardo und J. L. Buendía Sierra und in den Rechtssachen T-86/02 bis T-88/02 zunächst vertreten durch J. L. Buendía Sierra und F. Castillo de la Torre, sodann vertreten durch F. Castillo de la Torre und C. Urraca Caviedes als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Comunidad autónoma de La Rioja (Spanien), in den Rechtssachen T-86/02 und T-87/02 vertreten durch Rechtsanwalt J. M. Criado Gámez und in der Rechtssache T-88/02 vertreten durch Rechtsanwalt I. Serrano Blanco,

Streithelferin in den Rechtssachen T-86/02 bis T-88/02,

wegen in den Rechtssachen T-30/01 bis T-32/01 Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 28. November 2000, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG im Hinblick auf die Steuervorteile einzuleiten, die die Diputación Foral de Álava, die Diputación Foral de Guipúzcoa und die Diputación Foral de Vizcaya bestimmten neu gegründeten Unternehmen in Form einer Befreiung von der Körperschaftsteuer gewähren, und in den Rechtssachen T-86/02 bis T-88/02 Nichtigerklärung der Entscheidungen 2003/28/EG, 2003/86/EG und 2003/192/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 über eine 1993 in Spanien durchgeführte Beihilferegelung zugunsten bestimmter neugegründeter Unternehmen in den Provinzen Álava (T-86/02, ABl. 2003, L 17, S. 20), Vizcaya (T-87/02, ABl. 2003, L 40, S. 11) und Guipúzcoa (T-88/02, ABl. 2003, L 77, S. 1), die eine Befreiung von der Körperschaftsteuer vorsieht,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras, der Richterin M. E. Martins Ribeiro, der Richter F. Dehousse (Berichterstatter) und D. -váby sowie der Richterin K. Jürimäe,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2008

folgendes

Urteil

Rechtlicher Rahmen

I - Gemeinschaftsrecht

1 Art. 87 EG bestimmt:

-(1) Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

-

(3) Als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar können angesehen werden:

-

c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;

--

2 Art. 88 EG sieht vor:

-(1) Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordern.

(2) Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.

-

(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 87 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.-

3 Der vierte Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) lautet:

-Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit sollte festgelegt werden, unter welchen Umständen staatliche Beihilfen als bestehende Beihilfen zu betrachten sind. Die Vollendung und Vertiefung des Binnenmarkts ist ein schrittweiser Prozess, der sich in der ständigen Entwicklung der Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen widerspiegelt. In der Folge dieser Entwicklungen können bestimmte Maßnahmen, die zum Zeitpunkt ihrer Einführung keine staatlichen Beihilfen darstellten, zu Beihilfen geworden sein.-

4 Art. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 bestimmt:

-Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

-

b) -bestehende Beihilfen-

i) - alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags eingeführt worden sind und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind;

ii) genehmigte Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die von der Kommission oder vom Rat genehmigt wurden;

-

v) Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später aufgrund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben. Werden bestimmte Maßnahmen im Anschluss an die Liberalisierung einer Tätigkeit durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zu Beihilfen, so gelten derartige Maßnahmen nach dem für die Liberalisierung festgelegten Termin nicht als bestehende Beihilfen;

c) -neue Beihilfen- alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen;

-

f) -rechtswidrige Beihilfen- neue Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel [88] Absatz 3 [EG] eingeführt werden;

--

5 Gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 -teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Vorhaben zur Gewährung neuer Beihilfen rechtzeitig mit-, und diese Vorhaben dürfen nicht eingeführt werden, -bevor die Kommission eine diesbezügliche Genehmigungsentscheidung erlassen hat oder die Beihilfe als genehmigt gilt-.

6 Art. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 betrifft das förmliche Prüfverfahren und lautet:

-(1) Die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der geplanten Maßnahme durch die Kommission und Ausführungen über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Der betreffende Mitgliedstaat und die anderen Beteiligten werden in dieser Entscheidung zu einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von normalerweise höchstens einem Monat aufgefordert. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist verlängern.

(2) Die von der Kommission erhaltenen Stellungnahmen werden dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt. Ersucht ein Beteiligter um Nichtbekanntgabe seiner Identität mit der Begründung, dass ihm daraus ein Schaden entstehen könnte, so wird die Identität des Beteiligten dem betreffenden Mitgliedstaat nicht bekannt gegeben. Der betreffende Mitgliedstaat kann sich innerhalb einer Frist von normalerweise höchstens einem Monat zu den Stellungnahmen äußern. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist verlängern.-

7 Im Hinblick auf nicht angemeldete Beihilfen bestimmt Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999: -Befindet sich die Kommission im Besitz von Informationen gleich welcher Herkunft über angebliche rechtswidrige Beihilfen, so prüft sie diese Informationen unverzüglich.-

8 Art. 13 Abs. 1 derselben Verordnung sieht vor, dass diese Prüfung gegebenenfalls zum Erlass einer Entscheidung zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens führt. Art. 13 Abs. 2 der Verordnung bestimmt, dass die Kommission bei etwaigen rechtswidrigen Beihilfen nicht an die Fristen gebunden ist, die für die vorläufige Prüfung und für das förmliche Prüfverfahren im Fall einer angemeldeten Beihilfe gelten.

9 Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 bestimmt:

-In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern - Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.-

10 Die Kommission stellte in ihrer an die Mitgliedstaaten gerichteten Mitteilung vom 21. Dezember 1978 über regionale Beihilferegelungen (ABl. 1979, C 31, S. 9, im Folgenden: Mitteilung von 1978 über regionale Beihilferegelungen) die Koordinierungsgrundsätze für Regionalbeihilferegelungen auf und...

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