Urteile nº T-369/06 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, September 09, 2009

Resolution DateSeptember 09, 2009
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-369/06

In der Rechtssache T-369/06

Holland Malt BV mit Sitz in Lieshout (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte O. Brouwer und D. Mes, dann Rechtsanwälte O. Brouwer, A. Stoffer und P. Schepens,

Klägerin,

unterstützt durch

Königreich der Niederlande, vertreten durch C. Wissels, M. de Grave, C. ten Dam und Y. de Vries als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. Scharf und A. Stobiecka-Kuik als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/59/EG der Kommission vom 26. September 2006 über die staatliche Beihilfe, die die Niederlande zugunsten von Holland Malt BV gewährt haben (ABl. L 32, S. 76),

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz (Berichterstatter) sowie der Richterin I. Labucka und des Richters S. Soldevila Fragoso,

Kanzler: C. Kantza, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2008

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Die Klägerin, die Holland Malt BV, ist ein Gemeinschaftsunternehmen der Brauerei Bavaria NV, die Bier und nichtalkoholische Getränke herstellt, und der Agrifirm, einer Genossenschaft von Getreideerzeugern in Deutschland und den Nordniederlanden. Der Klägerin wurde ein Patent erteilt, das es ihr ermöglicht, HTST-Malz (High Temperature, Short Time) zu erzeugen und zu verkaufen, bei dem es sich um ein Malz handelt, das die Stabilität des Geschmacks, des Aromas und der Perlung und folglich auch die Haltbarkeit des Biers erhöht.

2 Die Regierung der Niederlande beschloss, der Klägerin im Rahmen des regionalen Investitionsprogramms -Regionale investeringsprojecten 2000- eine Investitionsbeihilfe in Höhe von 7 425 000 Euro zu gewähren; das Programm wurde später auf die Bereiche der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ausgeweitet, die im Anhang I des EG-Vertrags erwähnt sind.

3 Die der Klägerin gewährte Finanzhilfe ist für den Bau einer Mälzerei in Eemshaven (Niederlande) gedacht und soll es ermöglichen, verschiedene Vorgänge wie die Lagerung und Verarbeitung der Braugerste sowie die Erzeugung und Vermarktung des Malzes an einem einzigen Standort zusammenzufassen. Die Auszahlung der Finanzhilfe wurde bis zu ihrer Genehmigung durch die Kommission ausgesetzt. Die Investition in dieses Projekt musste vor dem 1. Juli 2005 realisiert werden, damit die Auszahlung erfolgte.

4 Die angestrebte Produktionskapazität der Mälzerei Eemshaven beträgt 120 000 Tonnen pro Jahr. Nach ihrem Bau und der Schließung der Produktionsstätten in Lieshout (Niederlande) und Wageningen (Niederlande) sollte die Produktionskapazität 2005 205 000 Tonnen Malz betragen, während sie sich 2001 auf 150 000 Tonnen (in Lieshout und Wageningen) belaufen hatte. Die Bauarbeiten begannen im Februar 2004; nach den Ausführungen der Kommission in der angefochtenen Entscheidung wurde die Mälzerei 2005 in Betrieb genommen.

5 Mit Schreiben vom 31. März 2004 notifizierten die Niederlande der Kommission die Finanzhilfe gemäß Art. 88 Abs. 3 EG und Ziff. 4.2.6 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (ABl. 2000, C 28, S. 2, im Folgenden: Gemeinschaftsrahmen). Am 5. Mai 2005 leitete die Kommission ein Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG ein. Da dieses Verfahren die Auszahlung der Finanzhilfe über die Frist, die ursprünglich von der niederländischen Regierung für die Realisierung festgesetzt worden war, hinaus verzögerte, beantragte die Klägerin eine Fristverlängerung bis zum Erlass einer Entscheidung der Kommission über die Finanzhilfe.

6 Am 26. September 2006 erließ die Kommission die Entscheidung 2007/59/EG über die staatliche Beihilfe, die die Niederlande zugunsten von Holland Malt BV gewährt haben (ABl. L 32, S. 76, im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

7 Die Kommission kam in der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die streitige Maßnahme, die eine Investition zur Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse der Klägerin und zur Steigerung ihrer Produktionskapazität betreffe, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG sei. Sie prüfte daraufhin, ob diese Maßnahme dennoch gemäß Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden könne.

8 In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass es keinen eigenständigen Markt für HTST- oder Premium-Malz gebe. Sie verwies auf Ziff. 4.2.5 des Gemeinschaftsrahmens, wonach -Beihilfen [in Bezug auf Investitionen für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse] - nicht gewährt werden [dürfen], wenn nicht einwandfrei erwiesen ist, dass für die betreffenden Erzeugnisse normale Absatzmöglichkeiten bestehen-. Der Welt- und der Gemeinschaftsmarkt für Malz wiesen Überkapazitäten auf, und es sei nicht nachgewiesen worden, dass normale Absatzmöglichkeiten bestünden.

9 Im Wesentlichen aus diesen Gründen stellte die Kommission in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung fest, dass die streitige Beihilfe nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei. Nach Art. 2 der angefochtenen Entscheidung muss das Königreich der Niederlande die staatliche Beihilfe wieder einziehen. Art. 3 der angefochtenen Entscheidung verpflichtet das Königreich der Niederlande, die dem Empfänger zu Unrecht zur Verfügung gestellte Beihilfe von ihm zurückzufordern. Nach Art. 4 der angefochtenen Entscheidung muss das Königreich der Niederlande der Kommission die Maßnahmen mitteilen, die ergriffen wurden, um der angefochtenen Entscheidung nachzukommen.

Verfahren und Anträge der Parteien

10 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 7. Dezember 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

11 Mit Schriftsatz, der am 6. April 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Königreich der Niederlande beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 12. Juni 2007 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts diesem Antrag stattgegeben.

12 Das Königreich der Niederlande hat seinen Schriftsatz und die Parteien haben ihre Stellungnahmen hierzu innerhalb der gesetzten Fristen eingereicht.

13 Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Die Beteiligten haben in der Sitzung vom 12. November 2008 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

14 Die Klägerin beantragt,

- die Art. 1, 2, 3 und 4 der angefochtenen Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

15 Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

16 Das Königreich der Niederlande beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

17 Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe. Der erste betrifft einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG, der zweite einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG. Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und mit dem vierten ein Verstoß gegen die Begründungspflicht aus Art. 253 EG gerügt.

18 Das Gericht hält es für zweckmäßig, den ersten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG geltend gemacht wird, und den ersten Teil des vierten Klagegrundes, der eine unzureichende Begründung bei der Einordnung der streitigen Maßnahme als staatliche Beihilfe rügt, zusammen zu prüfen.

  1. Zum ersten Klagegrund (Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG) und zum ersten Teil des vierten Klagegrundes (Verstoß gegen die Begründungspflicht bei der Einordnung der betreffenden Maßnahme als staatliche Beihilfe)

    Vorbringen der Parteien

    19 Die Klägerin trägt erstens vor, dass die Kommission gegen Art. 87 Abs. 1 EG und gegen ihre Begründungspflicht verstoßen habe, da sie nicht nachgewiesen habe, dass die streitige Maßnahme eine Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung sei.

    20 Für den Nachweis, dass eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe sei, die sich auf den Wettbewerb auswirken und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könne, müsse die Kommission eine ordnungsgemäße Prüfung des betreffenden Marktes, der Position des Empfängers und seiner Wettbewerber innerhalb dieses Marktes und der Bedingungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten vornehmen sowie den Vorteil für den innergemeinschaftlichen Handel benennen, der sich aus der Maßnahme ergebe. Hierfür beruft sich die Klägerin auf die Urteile des Gerichtshofs vom 13. März 1985, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission (296/82 und 318/82, Slg. 1985, 809), vom 24. Oktober 1996, Deutschland u. a./Kommission (C-329/93, C-62/95 und C-63/95, Slg. 1996, I-5151), und vom 19. Oktober 2000, Italien und Sardegna Lines/Kommission (C-15/98 und C-105/99, Slg. 2000, I-8855).

    21 Die Kommission müsse nachweisen, dass sich die Maßnahme auf die Bedingungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten tatsächlich und nicht nur theoretisch auswirke. Nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission (248/84, Slg. 1987, 4013, Randnr. 18), müsse sie ferner prüfen, ob die betreffende Maßnahme -den Beihilfeempfängern gegenüber ihren Wettbewerbern einen spürbaren Vorteil [verschafft] und so beschaffen ist, dass [sie ihrem] Wesen nach vor allem Unternehmen zugutekommt, die sich am Handel zwischen den Mitgliedstaaten beteiligen-.

    22 Unter Berufung auf das Urteil Deutschland u. a./Kommission, oben in Randnr. 20 angeführt, vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung ohne Zahlenangaben über ihre Ausfuhren aus der Gemeinschaft und ihren Umsatz bei Zielen innerhalb der Gemeinschaft noch weniger detailliert sei als die Begründung der Entscheidung, die durch das genannte Urteil wegen Begründungsmangels für nichtig erklärt worden sei.

    23 Die Klägerin wirft der Kommission zweitens vor, einen...

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