Urteile nº T-471/07 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, September 15, 2009

Resolution DateSeptember 15, 2009
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-471/07

In der Rechtssache T-471/07

Wella AG mit Sitz in Darmstadt (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Klingberg und K. Sandberg,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch D. Botis als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 24. Oktober 2007 (Sache R 713/2007-2) bezüglich der Ausdehnung des Schutzes der internationalen Registrierung der Wortmarke TAME IT auf das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili, des Richters F. Dehousse und der Richterin I. Wiszniewska-Bia-ecka (Berichterstatterin),

Kanzler: N. Rosner, Verwaltungsrat,

aufgrund der am 21. Dezember 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 19. März 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2009

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 10. Januar 2006 erwirkte die Klägerin, die Wella AG, bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) die Eintragung der Wortmarke TAME IT für folgende Waren der Klasse 3 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung (im Folgenden: Abkommen von Nizza): -Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel-.

2 Am 20. April 2006 wurde beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) gemäß Art. 3ter des am 27. Juni 1989 in Madrid erlassenen Protokolls zum Madrider Übereinkommen über die internationale Registrierung von Marken (ABl. 2003, L 296, S. 22; im Folgenden: Madrider Protokoll) beantragt, den Schutz dieser internationalen Registrierung auf die Europäische Gemeinschaft auszudehnen.

3 Am 20. Oktober 2006 übermittelte das HABM gemäß Art. 5 des Madrider Protokolls und Regel 113 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1) in geänderter Fassung eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen für alle von der internationalen Registrierung erfassten Waren. Als Grund nannte er, dass es der Marke TAME IT an Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der geänderten Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) fehle.

4 Am 21. Dezember 2006 antwortete die Klägerin auf die in der Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung geltend gemachten Einwände.

5 Mit Entscheidung vom 9. März 2007 (im Folgenden: Entscheidung des Prüfers) lehnte der Prüfer den Antrag, den Schutz der Marke TAME IT für alle Waren auf die Europäische Gemeinschaft auszudehnen, mit der Begründung ab, dass diese Marke keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 habe.

6 Am 9. Mai 2007 legte die Klägerin nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) beim HABM gegen diesen Bescheid Beschwerde ein.

7 Mit Entscheidung vom 24. Oktober 2007 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Zweite Beschwerdekammer des HABM der Beschwerde teilweise statt. Sie vertrat die Auffassung, dass die Waren, für die beantragt worden war, den Gebietsschutz auf die Europäische Gemeinschaft auszudehnen, Güter des täglichen Bedarfs seien und dass das maßgebliche Publikum aus englischsprachigen, normal informierten sowie angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchern der Gemeinschaft bestehe. Das Verb -to tame- (zähmen) bedeute u. a. -weich/geschmeidig machen-, -bändigen oder beherrschen- oder -gefügig machen-, und die Kombination der Worte -tame it- entspreche den grammatikalischen Regeln und der Syntax der englischen Sprache. Die Beschwerdekammer schloss daraus in Bezug auf Haarwässer, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege und ätherische Öle - wobei die Waren der beiden letztgenannten Kategorien auch dazu verwendet werden könnten, Haare geschmeidiger zu machen -, dass das maßgebliche Publikum den Ausdruck -tame it- klar, unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken als eine reine Werbemitteilung auffasse, die darüber informiere, mit welchen Wirkungen bei der Verwendung dieser Waren zu rechnen sei. Sie schloss daraus, dass die Marke TAME IT für diese Waren keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 habe. Andererseits stellte die Beschwerdekammer fest, dass zwischen der Marke TAME IT und -Seifen, Parfümeriewaren und Zahnputzmitteln- keine relevante Verbindung hergestellt werden könne. Daraus sei zu schließen, dass in Bezug auf diese Waren keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 gegeben sei. Aus diesen Gründen wies die Beschwerdekammer zum einen die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Prüfers, soweit mit ihr der Antrag zurückgewiesen worden war, in der internationalen Registrierung der Marke TAME IT für -ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer- die Europäische Gemeinschaft zu benennen; zum anderen hob sie die Entscheidung des Prüfers auf und gestattete demzufolge, in der internationalen Registrierung der Marke TAME IT für -Seifen, Parfümeriewaren und Zahnputzmittel- die Europäische...

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