Urteile nº T-183/07 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, September 23, 2009

Resolution DateSeptember 23, 2009
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-183/07

In der Rechtssache T-183/07

Republik Polen, zunächst vertreten durch E. O-niecka-Tamecka, dann nacheinander durch T. Nowakowski, durch T. Kozek, durch M. Dowgielewicz und schließlich durch M. Dowgielewicz, M. Jarosz und M. Nowacki als Bevollmächtigte,

Klägerin,

unterstützt durch

Republik Ungarn, vertreten durch J. Fazekas, R. Somssich und M. Fehér als Bevollmächtigte,

durch

Republik Litauen, vertreten durch D. Kriau-i-nas als Bevollmächtigten,

und durch

Slowakische Republik, zunächst vertreten durch J. -orba, dann durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,

Streithelferinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch U. Wölker und K. Herrmann als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, zunächst vertreten durch Z. Bryanston-Cross und C. Gibbs als Bevollmächtigte im Beistand von H. Mercer, Barrister, dann durch I. Rao und S. Ossowski als Bevollmächtigte im Beistand von J. Maurici, Barrister,

Streithelfer,

wegen vollständiger oder teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 1295 endg. der Kommission vom 26. März 2007 über den nationalen Plan zur Zuteilung von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen, der von der Republik Polen für den Zeitraum 2008-2012 gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) übermittelt wurde,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters S. Soldevila Fragoso,

Kanzler: K. Poche-, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2009

folgendes

Urteil

Rechtlicher Rahmen

I - Völkerrechtliche und gemeinschaftsrechtliche Vorschriften betreffend das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und das Protokoll von Kyoto

1 Das am 9. Mai 1992 in New York angenommene Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden: Rahmenübereinkommen), das im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit Beschluss 94/69/EG des Rates vom 15. Dezember 1993 über den Abschluss des Rahmenübereinkommens (ABl. 1994, L 33, S. 11) genehmigt wurde, hat zum Endziel, die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, auf dem eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert wird. Anhang I des Rahmenüberereinkommens enthält eine Liste der Staaten, die Parteien des Übereinkommens sind, unter denen die Republik Polen verzeichnet ist, die dort im Übrigen in die Kategorie der Staaten eingeordnet wird, die sich in der Übergangsphase zur Marktwirtschaft befinden. Das Rahmenübereinkommen ist in der Gemeinschaft am 21. März 1994 in Kraft getreten. Es wurde von der Republik Polen am 28. Juli 1994 ratifiziert und ist dort am 26. Oktober 1994 in Kraft getreten.

2 Um das Endziel des Rahmenübereinkommens zu erreichen, wurde am 11. Dezember 1997 das Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen angenommen (Beschluss 1/CP.3 -Annahme des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen --). Anlage A zum Protokoll von Kyoto enthält eine Liste der Treibhausgase und eine Liste der Sektoren/Gruppen von Quellen, die vom Protokoll von Kyoto erfasst werden. Anlage B zum Protokoll von Kyoto enthält eine Liste der Parteien des Protokolls von Kyoto mit ihren quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtungen.

3 Am 25. April 2002 erließ der Rat der Europäischen Union die Entscheidung 2002/358/EG des Rates über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 130, S. 1). Das Protokoll von Kyoto sowie seine Anlagen A und B werden in Anhang I der Entscheidung 2002/358 wiedergegeben. Anhang II der Entscheidung 2002/358 enthält eine Tabelle der quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtungen im Hinblick auf die Festlegung der jeweiligen Emissionsmengen, die der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 des Protokolls von Kyoto zugeteilt wurden.

4 Die Republik Polen hat das Protokoll von Kyoto am 13. Dezember 2002 ratifiziert. Das Protokoll von Kyoto ist in der Gemeinschaft und in der Republik Polen am 16. Februar 2005 in Kraft getreten.

II - Regelung betreffend das Gemeinschaftssystem für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten

5 Art. 1 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) in der durch die Richtlinie 2004/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 (ABl. L 338, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie) sieht vor:

-Mit dieser Richtlinie wird ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft - geschaffen, um auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken.-

6 Art. 9 der Richtlinie lautet:

-(1) Die Mitgliedstaaten stellen für jeden in Artikel 11 Absätze 1 und 2 genannten Zeitraum einen nationalen Plan auf, aus dem hervorgeht, wie viele Zertifikate sie insgesamt für diesen Zeitraum zuzuteilen beabsichtigen und wie sie die Zertifikate zuzuteilen gedenken. Dieser Plan ist auf objektive und transparente Kriterien zu stützen, einschließlich der in Anhang III genannten Kriterien, wobei die Bemerkungen der Öffentlichkeit angemessen zu berücksichtigen sind. Die Kommission erarbeitet unbeschadet des Vertrags bis spätestens 31. Dezember 2003 eine Anleitung zur Anwendung der in Anhang III aufgeführten Kriterien.

Für den in Artikel 11 Absatz 1 genannten Zeitraum wird der Plan spätestens am 31. März 2004 veröffentlicht und der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten übermittelt. Für die folgenden Zeiträume werden die Pläne mindestens achtzehn Monate vor Beginn des betreffenden Zeitraums veröffentlicht und der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten übermittelt.

(2) Die nationalen Zuteilungspläne werden in dem in Artikel 23 Absatz 1 [der Richtlinie] genannten Ausschuss erörtert.

(3) Innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung eines nationalen Zuteilungsplans durch einen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 kann die Kommission den Plan oder einen Teil davon ablehnen, wenn er mit den in Anhang III aufgeführten Kriterien oder mit Artikel 10 unvereinbar ist. Der Mitgliedstaat trifft eine Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 1 oder 2 nur dann, wenn Änderungsvorschläge von der Kommission akzeptiert werden. Ablehnende Entscheidungen sind von der Kommission zu begründen.-

7 Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie bestimmt:

-Für den am 1. Januar 2008 beginnenden Fünfjahreszeitraum und jeden folgenden Fünfjahreszeitraum entscheidet jeder Mitgliedstaat über die Gesamtzahl der Zertifikate, die er für diesen Zeitraum zuteilen wird, und leitet das Verfahren für die Zuteilung dieser Zertifikate an die Betreiber der einzelnen Anlagen ein. Diese Entscheidung wird mindestens zwölf Monate vor Beginn des betreffenden Zeitraums getroffen, und zwar auf der Grundlage des gemäß Artikel 9 aufgestellten nationalen Zuteilungsplans des Mitgliedstaats, im Einklang mit Artikel 10 und unter angemessener Berücksichtigung der Bemerkungen der Öffentlichkeit.-

8 In Anhang III der Richtlinie werden zwölf Kriterien für die nationalen Zuteilungspläne aufgelistet. Die Kriterien Nrn. 1 bis 3, 5 und 6 sowie 10 und 12 des Anhangs III sehen vor:

-1. Die Gesamtmenge der Zertifikate, die im jeweiligen Zeitraum zugeteilt werden sollen, muss mit der in der Entscheidung 2002/358/EG und im Kyoto-Protokoll enthaltenen Verpflichtung des Mitgliedstaats zur Begrenzung seiner Emissionen in Einklang stehen unter Berücksichtigung des Anteils der Gesamtemissionen, dem diese Zertifikate im Vergleich zu Emissionen aus Quellen entsprechen, die nicht unter diese Richtlinie fallen, sowie der nationalen energiepolitischen Maßnahmen; ferner sollte sie dem nationalen Klimaschutzprogramm entsprechen. Die Gesamtmenge der zuzuteilenden Zertifikate darf nicht höher sein als der wahrscheinliche Bedarf für die strikte Anwendung der Kriterien dieses Anhangs. Bis 2008 muss die Menge so groß sein, dass sie mit einem Weg zur Erreichung oder Übererfüllung der Zielvorgaben jedes Mitgliedstaats gemäß der Entscheidung 2002/358/EG und dem Kyoto-Protokoll vereinbar ist.

  1. Die Gesamtmenge der Zertifikate, die zugeteilt werden sollen, muss vereinbar sein mit Bewertungen der tatsächlichen und der erwarteten Fortschritte bei der Erbringung des Beitrags der Mitgliedstaaten zu den Verpflichtungen der Gemeinschaft gemäß der Entscheidung 93/389/EWG.

  2. Die Mengen der Zertifikate, die zugeteilt werden sollen, müssen mit dem Potenzial - auch dem technischen Potenzial - der unter dieses System fallenden Tätigkeiten zur Emissionsverringerung in Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten können bei ihrer Aufteilung von Zertifikaten die durchschnittlichen Treibhausgasemissionen je Erzeugnis in den einzelnen Tätigkeitsbereichen und die in diesen Tätigkeitsbereichen erreichbaren Fortschritte zugrunde legen.

    -

  3. Gemäß den Anforderungen des Vertrags, insbesondere der Artikel 87 und 88, darf der Plan Unternehmen oder Sektoren nicht in einer Weise unterschiedlich behandeln, dass bestimmte Unternehmen oder Tätigkeiten ungerechtfertigt bevorzugt werden.

  4. Der Plan muss Angaben darüber enthalten, wie neue Marktteilnehmer sich am Gemeinschaftssystem in dem betreffenden Mitgliedstaat beteiligen können.

    -

  5. Der Plan muss eine Liste der unter diese Richtlinie fallenden Anlagen unter Angabe der Anzahl Zertifikate enthalten, die den einzelnen Anlagen...

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