Urteile nº T-20/08 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, September 23, 2009

Resolution DateSeptember 23, 2009
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-20/08

In den verbundenen Rechtssachen T-20/08 und T-21/08

Evets Corp. mit Sitz in Irvine, Kalifornien (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigter: S. Ryan, Solicitor,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Folliard-Monguiral als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen zwei Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 5. November 2007 (Sachen R 603/2007-4 und R 604/2007-4) zu einem von der Klägerin gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili (Berichterstatterin), des Richters F. Dehousse und der Richterin I. Wiszniewska-Bia-ecka,

Kanzler: N. Rosner, Verwaltungsrat,

aufgrund der am 8. Januar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 22. Mai 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Beschlusses vom 5. Mai 2009, die Rechtssachen T-20/08 und T-21/08 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung zu verbinden,

auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2009

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 1. April 1996 meldete die Klägerin, die Evets Corp., nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) zwei Gemeinschaftsmarken an.

2 Bei den angemeldeten Marken handelt es sich um die Wortmarke DANELECTRO und die Bildmarke QWIK TUNE, deren Waren zu den Klassen 9 und 15 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung gehören.

3 Die Marke QWIK TUNE wurde am 30. April 1998 und die Marke DANELECTRO am 25. Mai 1998 eingetragen.

4 Am 7. und 14. September 2005 unterrichtete das HABM gemäß Art. 47 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 47 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009) und Regel 29 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1) den Vertreter der Klägerin vom Ablauf der Eintragung der Marken QWIK TUNE und DANELECTRO. Gemäß diesen Mitteilungen waren die Anträge auf Verlängerung und die Gebühren vor dem 30. April 2006 einzureichen und zu entrichten. Die Antragstellung und die Gebührenzahlung konnten noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten vorgenommen werden, die am 1. November 2006 endete.

5 Am 21. und 23. November 2006 teilte das HABM dem Vertreter der Klägerin gemäß Art. 47 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 47 der Verordnung Nr. 207/2009), Regel 30 Abs. 5, Regel 84 Abs. 3 Buchst. l und Regel 84 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2868/95 mit, dass die Eintragungen der Marken QWIK TUNE und DANELECTRO am 1. Oktober 2006 mit Wirkung vom 1. April 2006 aus dem Gemeinschaftsmarkenregister gestrichen worden seien. Beide Mitteilungen enthielten den Hinweis, dass der Vertreter der Klägerin, falls er damit nicht einverstanden sei, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung schriftlich eine Entscheidung beantragen könne.

6 Am 26. Januar 2007 reichte der Vertreter der Klägerin nach Art. 78 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 81 der Verordnung Nr. 207/2009) für die in Rede stehenden Marken einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, mit dem er begehrte, wieder in seine Rechte eingesetzt zu werden, um die Verlängerungen der in Rede stehenden Marken vornehmen zu können. Zur Begründung führte er aus, dass die Marken aufgrund eines Irrtums nicht verlängert worden seien, der auf Umständen beruht habe, die sich seiner Kontrolle und der Kontrolle der Klägerin entzogen hätten. Die Verantwortung für die Verlängerung sei nämlich einer dritten Partei übertragen worden, die nicht die richtige Adresse der Klägerin in ihrer Datenbank abgespeichert habe. Der Vertreter der Klägerin ersuchte das HABM, die Wiedereinsetzungs- und Verlängerungsgebühren von seinem laufenden Konto beim Amt abzubuchen. Er gab an, dass die Klägerin erst am 26. November 2006, als er ihr die Mitteilungen des HABM übermittelt habe, Kenntnis vom Verlust ihrer Rechte erhalten habe.

7 Am 22. Februar 2007 wies die Abteilung -Marken und Register- des HABM den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück. Der Antrag sei fristgemäß eingereicht worden und zulässig gewesen, die Klägerin habe aber nicht alle nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt beachtet. Der Vertreter der Klägerin habe nämlich gewusst, dass die in Rede stehenden Marken hätten verlängert werden müssen, aber nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um sich bei der Klägerin, der dritten Partei, der die Verantwortung für die Verlängerung übertragen worden sei, und dem HABM zu vergewissern, dass die Verlängerung vorgenommen worden sei oder gegebenenfalls noch werde. Demgemäß wurden die Markeneintragungen DANELECTRO und QWIK TUNES als gemäß Regel 30 Abs. 6 der Verordnung Nr. 2868/95 gelöscht angesehen.

8 Am 21. Juni 2007 legte die Klägerin beim HABM gegen die Entscheidungen der Abteilung -Marken und Register- gemäß Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) Beschwerde ein.

9 Mit Entscheidungen vom 5. November 2007 (im Folgenden: angefochtene Entscheidungen) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Sie entschied, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelte gemäß Art. 78 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 81 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009) als nicht gestellt, weil er erst nach Ablauf der in Art. 78 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94...

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