Urteile nº T-391/06 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, September 23, 2009

Resolution DateSeptember 23, 2009
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-391/06

In der Rechtssache T-391/06

Arcandor AG, vormals Karstadt Quelle AG, mit Sitz in Essen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. von Bomhard, W. Renck und T. Dolde,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch R. Pethke als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

dm drogerie markt GmbH mit Sitz in Wals (Österreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Dick und M. Dyck,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 26. September 2006 (Sache R 301/2006-1) über ein Widerspruchsverfahren zwischen der Karstadt Quelle AG und der dm drogerie markt GmbH

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter D. -váby (Berichterstatter) und E. Moavero Milanesi,

Kanzler: T. Weiler, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 19. Dezember 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 27. April 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 29. März 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2008

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 5. Juli 2002 meldete die Streithelferin, die dm drogerie markt GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen S-HE.

3 Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen gehören u. a. zu den Klassen 3, 9, 18 und 25 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung und entsprechen folgender Beschreibung:

- -Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer- (Klasse 3);

- -Brillen- (Klasse 9);

- -Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Regenschirme, Sonnenschirme- (Klasse 18);

- -Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen- (Klasse 25).

4 Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 83/2003 vom 24. November 2003 veröffentlicht.

5 Am 23. Februar 2004 erhob die Klägerin, die Arcandor AG (vormals Karstadt Quelle AG), nach Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke u. a. hinsichtlich der oben in Randnr. 3 genannten Waren.

6 Der Widerspruch stützte sich auf die folgenden älteren Rechte:

- die am 1. Dezember 1999 angemeldete und am 8. November 2000 eingetragene deutsche Wortmarke SHE (Nr. 39975501) für die Waren -Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Seifen- in Klasse 3 und -Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen- in Klasse 25;

- die nachfolgend abgebildete, am 10. März 2000 angemeldete und am 25. April 2000 eingetragene deutsche Bildmarke SHE (Nr. 30018423) u. a. für die Waren -Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Seifen- in Klasse 3, -Brillen- in Klasse 9, -Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus; Handtaschen, Einkaufstaschen, Badetaschen, Geldbörsen (nicht aus Edelmetall), Brieftaschen, Kartentaschen, Reisetaschen, Taschen mit Rollen, Schuhtaschen, Reisenecessaires, Reise- und Handkoffer; Kosmetikkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke- in Klasse 18 und -Bekleidungsstücke, Gürtel, Schuhwaren, Kopfbedeckungen- in Klasse 25;

- die nachfolgend abgebildete internationale Bildmarke SHE (Nr. 742944) u. a. für die Waren -Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer- in Klasse 3, -Brillen- in Klasse 9, -Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten- in Klasse 18 und -Bekleidungsstücke, Gürtel, Schuhwaren, Kopfbedeckungen- in Klasse 25, die am 10. August 1998 mit Wirkung für Griechenland, Frankreich, Italien, Österreich, Portugal (dort Schutzverweigerung für alle Waren der Klasse 3) und Finnland angemeldet und eingetragen wurde:

7 Für den Widerspruch wurde der Widerspruchsgrund des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) geltend gemacht.

8 Am 14. Dezember 2005 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch teilweise zurück und ließ die Anmeldemarke für die oben in Randnr. 3 genannten Waren zur Eintragung zu.

9 Die Widerspruchsabteilung war der Auffassung, dass trotz der Tatsache, dass die Waren identisch und die einander gegenüberstehenden Zeichen schriftbildlich ähnlich sowie klanglich und begrifflich identisch seien, keine Verwechslungsgefahr zwischen den fraglichen Marken bestehe, da die älteren Marken nur eine geringe Kennzeichnungskraft hätten.

10 Am 26. Januar 2006 legte die Klägerin nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) Beschwerde gegen den Bescheid der Widerspruchsabteilung ein.

11 Mit Entscheidung vom 26. September 2006 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer die Beschwerde zurück. Insbesondere bestätigte sie die Schlussfolgerung der Widerspruchsabteilung, dass zwischen den fraglichen Marken in Bezug auf die oben in Randnr. 3 genannten Waren keine Verwechslungsgefahr bestehe.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

12 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

13 Das HABM und die Streithelferin beantragen,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

14 Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend.

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

15 Die Klägerin ist im Gegensatz zur Beschwerdekammer der Ansicht, dass zwischen den in Rede stehenden Marken eine Verwechslungsgefahr bestehe.

16 Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die fraglichen Marken bildlich, klanglich und begrifflich sehr ähnlich, ja identisch seien. Der einzige Unterschied, der zwischen den Zeichen bestehe, nämlich der Bindestrich, erzeuge zwischen ihnen keine begrifflichen oder klanglichen Unterschiede.

17 Die Behauptung der Beschwerdekammer, S-HE würde von den Verbrauchern als Anspielung auf die englischen Personalpronomen -she- und -he- aufgefasst, entbehre jeglicher Begründung und sei darüber hinaus nach den Sprachregeln und dem -allgemeinem Verständnis- falsch.

18 Die älteren Marken besäßen eine normale und sogar hohe Kennzeichnungskraft. Diese Marken seien wirksam eingetragen worden, was schon an sich den Beweis für ihre normale Kennzeichnungskraft erbringe. Die Beschwerdekammer habe insoweit übersehen, dass das Warenverzeichnis der fraglichen Marken Waren für jedermann umfasse, nicht lediglich für Frauen. Für Waren, die für Männer bestimmt seien, besäßen die älteren Marken eine normale oder sogar erhöhte Kennzeichnungskraft, da es sich um eine fantasievolle, auf den -Geschmack von Frauen- anspielende Bezeichnung handele. Was die für Frauen bestimmten Waren anbelange, so hätten die älteren Marken keine klare, sondern lediglich eine anspielende Bedeutung und daher eine normale Kennzeichnungskraft. Darüber hinaus werde der relevante Verbraucher das englische Wort -she- mit -sie- übersetzen, d. h. mit einem Personalpronomen, das auf eine bestimmte Person bezogen sei und nicht auf -Frauen- im Allgemeinen. Dieses Wort werde auch nicht als Hinweis -für Frauen- oder -für sie- aufgefasst.

19 Selbst wenn die älteren Marken nur eine geringe Kennzeichnungskraft für die in Rede stehenden Waren hätten, folge daraus nicht, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den fraglichen Marken bestehe.

20 Da der Grad der Unterscheidungskraft nur einer von mehreren relevanten Faktoren bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei, hätte die Beschwerdekammer als Ergebnis einer umfassenden Beurteilung in jedem Fall eine Verwechslungsgefahr zwischen den in Rede stehenden Marken annehmen müssen.

21 Die relevanten Waren seien im Wesentlichen Waren des laufenden Verbrauchs von üblicherweise relativ geringem Wert. Daher sei bei...

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