Urteile nº T-139/08 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, September 29, 2009

Resolution DateSeptember 29, 2009
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-139/08

In der Rechtssache T-139/08

The Smiley Company SPRL mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Deutsch,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch J. Crespo Carrillo als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Februar 2008 (R 958/2007-4) über eine internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist und die eine Bildmarke in Form eines halben Smileys zum Gegenstand hat,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili, des Richters F. Dehousse und der Richterin I. Wiszniewska-Bia-ecka (Berichterstatterin),

Kanzler: K. Poche-, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 11. April 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 31. Juli 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der schriftlichen Frage des Gerichts an die Parteien,

aufgrund der am 8., 15. und 30. April 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahmen der Parteien,

aufgrund des Beschlusses vom 4. Juni 2009 über die Zulassung eines Parteiwechsels,

auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2009

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 14. April 2006 erwirkte Herr Franklin Loufrani für die nachfolgend wiedergegebene Bildmarke (im Folgenden: fragliche Marke) eine internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt war:

2 Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) erhielt am 14. September 2006 die Mitteilung der internationalen Registrierung der fraglichen Marke.

3 Die Waren, für die der Schutz dieser Marke in der Gemeinschaft beansprucht wird, gehören zu den Klassen 14, 18 und 25 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung und entsprechen jeweils folgender Beschreibung:

- Klasse 14: -Edelmetalle und ihre Legierungen zu anderem als dentalem Gebrauch, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren und Zeitmessinstrumente, Silberwaren (Geschirr), Kunstgegenstände aus Edelmetall, Gehäuse, Etuis und Kästen aus Edelmetall, Armbänder (Schmuck), Broschen (Schmuck), Solaruhren, Aschenbecher für Raucher (aus Edelmetall), Ketten (Schmuck), Hutverzierungen (aus Edelmetall), Chronografen (Uhren), Chronometer, Phantasie-Schlüsselanhänger, Halsketten (Schmuck), Krawattennadeln, Behälter für Küche und Haushalt, Küchen- und Haushaltsutensilien aus Edelmetall, Nadeln (Schmuckwaren), Uhren, Abzeichen aus Edelmetall, Manschettenknöpfe, Medaillen, Geldbörsen aus Edelmetall, Armbanduhren, Uhrenarmbänder, Goldschmiedearbeiten (ausgenommen Schneidwaren, Gabeln und Löffel), Schmuckwaren, Pendeluhren, Serviettenhalter aus Edelmetall, Wecker, Service (Geschirr) aus Edelmetall, Urnen aus Edelmetall, sakrale Vasen aus Edelmetall-;

- Klasse 18: -Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren, Dosen aus Leder oder Lederpappe, Geldbörsen, Sitzstöcke, Schultaschen, Kartentaschen (Brieftaschen), Hutschachteln aus Leder, Schlüsseletuis (Lederwaren), Kosmetikkoffer, Dokumentenmappen, Säcke für Schüler, Einkaufsnetze, Bekleidungsstücke für Tiere, Handkoffer, Geldbörsen (nicht aus Edelmetall), Sonnenschirme, Brieftaschen, Taschen zum Tragen von Kindern, Rucksäcke, Handtaschen, Badetaschen, Reisetaschen, Verpackungsbeutel (-hüllen, -taschen) aus Leder, Kleidersäcke (für die Reise), Aktentaschen (Lederwaren), Reisenecessaires (Lederwaren)-;

- Klasse 25: -Bekleidungsstücke (Bekleidung), Schuhe (ausgenommen orthopädische Schuhe), Badeanzüge, Bademäntel, Lätzchen, nicht aus Papier, Baskenmützen, Wirkwaren, Stiefel, Hosenträger, Unterhosen, Mützen, Gürtel (Bekleidung), Hüte, Sportschuhe, Kostüme zur Verkleidung, Windelhosen, Ohrenschützer (Bekleidung), Krawatten, Schals, Halstücher, Handschuhe (Bekleidung), Babywäsche, Pantoffeln, Sohlen, Unterwäsche, Schürzen (Bekleidungsstücke), Sportbekleidung-.

4 Am 1. Februar 2007 erließ das HABM hinsichtlich der fraglichen Marke nach Art. 5 des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, angenommen am 27. Juni 1989 (ABl. 2003, L 296, S. 22), und nach Regel 113 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1) in geänderter Fassung von Amts wegen eine Mitteilung der vorläufigen Schutzverweigerung in der Gemeinschaft für alle von der internationalen Registrierung, in der die Gemeinschaft benannt war, beanspruchten Waren wegen fehlender Unterscheidungskraft im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]).

5 Diese Mitteilung wurde innerhalb der eingeräumten Frist nicht beantwortet, so dass der Prüfer mit Entscheidung vom 23. April 2007 den Schutz der fraglichen Marke in der Gemeinschaft für alle von der internationalen Registrierung, in der die Gemeinschaft benannt wurde, beanspruchten Waren wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 verweigerte.

6 Am 22. Juni 2007 legte Herr Loufrani gegen diese Entscheidung nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) beim HABM Beschwerde ein.

7 Mit Entscheidung vom 7. Februar 2008 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Die Beschwerdekammer führte aus, dass die Waren, deren Schutz beansprucht werde, gängige Konsumgüter seien, dass das maßgebliche Publikum die breite Öffentlichkeit in der Gemeinschaft sei und dass dieses Publikum, da es sich um -Schmuckwaren, Lederwaren, Kleidung u. Ä.- handele, bei ihrer Wahl einen relativ hohen Aufmerksamkeitsgrad aufwende. Hinsichtlich der fraglichen Marke bestätigte die Beschwerdekammer zum einen die Beurteilung des Prüfers, dass es sich um ein sehr einfaches und gewöhnliches Motiv mit rein dekorativer Funktion handele, das von...

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