Urteile nº T-161/05 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, September 30, 2009

Resolution DateSeptember 30, 2009
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-161/05

In der Rechtssache T-161/05

Hoechst GmbH, vormals Hoechst AG, mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Klusmann und U. Itzen, sodann Rechtsanwälte M. Klusmann, U. Itzen und S. Thomas,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch A. Bouquet, F. Amato und M. Schneider, dann durch A. Bouquet und M. Kellerbauer als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Art. 2 und 3 der Entscheidung C (2004) 4876 endgültig der Kommission vom 19. Januar 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.773 - MCAA) und, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter D. -váby (Berichterstatter) und L. Truchot,

Kanzler: K. Poche-, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2008

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtene Entscheidung

1 Mit der Entscheidung C (2004) 4876 endgültig vom 19. Januar 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.773 - MCAA) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) stellte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften fest, dass die Muttergesellschaft Akzo Nobel NV und ihre Tochtergesellschaften Akzo Nobel Nederland BV, Akzo Nobel Chemicals BV, Akzo Nobel Functional Chemicals BV, Akzo Nobel Base Chemicals AB, Eka Chemicals AB und Akzo Nobel AB (im Folgenden zusammen: Gruppe Akzo Nobel), die Elf Aquitaine SA und ihre Tochtergesellschaft Arkema SA (vormals Elf Atochem SA, dann Atofina SA), die Clariant AG und ihre Tochtergesellschaft Clariant GmbH sowie die Klägerin Hoechst AG durch Beteiligung an einem den Markt für Monochloressigsäure betreffenden Kartell gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verstoßen hätten (Art. 1 der angefochtenen Entscheidung).

2 Monochloressigsäure (im Folgenden: MCE) ist eine starke organische Säure, die als chemisches Zwischenprodukt u. a. zur Herstellung von Reinigungsmitteln, Klebstoffen, Textilersatzstoffen sowie Verdickern benutzt wird, die in Lebensmitteln, pharmazeutischen Produkten und Kosmetika enthalten sind (Randnrn. 3 bis 6 der angefochtenen Entscheidung).

3 Die Kommission begann, den MCE-Markt zu untersuchen, nachdem die Clariant GmbH sie mit Schreiben vom 6. Dezember 1999 vom Bestehen eines Kartells für MCE unterrichtet und einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung gemäß der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit) gestellt hatte (Randnr. 43 der angefochtenen Entscheidung).

4 Danach übermittelte die Clariant GmbH der Kommission Informationen und Auskünfte über das Kartell (Randnrn. 44 und 45 der angefochtenen Entscheidung).

5 Am 14. und 15. März 2000 führte die Kommission vor Ort eine Nachprüfung in den Geschäftsräumen von Elf Atochem sowie von Akzo Nobel Chemicals und Akzo Nobel Functional Chemicals durch (Randnr. 46 der angefochtenen Entscheidung).

6 Am 28. Mai 2003 richtete die Kommission ein Auskunftsverlangen an Hoechst, in dem um Angaben über die Abreden und ihre Beteiligung daran gebeten wurde; die Antwort ging am 10. Juli 2003 ein. Am 19. November 2003 stellte die Kommission ein zusätzliches Auskunftsverlangen, auf das Hoechst am 5. und 15. Dezember 2003 antwortete (Randnrn. 53 und 55 der angefochtenen Entscheidung).

7 Im Rahmen ihrer Untersuchung richtete die Kommission mehrere Auskunftsverlangen an bestimmte an dem Kartell beteiligte Unternehmen und deren Wettbewerber (Randnrn. 52 bis 55 der angefochtenen Entscheidung).

8 Am 7. und 8. April 2004 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an folgende zwölf Adressaten: an sieben Unternehmen der Gruppe Akzo Nobel, d. h. die Muttergesellschaft Akzo Nobel NV und ihre Tochtergesellschaften Akzo Nobel Nederland, Akzo Nobel Functional Chemicals, Akzo Nobel Chemicals, Akzo Nobel AB, Eka Chemicals und Akzo Nobel Base Chemicals, an die Clariant GmbH und die Clariant AG (im Folgenden zusammen: Clariant), an Hoechst sowie an Elf Aquitaine und deren Tochtergesellschaft Atofina. Alle Adressaten äußerten sich dazu.

9 Auf der Grundlage der ihr vorliegenden Beweise befand die Kommission, dass sich die genannten Unternehmen verständigt hätten, um die Marktanteile durch Zuteilung von Quoten und Kunden aufrechtzuerhalten, dass sie Informationen über Preise ausgetauscht und dass sie in regelmäßigen Zusammenkünften die tatsächlichen Absatzmengen und Preisinformationen überprüft hätten, um die Umsetzung der Vereinbarungen zu überwachen (Randnrn. 84 bis 90 der angefochtenen Entscheidung).

10 Hoechst habe vom 1. Januar 1984 bis zum 30. Juni 1997, als sie ihre MCE-Sparte an die Clariant AG verkauft habe, unmittelbar an der Zuwiderhandlung mitgewirkt (Randnrn. 246 und 272 der angefochtenen Entscheidung).

11 Das Vorbringen von Hoechst in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, sie könne für die vorgeworfenen Zuwiderhandlungen nicht zur Verantwortung gezogen werden, da die Haftung für Wettbewerbsverstöße aufgrund ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarungen gänzlich auf Clariant übertragen worden sei, ließ die Kommission nicht gelten. Zum einen sei Hoechst für den Zeitraum ihrer unmittelbaren Mitwirkung an der Zuwiderhandlung vor Veräußerung der MCE-Sparte zur Verantwortung zu ziehen, und zum anderen könne die Haftung von Hoechst nach dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft nicht durch vertragliche Vereinbarungen zwischen den Unternehmen oder die besondere Beschaffenheit der Veräußerung beeinträchtigt werden (Randnr. 248 der angefochtenen Entscheidung).

12 Die Höhe der Geldbußen wurde von der Kommission nach ihren Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 [EGKS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien), und ihrer Mitteilung über Zusammenarbeit festgesetzt.

13 In den Randnrn. 276 bis 277 der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission die allgemeinen Kriterien an, auf deren Grundlage sie die Höhe der Geldbußen festsetzte. Sie erläutert, sie müsse alle erheblichen Umstände sowie insbesondere die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - die Kriterien, auf die in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) und Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) ausdrücklich verwiesen werde - berücksichtigen und habe die von den am Kartell beteiligten Unternehmen bei der Zuwiderhandlung jeweils gespielte Rolle im Einzelfall zu würdigen. Hierzu berücksichtige sie bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen erschwerende und mildernde Umstände und wende, soweit angebracht, die Mitteilung über Zusammenarbeit an.

14 Was die Schwere der Zuwiderhandlung angeht, legt die Kommission angesichts der Natur der Zuwiderhandlung, die in der Aufteilung der Märkte und Festsetzung der Preise bestanden habe, angesichts ihrer Vorsätzlichkeit und angesichts ihrer tatsächlichen Auswirkungen auf den MCE-Markt sowie des Umstands, dass der gesamte Gemeinsame Markt und nach seiner Gründung der gesamte EWR betroffen gewesen seien, den Unternehmen, an die die angefochtene Entscheidung gerichtet ist, einen sehr schweren Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 Abs. 1 EWR-Abkommen zur Last (Randnrn. 280, 281 und 288 der angefochtenen Entscheidung).

15 Zur Ermittlung des Ausgangsbetrags der Geldbußen erläutert die Kommission, dass es angesichts der Mitwirkung mehrerer Unternehmen erforderlich sei, das spezifische Gewicht und damit die tatsächlichen Wettbewerbsfolgen des wettbewerbswidrigen Verhaltens jedes einzelnen Unternehmens individuell zu berücksichtigen (Randnr. 290 der angefochtenen Entscheidung).

16 Zu diesem Zweck hielt es die Kommission für angemessen, für den Vergleich der beteiligten Unternehmen ihre Anteile am EWR-Markt als Grundlage für die Bestimmung ihres relativen Gewichts heranzuziehen. Bei dem Vergleich wurde der EWR-Marktanteil für das Produkt im letzten vollen Kalenderjahr des Verstoßes (1998) zugrunde gelegt. Für Hoechst wurde jedoch das Jahr 1996 berücksichtigt (Randnrn. 291 und 292 der angefochtenen Entscheidung).

17 Die Gruppe Akzo Nobel mit einem geschätzten EWR-Marktanteil von 44 % wurde als der größte Produzent angesehen und daher in die erste Kategorie der betroffenen Unternehmen eingestuft. Hoechst und Clariant wurden mit EWR-Marktanteilen von 28 % bzw. 34 % als die zweitgrößten MCE-Produzenten angesehen und in eine zweite Kategorie eingeordnet. Atofina wurde mit einem geschätzten Marktanteil von 17 % der dritten Kategorie zugeordnet (Randnrn. 293 bis 295 der angefochtenen Entscheidung).

18 Auf dieser Grundlage wurden folgende Ausgangsbeträge der Geldbußen festgesetzt: für die Gruppe Akzo Nobel 30 Mio. Euro, für Hoechst und Clariant 21 Mio. Euro, für Atofina/Elf Aquitaine 12 Mio. Euro und für Eka Nobel 1,33 Mio. Euro (Randnrn. 296 und 297 der angefochtenen Entscheidung, dort irrtümlich als -Grundbetrag- bezeichnet).

19 Zudem erhöhte die Kommission die Ausgangsbeträge der Geldbußen aller Unternehmen entsprechend der Dauer ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung und führt hierzu aus, dass zu dem Ausgangsbetrag 10 % für jedes vollständige Jahr der Zuwiderhandlung und weitere 5 % für Zeiträume zwischen 6 Monaten und 1 Jahr zu addieren seien. Sie erhöhte daher die Ausgangsbeträge der Geldbußen gegen die Gruppe Akzo Nobel und gegen Atofina/Elf Aquitaine um 150 %, gegen...

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