Urteile nº T-341/07 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, September 30, 2009

Resolution DateSeptember 30, 2009
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-341/07

In der Rechtssache T-341/07

Jose Maria Sison, wohnhaft in Utrecht (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Fermon, A. Comte, H. Schultz, D. Gürses und W. Kaleck,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bishop und E. Finnegan als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch S. Behzadi Spencer und I. Rao als Bevollmächtigte,

durch

Königreich der Niederlande, vertreten durch C. Wissels, M. de Mol, M. Noort und Y. de Vries als Bevollmächtigte,

und durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Aalto und S. Boelaert als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

wegen teilweiser Nichtigerklärung ursprünglich des Beschlusses 2007/445/EG des Rates vom 28. Juni 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/379/EG und 2006/1008/EG (ABl. L 169, S. 58) sowie Schadensersatzes

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood (Berichterstatter) sowie der Richter D. -váby und E. Moavero Milanesi,

Kanzler: C. Kantza, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2009

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Für eine Darstellung der Anfänge des vorliegenden Rechtsstreits wird auf das Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, Sison/Rat (T-47/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: Urteil Sison), verwiesen, insbesondere auf die Randnrn. 46 bis 70, wo die den Kläger, Herrn Jose Maria Sison, betreffenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in den Niederlanden beschrieben sind, die zu den Urteilen des Raad van State (Staatsrat, Niederlande) vom 17. Dezember 1992 (im Folgenden: Urteil des Raad van State von 1992) und vom 21. Februar 1995 (im Folgenden: Urteil des Raad van State von 1995) sowie der Entscheidung der Arrondissementsrechtbank te-s-Gravenhage (Bezirksgericht Den Haag, im Folgenden: Rechtbank), Sector Bestuursrecht, Rechtseenheidskamer Vreemdelingenzaken (Abteilung Verwaltungsrecht, Kammer für einheitliche Rechtsanwendung, Ausländersachen) vom 11. September 1997 (im Folgenden: Entscheidung der Rechtbank) geführt haben.

2 Mit dem Urteil Sison erklärte das Gericht den Beschluss 2006/379/EG des Rates vom 29. Mai 2006 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/930/EG (ABl. L 144, S. 21) für nichtig, soweit er den Kläger betraf, weil der Beschluss nicht begründet war und im Rahmen eines Verfahrens erlassen wurde, bei dem die Verteidigungsrechte des Klägers nicht beachtet worden waren, und weil das Gericht selbst die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses nicht überprüfen konnte (vgl. Urteil Sison, Randnr. 226).

3 Zwischen der am 30. Mai 2006 abgehaltenen mündlichen Verhandlung in der Rechtssache, in der das Urteil Sison erging, und der Verkündung jenes Urteils erließ der Rat der Europäischen Union den Beschluss 2007/445/EG vom 28. Juni 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/379 und 2006/1008/EG (ABl. L 169, S. 58). Mit diesem Beschluss beließ der Rat den Namen des Klägers auf der Liste im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 70) (im Folgenden: streitige Liste).

4 Vor Erlass dieses Beschlusses hatte der Rat dem Kläger mit Schreiben vom 23. April 2007 mitgeteilt, dass er die Gründe, die für dessen Aufnahme in die streitige Liste geltend gemacht worden seien, noch immer für gültig halte und infolgedessen beabsichtige, den Kläger auf dieser Liste zu belassen. Diesem Schreiben war eine Begründung des Rates beigefügt. Auch wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er innerhalb eines Monats gegenüber dem Rat zu dessen Absicht, ihn auf der Liste zu belassen, und zu den dafür angeführten Gründen Stellung nehmen und alle Unterlagen zur Unterstützung vorlegen könne.

5 In der diesem Schreiben beigefügten Begründung hieß es:

-SISON, Jose Maria (alias Armando Liwanag, alias Joma, Vorsitzender der Kommunistischen Partei der Philippinen [CPP], einschließlich der NPA), geboren am 8.2.1939 in Cabugao, Philippinen

Jose Maria Sison ist der Gründer und Anführer der Kommunistischen Partei der Philippinen, einschließlich der New People-s Army (NPA) (Philippinen), die auf der Liste der Vereinigungen, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind, im Sinne des Art. 1 Abs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP geführt wird. Er hat sich mehrfach für den Einsatz von Gewalt zur Erreichung politischer Ziele ausgesprochen, und ihm wurde die Führung der NPA anvertraut, die für eine Reihe von Terroranschlägen auf den Philippinen verantwortlich zeichnet. Diese Handlungen fallen unter Art. 1 Abs. 3 Ziff. iii Buchst. i und j des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP (im Folgenden: Gemeinsamer Standpunkt) und wurden vorsätzlich im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Ziff. iii des Gemeinsamen Standpunkts begangen.

Die [Rechtbank] hat am 11. September 1997 - das [Urteil des Raad van State von 1995] bestätigt. Der Verwaltungssenat des Raad van State hatte entschieden, dass der Status als Asylbewerber in den Niederlanden zu Recht verweigert wurde, weil bewiesen war, dass er den bewaffneten Arm der CPP, die für eine Reihe von Terroranschlägen auf den Philippinen verantwortliche NPA, leitete (oder dies versuchte), und weil auch erwiesen war, dass er Kontakte mit Terrororganisationen in der ganzen Welt unterhielt.

Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten und der Finanzminister [der Niederlande] beschlossen mit am selben Tag im niederländischen Amtsblatt Staatscourant veröffentlichter Ministerialverfügung (-regeling-) Nr. DJZ/BR/749-02 vom 13. August 2002 (Sanctieregeling terrorisme 2002, III), alle Vermögenswerte von Jose Maria Sison und der Kommunistischen Partei der Philippinen einschließlich der New People-s Army (NPA) einzufrieren.

Die amerikanische Regierung hat Jose Maria Sison als weltweit agierenden Terroristen (-Specially Designated Global Terrorist-) gemäß der US Executive Order 13224 gelistet. Diese Entscheidung ist nach amerikanischem Recht anfechtbar.

Somit sind gegenüber Jose Maria Sison Beschlüsse von zuständigen Behörden im Sinne des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts gefasst worden.

Nach der Überzeugung des Rates bestehen die Gründe fort, aus denen Jose Maria Sison auf der Liste der Personen und Organisationen geführt wird, für die die Maßnahmen des Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2580/2001 gelten.-

6 Mit Schreiben vom 22. Mai 2007 reichte der Kläger seine Stellungnahme beim Rat ein. Er machte insbesondere geltend, dass weder das Urteil des Raad van State von 1995 noch die Entscheidung der Rechtbank den Anforderungen des geltenden Gemeinschaftsrechts genügten, um als Grundlage für eine Entscheidung über das Einfrieren von Geldern dienen zu können. Ferner beantragte er, dass der Rat ihn vor Erlass einer neuen Entscheidung über das Einfrieren von Geldern anhören und Kopien seiner schriftlichen Stellungnahme und aller Verfahrensunterlagen in der Rechtssache T-47/03 an alle Mitgliedstaaten senden möge.

7 Der Beschluss 2007/445 wurde dem Kläger mit Begleitschreiben des Rates vom 29. Juni 2007 bekannt gegeben. Diesem Schreiben war die gleiche Begründung beigefügt wie dem Schreiben des Rates vom 23. April 2007.

8 Mit dem Beschluss 2007/868/EG vom 20. Dezember 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/445 (ABl. L 340, S. 100) erließ der Rat eine neue, aktualisierte Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die unter diese Verordnung fallen. Auf dieser Liste werden der Kläger und die New People-s Army (NPA) gleichlautend mit dem Anhang des Beschlusses 2007/445 namentlich geführt.

9 Der Beschluss 2007/868 wurde dem Kläger mit Begleitschreiben des Rates vom 3. Januar 2008 bekannt gegeben. Diesem Schreiben war die gleiche Begründung beigefügt wie den Schreiben des Rates vom 23. April und 29. Juni 2007.

10 Mit dem Beschluss 2008/343/EG vom 29. April 2008 zur Änderung des Beschlusses 2007/868 (ABl. L 116, S. 25) beließ der Rat den Kläger auf der streitigen Liste, änderte aber die Einträge betreffend seine Person und die Kommunistische Partei der Philippinen im Anhang des Beschlusses 2007/868.

11 Art. 1 des Beschlusses 2008/343 lautet:

-Im Anhang zu dem Beschluss 2007/868/EG erhält der Eintrag betreffend Jose Maria SISON (alias Armando Liwanag, alias Joma) folgende Fassung:

-SISON, Jose Maria (alias Armando Liwanag, alias Joma), geboren am 8.2.1939 in Cabugao (Philippinen) - führendes Mitglied der´Kommunistischen Partei der Philippinen´, einschließlich der´New People-s Army´(´NPA´)-.-

12 Art. 2 des Beschlusses 2008/343 lautet:

-Im Anhang zu dem Beschluss 2007/868/EG erhält der Eintrag betreffend die Kommunistische Partei der Philippinen folgende Fassung:

-´Kommunistische Partei der Philippinen´, einschließlich der´New People-s Army´(´Neue Volksarmee´) -´NPA´, Philippinen, verknüpft mit SISON, Jose Maria (alias Armando Liwanag, alias Joma, führendes Mitglied der´Kommunistischen Partei der Philippinen´, einschließlich der´NPA´)-.-

13 Vor Erlass dieses Beschlusses hatte der Rat dem Kläger mit Schreiben vom 25. Februar 2008 mitgeteilt, dass er die Gründe, die für dessen Aufnahme in die streitige Liste geltend gemacht worden seien, noch immer für gültig halte und infolgedessen beabsichtige, den Kläger auf dieser Liste zu belassen. Der Rat verwies zum einen...

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