Urteile nº T-21/06 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, October 06, 2009

Resolution DateOctober 06, 2009
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-21/06

In der Rechtssache T-21/06

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwältin G. Quardt,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. van Vliet und K. Gross als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/513/EG der Kommission vom 9. November 2005 über die staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg gewährt hat (ABl. 2006, L 200, S. 14),

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter D. -váby und E. Moavero Milanesi (Berichterstatter),

Kanzler: T. Weiler, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2009

folgendes

Urteil

Sachverhalt

1 Um die Digitalisierung der Rundfunkübertragung zu fördern, rief die Bundesrepublik Deutschland Ende 1997 die Initiative -Digitaler Rundfunk- ins Leben. Im Rahmen dieser Initiative erarbeitete sie mit den Ländern und verschiedenen Betreibern Empfehlungen zur Digitalisierung der Rundfunkübertragung. Die Umstellung auf die digitale Rundfunkübertragung, die die Übertragung über Kabel, über Satellit und auf terrestrischem Weg betraf, sollte bis spätestens 2010 abgeschlossen sein.

2 Für den terrestrischen Übertragungsweg trafen die Bundesländer Berlin und Brandenburg als erste Länder in Deutschland gemeinsam Maßnahmen, um den Umstieg vom analogen auf das digitale terrestrische Fernsehen (DVB-T) zu ermöglichen. Am 17. Dezember 2001 beschloss die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB), den Umstieg auf die digitale Übertragung finanziell zu fördern.

3 Für die Vergabe der Programmplätze nach einem Verfahren, das in der am 9. Juli 2001 erlassenen DVB-T-Satzung geregelt ist, war die MABB zuständig. In dieser Satzung wird insbesondere festgelegt, dass bei der erstmaligen Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten die bereits im Analognetz vertretenen Betreiber vorrangig zu berücksichtigen sind. Die DVB-T-Satzung sieht auch die Zuweisung ganzer Multiplexe an private Rundfunkanbieter vor, soweit diese mehr als ein Fernsehprogramm analog ausstrahlen.

4 In einer am 13. Februar 2002 getroffenen Vereinbarung (im Folgenden: Vereinbarung vom 13. Februar 2002) legten die MABB, die öffentlich-rechtlichen Anstalten ARD, ZDF und RBB sowie die privaten Rundfunkanbieter RTL-Gruppe (im Folgenden: RTL) und ProSiebenSat.1 Media AG (im Folgenden: ProSiebenSat.1) die Zuweisung der Übertragungskapazitäten und die Grundzüge des Umstiegs auf die digitale Übertragung fest, zu denen insbesondere ein Zeitplan für die einzelnen Stufen dieses Umstiegs gehörte, mit dem eine vollständige Einstellung der analogen Übertragung einhergehen sollte. Im Gegenzug erklärte sich die MABB bereit, die terrestrische Übertragung finanziell zu unterstützen.

5 Die Programmplätze wurden wie folgt zugeteilt: drei ganze Multiplexe und ein Programmplatz auf einem vierten Multiplex für die beiden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ARD und ZDF, jeweils ein ganzer Multiplex für die beiden privaten Sender RTL und ProSiebenSat.1 und zwei Programmplätze für die Rundfunkanbieter FAB Fernsehen aus Berlin GmbH (im Folgenden: FAB) und BBC World, die bereits im Analognetz vertreten waren. Die übrigen Programmplätze wurden öffentlich ausgeschrieben. Mangels geeigneter Angebote wurden die verbleibenden Kapazitäten vertraglich an Eurosport, Viva Plus, DSF und SWR vergeben. Nachdem sich diese Unternehmen an einer zweiten, am 16. April 2004 veröffentlichten Ausschreibung beteiligt hatten, wurden die Lizenzen für die entsprechenden Programmplätze auf fünf Jahre verlängert.

6 Die von der MABB gewährte Beihilfe sollte nach ihren Angaben die durch die digitale terrestrische Übertragung gegenüber der analogen Übertragung entstehenden Zusatzkosten abdecken. Die Modalitäten der Finanzierung wurden in Verträgen festgelegt, die die MABB mit den verschiedenen von der Beihilfe betroffenen Rundfunkanbietern abschloss, und zwar am 3. Juni 2003 mit RTL, am 4. Dezember 2003 mit ProSiebenSat.1, am 2. Juni und am 22. August 2003 mit FAB und am 2. Dezember 2003 mit BBC World. Mit den Sendern Eurosport, Viva plus und DSF, deren Programme bis zum Umstieg auf DVB-T nicht terrestrisch übertragen wurden, wurde eine andere Art von Finanzierungsvertrag geschlossen.

7 Die privaten Sendergruppen RTL und ProSiebenSat.1 verpflichteten sich in diesen Verträgen, ihre wichtigsten Fernsehprogramme ab dem 1. März 2003 fünf Jahre lang digital terrestrisch zu verbreiten, unabhängig von der tatsächlichen Reichweite der Verbreitung auf diesem Weg. Der von der MABB gewährte Zuschuss betrug für RTL 265 000 Euro jährlich, d. h. 66 250 Euro je Programmplatz, und für ProSiebenSat.1 330 000 Euro jährlich, d. h. 82 500 Euro je Programmplatz. Die Förderung begann am 1. März 2003 und erstreckte sich über fünf Jahre. Bei einer Erhöhung oder Verminderung der den Sendern von den Netzbetreibern berechneten Ausstrahlungskosten wäre die Hälfte des Differenzbetrags bei der MABB zum Tragen gekommen. Im Fall von ProSiebenSat.1 sollte die Förderung von 330 000 Euro jährlich nach Ablauf der ersten beiden Förderjahre für die restlichen drei Jahre der Laufzeit auf 250 000 Euro jährlich reduziert werden, falls die digitale terrestrische Reichweite im Empfangsgebiet mehr als 200 000 Haushalte betragen würde.

8 In den Verträgen, die die MABB mit FAB und BBC World geschlossen hatte, gewährte sie diesen Anbietern für die Dauer von fünf Jahren einen Zuschuss zu den Ausstrahlungskosten. Der Zuschuss entsprach einem Drittel des an den Netzbetreiber zu entrichtenden Entgelts, höchstens aber 68 167 Euro pro Jahr. Der Förderbetrag sollte proportional zur Verringerung der an den Netzbetreiber gezahlten Ausstrahlungskosten herabgesetzt werden.

9 In den mit Eurosport, Viva plus, DSF und SWR geschlossenen Verträgen wurden diesen Sendern Programmplätze für die Dauer eines Jahres ab dem 1. August 2003 zugewiesen. Während dieser Zeit gewährte die MABB jedem Sender einen Zuschuss in Höhe von 65 000 Euro. Diese Verträge sahen ebenfalls eine Klausel zur Anpassung an das tatsächlich an den Netzbetreiber entrichtete Entgelt vor und wurden in der Folge auf insgesamt fünf Jahre verlängert.

10 Die MABB finanzierte die Zuschüsse zu den Ausstrahlungskosten der privaten Rundfunkanbieter aus ihrem Haushalt. Der Haushalt der MABB entstammt im Wesentlichen dem auf Berlin und Brandenburg entfallenden Rundfunkgebührenaufkommen.

11 Die MABB gewährte die beschriebene Förderung lediglich den privaten Rundfunkanbietern, da die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Lage waren, ihre Aufwendungen für die DVB-T-Übertragung aus dem Rundfunkgebührenaufkommen zu finanzieren.

12 Mit Telefax vom 16. Dezember 2002 reichte der Verband Privater Kabelnetzbetreiber e. V. bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine informelle Beschwerde bezüglich der Finanzierung von DVB-T in den Ländern Berlin und Brandenburg ein.

13 Mit Schreiben vom 2. Mai 2003 forderte die Kommission von der Bundesrepublik Deutschland Auskünfte an, die nach Fristverlängerung am 30. Juni 2003 erteilt wurden.

14 Mit Schreiben vom 14. Juli 2004 setzte die Kommission die Bundesrepublik Deutschland von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen der fraglichen Maßnahmen ein förmliches Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten. Diese Entscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 28. August 2004 veröffentlicht.

15 In der Entscheidung 2006/513/EG vom 9. November 2005 über die staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg gewährt hat (ABl. 2006, L 200, S. 14, im Folgenden: angefochtene Entscheidung), stellte die Kommission fest, dass -[d]ie von der Bundesrepublik Deutschland den an DVB-T beteiligten privaten Rundfunkanbietern gewährte staatliche Beihilfe für die Einführung des digitalen terrestrischen Rundfunks in Berlin-Brandenburg - mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar [ist]- (Art. 1 der angefochtenen Entscheidung).

16 Die Kommission ordnete an, die rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe, zuzüglich Zinsen vom Zeitpunkt der Zahlung der rechtswidrigen Beihilfe bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung, von den Begünstigten zurückzufordern (Art. 2 und 3 der angefochtenen Entscheidung).

Verfahren und Anträge der Parteien

17 Mit Klageschrift, die am 21. Januar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Bundesrepublik Deutschland die vorliegende Klage erhoben.

18 Mit Schriftsatz, der am 19. Mai 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Deutsche Kabelverband e. V. seine Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragt. Durch Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 6. September 2006 ist der Antrag auf Zulassung als Streithelfer zurückgewiesen worden.

19 Mit Schriftsatz, der am 3. März 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Art. 50 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, die vorliegende Rechtssache mit den Rechtssachen T-8/06, FAB/Kommission, und T-24/06, MABB/Kommission, zu verbinden. Die Bundesrepublik Deutschland hat dagegen keine Einwände erhoben.

20 Aufgrund einer Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Siebten Kammer zugeteilt worden, an die die vorliegende Rechtssache deshalb verwiesen worden ist. Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Siebte Kammer) beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen.

21 In der Sitzung vom 20. Mai 2009 hat das Gericht vor Beginn der mündlichen Ausführungen mit Zustimmung aller Parteien beschlossen, die vorliegende Rechtssache lediglich zum Zweck des mündlichen Verfahrens mit den Rechtssachen FAB/Kommission und...

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