Urteile nº T-24/06 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, October 06, 2009

Resolution DateOctober 06, 2009
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-24/06

In der Rechtssache T-24/06

Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt M. Schütte und Solicitor B. Immenkamp, dann Rechtsanwalt M. Schütte,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. van Vliet und K. Gross als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Deutscher Kabelverband e. V. mit Sitz in Berlin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Struckmann, C. Arhold und N. Wimmer,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/513/EG der Kommission vom 9. November 2005 über die staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg gewährt hat (ABl. 2006, L 200, S. 14),

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter D. -váby und E. Moavero Milanesi (Berichterstatter),

Kanzler: T. Weiler, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2009

folgendes

Urteil

Sachverhalt

1 Ende 1997 beschloss die Bundesregierung, die Digitalisierung der Rundfunkübertragung zu fördern. Die Umstellung auf die digitale Rundfunkübertragung sollte bis 2010 abgeschlossen sein. Als erste Bundesländer trafen Berlin und Brandenburg Maßnahmen, um den Umstieg vom analogen auf das digitale terrestrische Fernsehen (DVB-T) zu ermöglichen.

2 Am 17. Dezember 2001 beschloss die Klägerin, die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB), den Umstieg auf DVB-T finanziell zu fördern. Die MABB schloss lediglich mit den privaten Rundfunkanbietern Subventionsverträge; darin teilte sie erstens diesen Anbietern für die Dauer von sieben Jahren je einen Multiplex mit vier Programmplätzen zu, zweitens verpflichteten sich die Rundfunkanbieter, ihre Fernsehprogramme ab dem 1. März 2003 fünf Jahre lang digital terrestrisch zu verbreiten, und drittens sollte die von der MABB gewährte Beihilfe die Ausstrahlungskosten über DVB-T abdecken, wobei ihre Höhe etwa einem Drittel des von den Rundfunkanbietern an die Netzbetreiber zu entrichtenden Entgelts entsprach.

3 Die MABB finanzierte die Beihilfen aus ihrem Haushalt, der im Wesentlichen aus 2 % des nach § 40 des Staatsvertrags vom 31. August 1991 über den Rundfunk im vereinten Deutschland (im Folgenden: Rundfunkstaatsvertrag) und § 15 des Staatsvertrags vom 29. Februar 1992 über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks (im Folgenden: Medienstaatsvertrag) auf diese beiden Länder entfallenden Rundfunkgebührenaufkommens bestand.

4 Die MABB gewährte diese Subvention lediglich den privaten Rundfunkanbietern, da die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Lage waren, ihre Aufwendungen für die DVB-T-Übertragung aus dem ihnen zustehenden Rundfunkgebührenaufkommen zu finanzieren.

5 Mit Schreiben vom 14. Juli 2004 setzte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Bundesrepublik Deutschland von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen der fraglichen Maßnahmen ein förmliches Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 28. August 2004 veröffentlicht.

6 In der Entscheidung 2006/513/EG vom 9. November 2005 über die staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg gewährt hat (ABl. 2006, L 200, S. 14, im Folgenden: angefochtene Entscheidung), stellte die Kommission fest, dass diese von der Bundesrepublik Deutschland den in Berlin-Brandenburg an DVB-T beteiligten privaten Rundfunkanbietern gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist (Art. 1 der angefochtenen Entscheidung).

7 Die Kommission ordnete an, die rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe, zuzüglich Zinsen vom Zeitpunkt der Zahlung der rechtswidrigen Beihilfe bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung, von den Begünstigten zurückzufordern (Art. 2 und 3 der angefochtenen Entscheidung).

Verfahren und Anträge der Beteiligten

8 Mit Klageschrift, die am 24. Januar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

9 Mit Schriftsatz, der am 3. März 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Art. 50 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, die vorliegende Rechtssache mit den Rechtssachen T-8/06, FAB/Kommission, und T-21/06, Deutschland/Kommission, zu verbinden. Die Klägerin hat dagegen keine Einwände erhoben.

10 Mit Schriftsatz, der am 19. Mai 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Deutsche Kabelverband e. V. seine Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragt. Durch Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 19. April 2007 ist dem Antrag auf Zulassung als Streithelfer stattgegeben worden. Der Streithelfer hat seinen Streithilfeschriftsatz am 6. Juni 2007 eingereicht. Die Klägerin hat innerhalb der vorgeschriebenen Frist eine Stellungnahme abgegeben. Die Kommission hat sich nicht geäußert.

11 Aufgrund einer Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Siebten Kammer zugeteilt worden, an die die vorliegende Rechtssache deshalb verwiesen worden ist. Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Siebte Kammer) beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen.

12 In der Sitzung hat das Gericht vor Beginn der mündlichen Ausführungen mit Zustimmung aller Parteien beschlossen, die vorliegende Rechtssache lediglich zum Zweck des mündlichen Verfahrens mit den Rechtssachen FAB/Kommission und Deutschland/Kommission zu verbinden. Anschließend haben die Parteien mündlich...

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