Decisión de la Comisión de 16 de enero de 2001 por la que se modifica la Decisión 2000/532/CE en lo que se refiere a la lista de residuos [notificada con el número C(2001) 108] (Texto pertinente a efectos del EEE) (2001/118/CE)

Published date16 February 2001
Date of Signature28 September 2001
Subject MatterEnvironment
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Communities, L 47, 16 February 2001
Konsolidierter TEXT: 32001D0118 — DE — 16.02.2001

2001D0118 — DE — 16.02.2001 — 000.002


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Januar 2001 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 108) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/118/EG) (ABl. L 047, 16.2.2001, p.1)

Berichtigt durch:

C1 Berichtigung, ABl. L 262 vom 2.10.2001, S. 38 (118/01)
C2 Berichtigung, ABl. L 112 vom 27.4.2002, S. 47 (118/01)



▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. Januar 2001

zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 108)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/118/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle ( 1 ), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission ( 2 ), insbesondere auf Artikel 1 Buchstabe a),

gestützt auf die Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle ( 3 ), geändert durch die Richtlinie 94/31/EG ( 4 ), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle ( 5 ) sollte geändert werden, um die Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 91/689/EWG zu berücksichtigen.
(2) Die Maßnahmen dieser Entscheidung stehen im Einklang mit dem Standpunkt des gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die Entscheidung 2000/532/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Von als gefährlich eingestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG aufgeführten Eigenschaften aufweisen und, was die in jenem Anhang aufgeführten Eigenschaften H3 bis H8, H10 ( 6 ) und H11 angeht, eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen:

Flammpunkt ≤ 55 °C,

Gesamtkonzentration von ≥ 0,1 % an einem oder mehreren als sehr giftig eingestuften Stoffen ( 7 ),

Gesamtkonzentration von ≥ 3 % an einem oder mehreren als giftig eingestuften Stoffen,

Gesamtkonzentration von ≥ 25 % an einem oder mehreren als gesundheitsschädlich eingestuften Stoffen,

Gesamtkonzentration von ≥ 1 % an einem oder mehreren nach R35 als ätzend eingestuften Stoffen,

Gesamtkonzentration von ≥ 5 % an einem oder mehreren nach R34 als ätzend eingestuften Stoffen,

Gesamtkonzentration von ≥ 10 % an einem oder mehreren nach R41 als reizend eingestuften Stoffen,

Gesamtkonzentration von ≥ 20 % an einem oder mehreren nach R36, R37, R38 als reizend eingestuften Stoffen,

Konzentration von ≥ 0,1 % an einem als krebserzeugend bekannten Stoff der Kategorie 1 oder 2,

Konzentration von ≥ 1 % an einem als krebserzeugend bekannten Stoff der Kategorie 3,

Konzentration von ≥ 0,5 % an einem nach R60 oder R61 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der Kategorie 1 oder 2,

Konzentration von ≥ 5 % an einem nach R62 oder R63 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der Kategorie 3,

Konzentration von ≥ 0,1 % an einem nach R46 als erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 1 oder 2,

Konzentration von ≥ 1 % an einem nach R40 als erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 3.“

2. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG




„ANHANG

Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle und Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle

Einleitung

1. Dieses Verzeichnis ist ein harmonisiertes Abfallverzeichnis, das regelmäßig auf der Grundlage neuer Erkenntnisse und insbesondere neuer Forschungsergebnisse überprüft und erforderlichenfalls gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG geändert wird. Allerdings bedeutet die Aufnahme eines Stoffes in das Verzeichnis nicht, dass dieser Stoff unter allen Umständen ein Abfall ist. Stoffe werden nur dann als Abfall betrachtet, wenn die Voraussetzungen der Begriffsbestimmung von Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG erfüllt sind.
2. Die im Verzeichnis aufgeführten Abfälle unterliegen den Bestimmungen der Richtlinie 75/442/EWG, sofern nicht Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) dieser Richtlinie Anwendung findet.
3. Die verschiedenen Abfallarten in diesem Verzeichnis sind vollständig definiert durch den sechsstelligen Abfallcode und die entsprechenden zwei- bzw. vierstelligen Kapitelüberschriften. Deshalb ist ein Abfall im Verzeichnis in den folgenden vier Schritten zu bestimmen:
3.1. Bestimmung der Herkunft der Abfälle in den Kapiteln 01 bis 12 bzw. 17 bis 20 und des entsprechenden sechsstelligen Abfallcodes (ausschließlich der auf 99 endenden Codes dieser Kapitel). Eine bestimmte Anlage muss ihre Abfälle je nach der Tätigkeit gegebenenfalls auf mehrere Kapitel aufteilen. So kann z. B. ein Automobilhersteller seine Abfälle je nach Prozessstufe unter Kapitel 12 (Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung von Metallen), 11 (anorganische metallhaltige Abfälle aus der Metallbearbeitung und -beschichtung) und 08 (Abfälle aus der Anwendung von Überzügen) finden. Anmerkung: Getrennt gesammelte Verpackungsabfälle (einschließlich Mischverpackungen aus unterschiedlichen Materialien) werden nicht in 20 01, sondern in 15 01 eingestuft.
3.2. Lässt sich in den Kapiteln 01 bis 12 und 17 bis 20 kein passender Abfallcode finden, dann müssen zur Bestimmung des Abfalls die Kapitel 13, 14 und 15 geprüft werden.
3.3. Trifft keiner dieser Abfallcodes zu, dann ist der Abfall gemäß Kapitel 16 zu bestimmen.
3.4. Fällt der Abfall auch nicht unter Kapitel 16, dann ist der Code 99 (Abfälle a. n. g.) in dem Teil des Verzeichnisses zu verwenden, der der in Schritt 1 bestimmten abfallerzeugenden Tätigkeit entspricht.
4. Mit einem Sternchen (*) versehene Abfälle sind als gefährlicher Abfall im Sinne der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle zu betrachten. Für diese Abfälle gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie, es sei denn, der Abfall fällt unter Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie.
5. Für die Zwecke dieser Entscheidung bedeutet ‚gefährlicher Stoff‘ jeder Stoff, der gemäß der geänderten Richtlinie 67/548/EWG als gefährlich eingestuft wurde oder künftig so eingestuft wird; ‚Schwermetall‘ bedeutet jede Verbindung von Antimon, Arsen, Kadmium, Chrom (VI), Kupfer, Blei, Quecksilber, Nickel, Selen, Tellur, Thallium und Zinn sowie diese Stoffe in metallischer Form, insofern sie als gefährliche Stoffe eingestuft sind.
6. Wenn ein Abfall durch einen spezifischen oder allgemeinen Verweis auf gefährliche Stoffe als gefährlich eingestuft wird, wird dieser Abfall nur dann als gefährlich betrachtet, wenn diese Stoffe in so hoher Konzentration (in Gewichtsprozent) vorhanden sind, dass der Abfall eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG des Rates genannten Eigenschaften aufweist. Im Hinblick auf die Eigenschaften H3 bis H8, H10 und H11 ist Artikel 2 dieser Entscheidung anzuwenden. Die Eigenschaften H1, H2, H9 sowie H12 bis H14 werden in Artikel 2 der vorliegenden Entscheidung derzeit nicht spezifiziert.
7. Im Einklang mit der Richtlinie 99/45/EG, in deren Erwägungen festgestellt wurde, dass aufgrund der Beschaffenheit von Legierungen deren Eigenschaften mit den heutigen konventionellen Methoden unter Umständen nicht genau bestimmt werden können, gelten die Bestimmungen von Artikel 2 nicht für reine Metalllegierungen (sofern diese nicht durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind). Dies gilt in Erwartung der Ergebnisse von Arbeiten über die genaue Vorgehensweise für die Einstufung von Legierungen, zu denen die Kommission und Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben. Abfälle, die in der Liste aufgeführt sind, behalten ihre jetzige Einstufung bei.
8. Bei der Nummerierung der einzelnen Verzeichniseinträge wurde nach folgenden Regeln vorgegangen: bei Abfällen, bei denen sich nichts geändert hat, wurden die Codes der Entscheidung 94/3/EG beibehalten. Geänderte Abfallcodes wurden gestrichen und werden nicht mehr verwendet, um Verwechslungen nach Einführung des neuen Verzeichnisses zu vermeiden. Neu hinzugefügte Abfälle haben einen Code erhalten, der in der Entscheidung 94/3/EG und der Entscheidung 200/532/EG noch nicht verwendet wurde.


INDEX

Kapitel des Verzeichnisses

01 Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen
02 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln
03 Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe
04 Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie
05 Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse
06 Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen
0
...

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