2001/792/EC,Euratom: Council Decision of 23 October 2001 establishing a Community mechanism to facilitate reinforced cooperation in civil protection assistance interventions
| Published date | 15 November 2001 |
| Subject Matter | Safety at work and elsewhere,Cooperation,Environment |
| Official Gazette Publication | Official Journal of the European Communities, L 297, 15 November 2001 |
2001/792/EG,Euratom: Entscheidung des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen
Amtsblatt Nr. L 297 vom 15/11/2001 S. 0007 - 0011
Entscheidung des Rates
vom 23. Oktober 2001
über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen
(2001/792/EG, Euratom)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Maßnahmen der Gemeinschaft zur Umsetzung der Entschließung des Rates vom 8. Juli 1991 zur Verbesserung der gegenseitigen Hilfeleistung zwischen Mitgliedstaaten bei natur- oder technologiebedingten Katastrophen(5) haben bereits zum Schutz von Menschen, Umwelt und Sachwerten beigetragen; dennoch ist es jetzt erforderlich, bei Natur- und Technologiekatastrophen, Strahlenunfällen sowie Umweltkatastrophen, einschließlich unfallbedingter Meeresverschmutzung, die sich innerhalb und außerhalb der Europäischen Union ereignen, den Schutz noch weiter zu verbessern und die Bestimmungen der Entschließung zu verschärfen.
(2) Das Übereinkommen im Rahmen der UN-Wirtschaftskommission für Europa über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen, das Bestimmungen über Vorbeugung, Vorsorge für den Ernstfall, Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit, Informationssysteme bei Industrieunfällen, Abhilfemaßnahmen und gegenseitige Unterstützung enthält, ist am 19. April 2000 in Kraft getreten. Das Übereinkommen wurde von der Gemeinschaft durch den Beschluss des Rates 98/685/EG(6) gebilligt.
(3) Ein Verfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen könnte das laufende gemeinschaftliche Aktionsprogramm für den Katastrophenschutz(7) ergänzen, indem es Unterstützung in schweren Notfällen, die sofortige Hilfe erfordern, verfügbar macht. Es würde je nach Bedarf die Mobilisierung von Einsatzteams, Experten und sonstigen Ressourcen über eine verstärkte gemeinschaftliche Infrastruktur für den Katastrophenschutz, die ein Beobachtungs- und Informationszentrum und ein gemeinsames Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle umfasst, erleichtern. Es würde ferner die Möglichkeit bieten, gesicherte Daten über Katastrophen zu sammeln, diese an die Mitgliedstaaten weiterzugeben und die bei den Einsätzen gesammelten Erfahrungen auszutauschen.
(4) Ein solches Verfahren müsste den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren internationalen Verpflichtungen gebührend Rechnung tragen. Diese Entscheidung darf daher die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte, die sich auf die in dieser Entscheidung behandelten Bereiche beziehen, nicht beeinträchtigen.
(5) Die Vorbeugung ist für den Schutz vor Natur-, Technologie- und Umweltkatastrophen von großer Bedeutung; daher müssten Überlegungen über entsprechende weitere Maßnahmen angestellt werden.
(6) Bei schweren Notfällen in der Gemeinschaft oder unmittelbar drohenden Notfällen, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben bzw. haben können oder die zu Hilfeersuchen von einem oder mehreren Mitgliedstaaten führen können, müssen entsprechende Mitteilungen gegebenenfalls über ein funktionsfähiges und zuverlässiges gemeinsames Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle weitergeleitet werden.
(7) Auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft müssen Vorkehrungen getroffen werden mit dem Ziel, im Ernstfall Einsatzteams rasch zu mobilisieren und mit der gebotenen Flexibilität zu koordinieren, wie auch durch ein Ausbildungsprogramm gegebenenfalls bei Evaluierungs- und/oder Koordinierungsteams, Einsatzteams und sonstigen Ressourcen die wirksame Reaktionsfähigkeit sowie Komplementarität zu gewährleisten. Zu den weiteren Vorkehrungen würde die Sammlung von Informationen über die erforderlichen medizinischen Ressourcen und die Förderung der Nutzung neuer Technologien zählen.
(8) In Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip würde ein Gemeinschaftsverfahren zusätzlichen Nutzen bieten, indem es die Strategien der einzelnen Mitgliedstaaten im Bereich der gegenseitigen Unterstützung im Katastrophenschutz stärkt und ergänzt. Wenn der Stand der Katastrophenvorsorge des ersuchenden Mitgliedstaats nicht ausreichend ist, um bei einem schweren Notfall mit den zur...
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