Commission Decision of 1 February 2002 approving a Diagnostic Manual establishing diagnostic procedures, sampling methods and criteria for evaluation of the laboratory tests for the confirmation of classical swine fever (notified under document number C(2002) 381) (Text with EEA relevance) (2002/106/EC)

Published date09 February 2002
Date of Signature12 July 2002
Subject Matterlégislation vétérinaire,legislazione veterinaria,legislación veterinaria,Acuerdo de Asociación,relaciones exteriores,transportes
Official Gazette PublicationJournal officiel des Communautés européennes, L 39, 09 février 2002,Gazzetta ufficiale delle Comunità europee, L 39, 09 febbraio 2002,Diario Oficial de las Comunidades Europeas, L 39, 09 de febrero de 2002,Diario Oficial de las Comunidades Europeas, L 298, 31 de octubre de 2002
Konsolidierter TEXT: 32002D0106 — DE — 11.12.2003

2002D0106 — DE — 11.12.2003 — 001.002


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 381) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/106/EG) (ABl. L 039, 9.2.2002, p.71)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. Dezember 2003 L 324 55 11.12.2003


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 211 vom 18.8.2011, S. 35 (106/2002)




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 1. Februar 2002

zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 381)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/106/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest ( 1 ), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Es ist angezeigt, auf Gemeinschaftsebene Diagnosemethoden, Beprobungsverfahren und Kriterien für die Auswertung der Ergebnisse von Laboruntersuchungen festzulegen, die zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (KSP) durchgeführt werden.
(2) Gemäß Anhang IV der Richtlinie 2001/89/EG bestehen die Befugnisse und Aufgaben des Gemeinschaftlichen Referenzlabors für Klassische Schweinepest darin, im Benehmen mit der Kommission die in den Mitgliedstaaten angewandten Methoden zur Diagnose der Seuche zu koordinieren, u. a. durch regelmäßige Durchführung von Tests zum Vergleich der Diagnoseverfahren und Bereitstellung von Standardreagenzien auf Gemeinschaftsebene.
(3) Das KSP-Virus gilt als für den Menschen nicht gesundheitsgefährdend.
(4) In letzter Zeit sind Labortests entwickelt worden, die eine schnelle Diagnose der Klassischen Schweinepest gewährleisten.
(5) Aufgrund der Erfahrungen, die in den vergangenen Jahren bei der Bekämpfung der Klassischen Schweinepest erzielt wurden, konnten Beprobungsverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laborbefunden festgelegt werden, die in unterschiedlichen Situationen eine sichere Diagnose gewährleisten.
(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Bestätigung der Klassischen Schweinepest nach folgenden Kriterien erfolgt:

a) Feststellung klinischer Krankheitssymptome und Sektionsbefunde;

b) Nachweis von Virus, Virusantigen oder Virusgenom in Gewebe-, Organ- oder Blutproben sowie Sekreten von Schweinen;

c) Nachweis einer spezifischen Antikörperreaktion in Blutproben,

wobei den im Handbuch im Anhang dieser Entscheidung festgelegten Diagnosemethoden, Verfahrensvorschriften für Stichprobenuntersuchungen und Kriterien für die Auswertung von Laborbefunden Rechnung zu tragen ist.

(2) Die nationalen Diagnoselaboratorien gemäß Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG können die im Handbuch im Anhang dieser Entscheidung festgelegten Laboruntersuchungen jedoch ändern oder andere Testmethoden anwenden, sofern dieselbe Empfindlichkeit und Spezifität gewährleistet sind.

Empfindlichkeit und Spezifität geänderter oder anderer Testmethoden sind im Rahmen regelmäßiger Vergleichstests, die das Gemeinschaftliche Referenzlabor für Klassische Schweinepest durchführt, zu prüfen.

Artikel 2

Die Anhänge I und IV der Richtlinie 80/217/EWG des Rates über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest ( 2 ), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, werden aufgehoben.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab 1. November 2002.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG

HANDBUCH ZUR DIAGNOSE DER KLASSISCHEN SCHWEINEPEST

KAPITEL I

Einleitung, Ziele und Definitionen

1. Um sicherzustellen, dass die Klassische Schweinepest nach einheitlichen Methoden diagnostiziert wird, enthält dieses Handbuch

a) Leitlinien und Mindestkriterien für Diagnosemethoden und Probenahmeverfahren sowie Kriterien für die Auswertung der Ergebnisse klinischer und postmortaler Untersuchungen sowie von Laboruntersuchungen zur gezielten KSP-Diagnose ( 3 );

b) Mindestanforderungen hinsichtlich der biologischen Sicherheit sowie Qualitätsnormen für KSP-Diagnoselaboratorien und die Beförderung von Proben;

c) Vorgaben für Laboruntersuchungen zur KSP-Diagnose und Labortechniken für die genetische Typisierung von KSPV-Isolaten.

2. Dieses Handbuch richtet sich im Wesentlichen an die für die Bekämpfung der Klassischen Schweinepest zuständigen Behörden und ist daher mehr den Prinzipien und Anwendungsbereichen von Laboruntersuchungen und der Auswertung von Laborbefunden gewidmet als detaillierten Labormethoden.

3. Im Sinne dieses Handbuchs gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2001/89/EG folgende Definitionen:

a) „seuchenverdächtiger Betrieb“: Schweinehaltungsbetrieb mit einem oder mehreren KSP-verdächtigen Schweinen oder Kontaktbetrieb im Sinne des Artikels 2 Buchstabe v) der Richtlinie 2001/89/EG;

b) „Einzelreagent“ (singleton reactor): einzelnes Schwein mit seropositivem KSP-Befund, das nicht mit dem KSP-Virus in Berührung gekommen ist und den Erreger nachweislich nicht auf Kontaktschweine übertragen hat ( 4 );

c) „epidemiologische Untereinheit“ oder „Untereinheit“: Gebäude, Ort oder angrenzende Fläche, wo Gruppen von Schweinen innerhalb eines Betriebs so gehalten werden, dass sie häufig direkt oder indirekt miteinander in Berührung kommen, gleichzeitig jedoch von anderen Schweinen desselben Betriebs abgesondert sind;

d) „Kontaktschweine“: Schweine eines Betriebs, die in den letzten 21 Tagen direkten Kontakt zu einem oder mehreren KSPV-verdächtigen Schweinen hatten.

KAPITEL II

Charakteristik der Klassischen Schweinepest und Bedeutung der Differentialdiagnose

A. Einleitung

1. Der Erreger der Klassischen Schweinepest ist ein lipidumhülltes RNA-Virus des Genus Pestivirus der Familie Flaviviridae. Er ist verwandt mit den für die Virusdiarrhoe des Rindes (BVD) und die Border Disease des Schafes (BD) verantwortlichen Pestiviren. Diese Verwandtschaft ist für die Diagnose insofern bedeutsam, als Kreuzreaktionen auftreten, die zu falsch-positiven Laborbefunden führen können.

2. Das KSP-Virus ist in Exkreten infizierter Schweine, in Schlachtkörpern, frischem Schweinefleisch und bestimmten Schweinefleischerzeugnissen relativ stabil. Es lässt sich durch Detergentien, flüssige Lösemittel, Proteasen und gängige Desinfektionsmittel wirksam abtöten.

3. Die Übertragung erfolgt auf natürlichem Wege, in der Regel oro-nasal, durch direkten oder indirekten Kontakt zu infizierten Schweinen oder durch Aufnahme kontaminierter Futtermittel. In Gebieten mit hoher Schweinebesatzdichte wird der Erreger leicht auf Nachbarbetriebe übertragen. Eine Infektion kann auch über das Sperma infizierter Eber erfolgen.

4. Die Inkubationszeit beträgt beim Einzeltier in der Regel 7-10 Tage; unter Feldbedingungen ist es jedoch nicht unüblich, dass sich in einem Betrieb klinische Symptome erst zwei bis vier Wochen nach der Viruseinschleppung oder noch später manifestieren, wenn nur ausgewachsene Zuchtschweine betroffen sind oder es sich um schwachvirulente Virusstämme handelt.

5. Die klinischen Symptome der Klassischen Schweinepest sind sehr variabel und können mit zahlreichen anderen Krankheiten verwechselt werden. Die Schwere der Symptome hängt im Wesentlichen vom Alter der Tiere und von der Virusvirulenz ab. Jungtiere sind gewöhnlich schwerer betroffen als ältere Tiere. Bei älteren Zuchttieren nimmt die Krankheit oft einen milden oder sogar subklinischen Verlauf.

6. Es wird zwischen akuter, chronischer und pränataler Verlaufsform unterschieden.

B. Akute Verlaufsform

1. Akut erkranken am häufigsten Absetzferkel und Mastschweine. Erste Anzeichen sind Anorexie, Lethargie, Fieber, Konjunktivitis, Lympfknotenschwellungen, Entzündungen des Respirationstraktes und Konstipation mit anschließender Diarrhoe. Die typischen Hautblutungen an Ohr, Schwanz, Abdomen und der Innenseite der Gliedmaßen manifestieren sich in der Regel ab der zweiten und dritten Woche post infectionem bis zum Tod. Häufig beobachtete neurologische Symptome sind taumelnder Gang (Hinterläufe), unkoordinierte Bewegungen und Konvulsionen. Akute KSP-Erkrankungen gehen stets mit Fieber einher, das in der Regel über 40 °C beträgt, bei ausgewachsenen Tieren mitunter jedoch nicht über 39,5 °C hinausgeht.
2. Das KSP-Virus verursacht schwere Leukopenie und Immunsuppression, die häufig zu enteralen oder respiratorischen Sekundärinfektionen führen, deren Symptome die typischen Anzeichen der Schweinepest verschleiern und den Tierhalter oder Tierarzt irreführen können. Der Tod tritt in der Regel binnen eines Monats ein. Die Tiere, insbesondere ausgewachsene Zuchttiere mit schwachen Symptomen, können sich jedoch erholen und Antikörper ausbilden, die ab der 2.-3. Woche post infektionem feststellbar sind.
3. Bei der Sektion sichtbar werdende pathologische Veränderungen betreffen am häufigsten Lymphknoten und
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