Decisione del Consiglio, del 19 dicembre 2002, che stabilisce criteri e procedure per l'ammissione dei rifiuti nelle discariche ai sensi dell'articolo 16 e dell'allegato II della direttiva 1999/31/CE (2003/33/CE)

Published date16 January 2003
Date of Signature14 March 2003
Subject Matterambiente,medio ambiente,environnement,transportes,Acuerdo de Asociación,relaciones exteriores
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 11, 16 gennaio 2003,Diario Oficial de la Unión Europea, L 11, 16 de enero de 2003,Journal officiel de l’Union européenne, L 11, 16 janvier 2003,Diario Oficial de la Unión Europea, L 137, 05 de junio de 2003
Konsolidierter TEXT: 32003D0033 — DE — 20.12.2002

2003D0033 — DE — 20.12.2002 — 000.004


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (2003/33/EG) (ABl. L 011 vom 16.1.2003, S. 27)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 271 vom 12.9.2014, S. 102 (2003/33/EG)




▼B

ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 19. Dezember 2002

zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG

(2003/33/EG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien ( 1 ) insbesondere auf Artikel 16 und Anhang II,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 16 der Richtlinie 1999/31/EG soll die Kommission spezielle Kriterien und/oder Testverfahren und damit verknüpfte Grenzwerte für jede Deponieklasse festlegen.
(2) Ein Verfahren zur Feststellung der Annehmbarkeit von Abfällen auf Deponien sollte festgelegt werden.
(3) Für die in den verschiedenen Deponieklassen annehmbaren Abfälle sollten Grenzwerte und andere Kriterien aufgestellt werden.
(4) Die zur Feststellung der Annehmbarkeit der Abfälle auf Deponien zu verwendenden Prüfverfahren sollten festgelegt werden.
(5) Unter technischen Gesichtspunkten ist eine Ausnahme von den im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführten Kriterien und Verfahren für solche Abfälle angebracht, die im Bergbau anfallen und an Ort und Stelle abgelagert werden.
(6) Den Mitgliedstaaten sollte eine angemessene, kurze Übergangsfrist gewährt werden, damit sie das für die Durchführung dieser Entscheidung notwendige System errichten können; eine weitere kurze Übergangsfrist kann für die Mitgliedstaaten erforderlich sein, um die Anwendung der Grenzwerte zu gewährleisten.
(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen nicht im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle ( 2 ). Sie sind daher aufgrund von Artikel 18 Absatz 4 jener Richtlinie vom Rat zu erlassen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Diese Entscheidung regelt die Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Deponien gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 1999/31/EG, insbesondere des Anhangs II.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten wenden zur Feststellung der Annehmbarkeit von Abfällen auf Deponien die Verfahren an, die in Abschnitt 1 des Anhangs dieser Entscheidung festgelegt sind.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nur solche Abfälle auf Deponien angenommen werden, die die Annahmekriterien für die entsprechende Deponieklasse gemäß Abschnitt 2 des Anhangs dieser Entscheidung erfüllen.

Artikel 4

Zur Feststellung der Annehmbarkeit von Abfällen auf Deponien werden die in Abschnitt 3 des Anhangs dieser Entscheidung genannten Probenahme- und Prüfverfahren angewandt.

Artikel 5

Unbeschadet der bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gelten die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Kriterien und Verfahren nicht für Abfälle, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Bodenschätzen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen, sofern sie an Ort und Stelle deponiert werden. Fehlen spezielle gemeinschaftliche Rechtsvorschriften, wenden die Mitgliedstaaten die einzelstaatlichen Kriterien und Verfahren an.

Artikel 6

Änderungen, die für eine künftige Anpassung dieser Entscheidung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlich sind — z. B. die Anpassung der Parameter in den Grenzwerttabellen und/oder die Entwicklung von Annahmekriterien und Grenzwerten für zusätzliche Untergruppen von Deponien für nicht gefährliche Abfälle —, werden von der Kommission erlassen, die von dem durch Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschuss unterstützt wird.

Artikel 7

(1) Diese Entscheidung tritt am 16. Juli 2004 in Kraft.

(2) Die Mitgliedstaaten wenden die in Abschnitt 2 des Anhangs dieser Entscheidung festgelegten Kriterien am 16. Juli 2005 an.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG

KRITERIEN UND VERFAHREN FÜR DIE ANNAHME VON ABFÄLLEN AUF ABFALLDEPONIEN

EINLEITUNG

Dieser Anhang legt das einheitliche Verfahren zur Klassifizierung und Annahme von Abfällen gemäß Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien (im Folgenden „Deponierichtlinie“ genannt) fest.

Gemäß Artikel 176 des Vertrags sind die Mitgliedstaaten nicht gehindert, strengere Schutzmaßnahmen, als in diesem Anhang vorgesehen sind, beizubehalten oder zu ergreifen, sofern die betreffenden Maßnahmen mit dem Vertrag vereinbar sind. Die Maßnahmen sind der Kommission zu melden. Dies könnte für die in Abschnitt 2 angegebenen Kadmium- und Quecksilbergrenzwerte von besonderer Bedeutung sein. Die Mitgliedstaaten können auch Grenzwerte für Parameter einführen, die nicht in Abschnitt 2 aufgeführt sind.

Abschnitt 1 dieses Anhangs legt das Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien fest. Dieses Verfahren besteht aus einer grundlegenden Charakterisierung, einer Übereinstimmungsuntersuchung und einer Untersuchung auf der Deponie gemäß Abschnitt 3 des Anhangs II der Deponierichtlinie.

Abschnitt 2 dieses Anhangs legt die Annahmekriterien für jede Deponieklasse fest. Abfälle dürfen auf einer Deponie nur angenommen werden, wenn sie die in Abschnitt 2 dieses Anhangs festlegten Annahmekriterien für die entsprechende Deponieklasse erfüllen.

Abschnitt 3 dieses Anhangs legt die Verfahren für die Probenahme und Prüfung der Abfälle fest. Anlage A legt die Sicherheitsprüfung für Untertagedeponien fest.

Anlage B bietet einen informativen Überblick über die gemäß der Richtlinie möglichen Deponie-klassen und gibt Beispiele für Untergruppen von Deponien für nicht gefährliche Abfälle.

1. VERFAHREN FÜR DIE ANNAHME VON ABFÄLLEN AUF ABFALLDEPONIEN

1.1. Grundlegende Charakterisierung

Die grundlegende Charakterisierung ist der erste Schritt des Annahmeverfahrens und besteht aus einer vollständigen Charakterisierung der Abfälle durch Ermittlung aller für eine langfristig sichere Deponierung der Abfälle erforderlichen Informationen. Eine grundlegende Charakterisierung ist für sämtliche Abfallarten erforderlich.

1.1.1. Aufgaben der grundlegenden Charakterisierung

a) Grundlegende Angaben über die Abfälle (Art und Herkunft, Zusammensetzung, Homogenität, Auslaugbarkeit und — sofern erforderlich und verfügbar — andere typische Eigenschaften)

b) Grundlegende Informationen für das Verständnis des Verhaltens der Abfälle auf Deponien und Optionen für eine Abfallbehandlung gemäß Artikel 6 Buchstabe a) der Deponierichtlinie

c) Beurteilung der Abfälle anhand der Grenzwerte

d) Ermittlung der Schlüsselvariablen (kritische Parameter) für die Übereinstimmungsuntersuchung und Optionen für die Vereinfachung der Übereinstimmungsuntersuchung (was zu einer erheblichen Verringerung der zu messenden Bestandteile führt, aber erst nach dem Nachweis der relevanten Informationen). Die Charakterisierung kann Werte dafür liefern, wie die Angaben der grundlegenden Charakterisierung mit den Ergebnissen der vereinfachten Untersuchungsmethoden verglichen werden können und wie häufig Übereinstimmungsuntersuchungen durchzuführen sind.

Ergibt die grundlegende Charakterisierung des Abfalls, dass die Kriterien für eine Deponieklasse gemäß Abschnitt 2 dieses Anhangs erfüllt sind, so kann der Abfall in dieser Deponieklasse angenommen werden. Andernfalls darf er in dieser Deponieklasse nicht angenommen werden.

Der Abfallerzeuger oder in dessen Abwesenheit die für die Abfallbewirtschaftung zuständige Person ist dafür verantwortlich, dass die Angaben über die Charakterisierung korrekt sind.

Der Deponiebetreiber hat die Unterlagen mit den vorgeschriebenen Informationen während eines vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Zeitraums aufzubewahren.

1.1.2. Grundanforderungen für die grundlegende Charakterisierung der Abfälle

a) Quelle und Herkunft der Abfälle

b) Informationen über den Herstellungsprozess, bei dem die Abfälle anfallen (Beschreibung und Merkmale der Rohstoffe und Erzeugnisse)

c) Beschreibung der Abfallbehandlung gemäß Artikel 6 Buchstabe a) der Deponierichtlinie oder Begründung, warum eine solche Behandlung als nicht erforderlich angesehen wird

d) gegebenenfalls Angaben über die Zusammensetzung des Abfalls und das Auslaugungsverhalten

e) äußerer Eindruck des Abfalls (Geruch, Farbe, physikalische Beschaffenheit)

f) Code entsprechend dem Europäischen Abfallverzeichnis (Entscheidung 2001/118/EG der Kommission ( 3 ))

g) für gefährliche Abfälle im Fall von Spiegeleinträgen: die relevanten gefährlichen Eigenschaften entsprechend Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle ( 4 )

h) Informationen zum Nachweis, dass der Abfall nicht unter die Ausnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Deponierichtlinie fällt

i) Deponieklasse, in welcher der Abfall angenommen werden kann

j) erforderlichenfalls zusätzliche auf der Deponie zu treffende Vorkehrungen

k) Prüfung, ob der Abfall verwertet oder wiedergewonnen werden kann.

1.1.3. Untersuchung

Abfall muss in der Regel untersucht werden, um die vorgenannten Informationen zu erhalten. Neben dem Auslaugungsverhalten muss die Zusammensetzung des Abfalls bekannt sein oder durch eine Untersuchung ermittelt werden. Untersuchungen zum Zweck der grundlegenden...

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