| Published date | 29 January 2009 |
| Date of Signature | 03 July 2009 |
| Subject Matter | Freedom of establishment,Internal market - Principles,Free movement of capital |
| Official Gazette Publication | Official Journal of the European Union, L 25, 29 January 2009 |
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| 29.1.2009 | DE | Amtsblatt der Europäischen Union | L 25/18 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 23. Januar 2009
zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/77/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
in Erwägung nachstehender Gründe:
| (1) | Am 6. Juni 2001 setzte die Kommission mit dem Beschluss 2001/527/EG (1) im Rahmen des so genannten Lamfalussy-Verfahrens den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (nachstehend „der Ausschuss“) ein. Dieser Ausschuss, der als unabhängiges Gremium dem Meinungs- und Gedankenaustausch dienen und die Europäische Kommission in Wertpapierfragen beraten sollte, nahm am 7. Juni 2001 seine Arbeit auf. |
| (2) | Gemäß der Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG, 92/49/EWG und 93/6/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/19/EG, 98/78/EG, 2000/12/EG, 2001/34/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich (2) hat die Kommission das Lamfalussy-Verfahren 2007 überprüft und ihre Ergebnisse in der Mitteilung „Überprüfung des Lamfalussy-Prozesses — Ausbau der aufsichtlichen Konvergenz“ (3) vom 20. November 2007 dargelegt. |
| (3) | In dieser Mitteilung unterstrich die Kommission, wie wichtig der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden und der Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (nachstehend „Ausschüsse der Aufsichtsbehörden“) angesichts der zunehmenden Integration des europäischen Finanzmarkts sind. Auch bezeichnete sie es als notwendig, für die Bemühungen dieser Ausschüsse um konvergente Aufsichtspraktiken und aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit einen klaren Rahmen abzustecken. |
| (4) | Bei der Überprüfung des Lamfalussy-Verfahrens hatte der Rat die Kommission ersucht, die Rolle der Ausschüsse der Aufsichtsbehörden eindeutiger festzulegen und alle Optionen zur Stärkung der Funktionsweise dieser Ausschüsse zu prüfen, ohne das Gleichgewicht der gegenwärtig bestehenden institutionellen Struktur zu stören oder die Rechenschaftspflicht der Aufsichtsstellen zu schmälern (4). |
| (5) | Auf seiner Tagung vom 13. und 14. März 2008 rief der Europäische Rat dazu auf, die Funktionsweise der Ausschüsse der Aufsichtsbehörden rasch zu verbessern (5). |
| (6) | Am 14. Mai 2008 forderte der Rat die Kommission auf, ihre Beschlüsse zur Einsetzung der Ausschüsse der Aufsichtsbehörden im Hinblick darauf zu überprüfen, dass Kohärenz und Schlüssigkeit der Mandate und Aufgaben dieser Ausschüsse gesichert sind und der Beitrag dieser Gremien zur Zusammenarbeit bei der Finanzaufsicht und der Angleichung der Aufsichtspraktiken verbessert wird (6). Der Rat wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass den Ausschüssen ausdrücklich spezifische Aufgaben zur Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Finanzaufsicht und der Angleichung der Aufsichtspraktiken und ihrer Rolle bei der Bewertung von Risiken für die Finanzmarktstabilität übertragen werden sollten. Aus diesem Grund sollte der rechtliche Rahmen, der Rolle und Aufgaben des Ausschusses in diesem Bereich regelt, verstärkt werden. |
| (7) | Der Ausschuss sollte unabhängig sein und die Kommission in Wertpapierfragen beraten. |
| (8) | Der Ausschuss sollte ferner zu einer gemeinsamen und einheitlichen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts und zu dessen kohärenter Anwendung durch die Aufsichtsbehörden beitragen. |
| (9) | Der Ausschuss verfügt auf Gemeinschaftsebene über keinerlei Regelungsbefugnis. Er sollte Vergleichsanalysen durchführen, bewährte Praktiken fördern und unverbindliche Leitlinien, Empfehlungen und Standards ausgeben, um gemeinschaftsweit für größere Konvergenz zu sorgen. |
| (10) | Eine verbesserte bi- und multilaterale Zusammenarbeit bei der Aufsicht setzt Verständnis und Vertrauen zwischen den Aufsichtsbehörden voraus. Der Ausschuss sollte dazu beitragen, diese Zusammenarbeit zu verbessern. |
| (11) | Darüber hinaus sollte der Ausschuss gemeinschaftsweit die Konvergenz der Aufsichtspraktiken fördern. Um dieses Ziel klarer zu formulieren, sollte für den Ausschuss eine nicht erschöpfende vorläufige Aufgabenliste festgelegt werden. |
| (12) | Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Aufsichtsbehörden verschiedener Mitgliedstaaten, insbesondere zwischen Aufsichtskollegien, sollte der Ausschuss ein freiwilliges unverbindliches Schlichtungsverfahren einrichten. |
| (13) | Um das im Ausschuss vorhandene Fachwissen nutzen zu können, sollte eine Aufsichtsbehörde unbeschadet der aufsichtsbehördlichen Befugnisse dem Ausschuss Fragen zur unverbindlichen Stellungnahme vorlegen können. |
| (14) | Der Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden ist von grundlegender Bedeutung, sollen diese ihre Funktion erfüllen. Er ist für eine wirksame Beaufsichtigung der Wertpapiermärkte und die Stabilität des Finanzsystems unabdingbar. Während das Wertpapierrecht die Aufsichtsbehörden klar zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch verpflichtet, sollte der Ausschuss unter Einhaltung der einschlägigen Geheimhaltungsbestimmungen der geltenden Rechtsvorschriften den täglichen praktischen Informationsaustausch erleichtern. |
| (15) | Um den Aufsichtsbehörden Doppelarbeit zu ersparen und so den Aufsichtsprozess zu straffen und die Marktteilnehmer zu entlasten, sollte der Ausschuss die Delegation von Aufgaben zwischen Aufsichtsbehörden erleichtern, was insbesondere für die in den einschlägigen Rechtsvorschriften genannten Fälle gilt. |
| (16) | Um Konvergenz und Kohärenz zwischen den Aufsichtskollegien zu fördern und dadurch gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollte der Ausschuss die Funktionsweise dieser Kollegien überwachen, ohne dabei die Unabhängigkeit ihrer Mitglieder einzuschränken. |
| (17) | Qualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz des aufsichtsbehördlichen Meldewesens wirken sich maßgeblich auf die Kostenwirksamkeit der Aufsichtsregelungen der Gemeinschaft und auf die Gesetzesfolgekosten für grenzübergreifend tätige Institute aus. Der Ausschuss sollte dazu beitragen, dass es nicht mehr zu Überschneidungen und Doppelarbeit kommt und die gemeldeten Daten vergleichbar und von |
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