2011/342/EU: Decision of the European Central Bank of 9 May 2011 amending Decision ECB/2004/3 on public access to European Central Bank documents (ECB/2011/6)

Celex Number32011D0006(01)
Coming into Force18 June 2011
End of Effective Date31 December 9999
ELIhttp://data.europa.eu/eli/dec/2011/342/oj
Published date16 June 2011
Date09 May 2011
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 158, 16 June 2011
L_2011158DE.01003701.xml
16.6.2011 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 158/37

BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 9. Mai 2011

zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/3 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank

(EZB/2011/6)

(2011/342/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.3,

gestützt auf den Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann der Rat besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen auf die Europäische Zentralbank (EZB) übertragen. Der Rat hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und der EZB gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (2) die Aufgabe übertragen, ein Sekretariat für den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) zu stellen und dadurch dem ESRB analytische, statistische, logistische und administrative Unterstützung zu leisten. In diesem Zusammenhang wird die EZB auch Dokumente hinsichtlich ihrer Maßnahmen und Politiken oder Beschlüsse in Bezug auf den ESRB erstellen und in ihrem Besitz halten, die Dokumente der EZB im Sinne des Beschlusses EZB/2004/3 vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (3) darstellen.
(2) Zwar stellt das Sekretariat des ESRB gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 die Anwendung des Beschlusses EZB/2004/3 sicher, der die Bedingungen und Grenzen für die Gewährung des Zugangs zu ESRB-Dokumenten durch den ESRB festlegt; allerdings sollte die EZB den Beschluss EZB/2004/3 anpassen, um widerzuspiegeln, dass die EZB Dokumente im Zusammenhang mit ihren Maßnahmen und Politiken oder Beschlüssen in Bezug auf den ESRB erstellen und in ihrem Besitz halten wird, die Dokumente der EZB im Sinne des Beschlusses EZB/2004/3 vom 4. März 2004 darstellen.
(3) Es ist erforderlich, sicherzustellen, dass die EZB gemäß Artikel 127
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