2011/65/EU: Decision of the European Central Bank of 11 November 2010 on the annual accounts of the European Central Bank (ECB/2010/21)

Celex Number32010D0021
Coming into Force31 December 2010
End of Effective Date30 December 2016
ELIhttp://data.europa.eu/eli/dec/2011/65(1)/oj
Published date09 February 2011
Date11 November 2010
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 35, 09 February 2011
L_2011035DE.01000101.xml
9.2.2011 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 35/1

BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 11. November 2010

über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank

(Neufassung)

(EZB/2010/21)

(2011/65/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 26.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Beschluss EZB/2006/17 vom 10. November 2006 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (1) wurde mehrfach wesentlich geändert. Da weitere Änderungen vorzunehmen sind, insbesondere im Hinblick auf die Absicherung von Zinsänderungsrisiken, sollte der Beschluss im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.
(2) Die Leitlinie EZB/2006/16 vom 10. November 2006 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (2), auf die der Beschluss EZB/2006/17 Bezug nimmt, wurde aufgehoben und neu gefasst durch die Leitlinie EZB/2010/20 vom 11. November 2010 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (3)

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) Die in Artikel 1 der Leitlinie EZB/2010/20 definierten Begriffe haben in diesem Beschluss die gleiche Bedeutung.

(2) Weitere in diesem Beschluss verwendete bilanztechnische Begriffe haben die gleiche Bedeutung wie in Anhang II der Leitlinie EZB/2010/20.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Die in diesem Beschluss festgelegten Regelungen gelten für den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB), der aus der Bilanz, den außerbilanziell in den Büchern der EZB verbuchten Positionen, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Erläuterungen zum Jahresabschluss der EZB besteht.

Artikel 3

Allgemeine Rechnungslegungsgrundsätze

Die in Artikel 3 der Leitlinie EZB/2010/20 festgelegten allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätze gelten auch im Sinne dieses Beschlusses.

Artikel 4

Ausweis von Aktiva und Passiva in der Bilanz

Finanzielle oder sonstige Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten werden nur gemäß Artikel 4 der Leitlinie EZB/2010/20 in der Bilanz der EZB ausgewiesen.

Artikel 5

Erfassung von Transaktionen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise und zum Zahlungszeitpunkt/Erfüllungstag

Die in Artikel 5 der Leitlinie EZB/2010/20 festgelegten Bestimmungen finden auf diesen Beschluss Anwendung.

KAPITEL II

GLIEDERUNGS- UND BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BILANZ

Artikel 6

Gliederung der Bilanz

Die Bilanz wird nach dem in Anhang I dargestellten Schema gegliedert.

Artikel 7

Rückstellung für Wechselkurs-, Zinskurs-, Kredit- und Goldpreisrisiken

Unter gebührender Berücksichtigung der Art der Tätigkeit der EZB kann der EZB-Rat eine Rückstellung für Wechselkurs-, Zinskurs-, Kredit- und Goldpreisrisiken in die Bilanz der EZB aufnehmen. Über die Höhe und Verwendung der Rückstellung beschließt der EZB-Rat auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Schätzung der Risiken, denen die EZB ausgesetzt ist.

Artikel 8

Bewertungsvorschriften

(1) Sofern nicht abweichend in Anhang I geregelt, werden aktuelle Marktkurse und -preise zur Bewertung in der Bilanz herangezogen.

(2) Die Neubewertung von Gold, Fremdwährungsinstrumenten, Wertpapieren — ausgenommen Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, und nicht marktgängige Wertpapiere, — und von Finanzinstrumenten, jeweils einschließlich außerbilanziell erfasster Positionen, wird zum Jahresende zu Marktmittelkursen und -preisen vorgenommen.

(3) Beim Gold werden Preis- und Kursbestandteile bei der Neubewertung nicht gesondert behandelt; den sich insgesamt aufgrund von Preis- und Kursänderungen ergebenden Bewertungsdifferenzen beim Gold liegt vielmehr der Preis in Euro per Gewichtseinheit zugrunde, der sich aus dem Euro/US-Dollar-Wechselkurs am vierteljährlichen Neubewertungsstichtag ergibt. Die Neubewertung der Fremdwährungsbestände, einschließlich bilanzieller und außerbilanzieller Geschäfte, erfolgt für jede Währung gesondert. Für die Zwecke dieses Artikels werden SZR-Bestände, einschließlich bestimmter einzelner Fremdwährungsbestände, die im SZR-Währungskorb enthalten sind, als ein Bestand behandelt. Bei Wertpapieren umfasst die Neubewertung die jeweilige Position in einer Wertpapiergattung, d. h. alle Wertpapiere mit derselben internationalen Wertpapierkennnummer. Für geldpolitische Zwecke gehaltene Wertpapiere und die unter den Positionen „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ oder „Sonstiges“ ausgewiesenen Wertpapiere werden als gesonderter Bestand behandelt.

(4) Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, werden als gesonderter Bestand behandelt, zu den amortisierten Anschaffungskosten bewertet und unterliegen der Wertminderung. Dieselbe Behandlung gilt für nicht marktgängige Wertpapiere. Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, können unter folgenden Bedingungen vor ihrer Fälligkeit veräußert werden:

a) wenn die veräußerte Menge verglichen mit der Gesamtanzahl des Portfolios der bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapiere als nicht erheblich angesehen wird;
b) wenn die Wertpapiere in dem Monat veräußert werden, in dem der Fälligkeitstag liegt;
c) unter außergewöhnlichen Umständen, wie etwa einer wesentlichen Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Emittenten, oder als Folge eines ausdrücklichen geldpolitischen Beschlusses des EZB-Rates.

Artikel 9

Befristete Transaktionen

Befristete Transaktionen werden gemäß Artikel 8 der Leitlinie EZB/2010/20 verbucht.

Artikel 10

Marktgängige Aktieninstrumente

Marktgängige Aktieninstrumente werden gemäß Artikel 9 der Leitlinie EZB/2010/20 verbucht.

Artikel 11

Absicherung des Zinsänderungsrisikos bei Wertpapieren durch Derivate

Die Absicherung des Zinsänderungsrisikos wird gemäß Artikel 10 der Leitlinie EZB/2010/20 verbucht.

Artikel 12

Synthetische Instrumente

Synthetische Instrumente werden gemäß Artikel 11 der Leitlinie EZB/2010/20 verbucht.

KAPITEL III

ERGEBNISERMITTLUNG

Artikel 13

Ergebnisermittlung

(1) Für die Ergebnisermittlung gelten Artikel 13 Absätze 1, 2, 3, 5 und 7 der Leitlinie EZB/2010/20.

(2) Bestände der speziellen Ausgleichsposten aus Neubewertung, die gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung aus Beiträgen von Zentralbanken von Mitgliedstaaten stammen, deren Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, werden zum Ausgleich von nicht realisierten Verlusten verwendet, wenn Letztere die im jeweiligen Standardausgleichsposten aus Neubewertung gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Leitlinie EZB/2010/20 gebuchten Neubewertungsgewinne aus Vorperioden übersteigen; nur darüber hinausgehende Verluste werden nach Artikel 33.2 der ESZB-Satzung abgedeckt. Falls sich die Gold-, Währungs- und Wertpapierbestände verringern, werden auch die Bestände der speziellen Ausgleichsposten aus Neubewertung für Gold, Währungen und Wertpapiere anteilig reduziert.

Artikel 14

Transaktionskosten

Artikel 14 der Leitlinie EZB/2010/20 findet auf diesen Beschluss Anwendung.

KAPITEL IV

BILANZIERUNGSVORSCHRIFTEN FÜR AUSSERBILANZIELLE GESCHÄFTE

Artikel 15

Allgemeine Vorschriften

Artikel 15 der Leitlinie EZB/2010/20 findet auf diesen Beschluss Anwendung.

Artikel 16

Devisentermingeschäfte

Devisentermingeschäfte werden gemäß Artikel 16 der Leitlinie EZB/2010/20 verbucht.

Artikel 17

Devisenswaps

Devisenswaps werden gemäß Artikel 17 der Leitlinie EZB/2010/20 verbucht.

Artikel 18

Futures

Futures werden gemäß Artikel 18 der Leitlinie EZB/2010/20 verbucht.

Artikel 19

Zinsswaps

Zinsswaps werden gemäß Artikel 19 der Leitlinie EZB/2010/20 verbucht. Nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung am Jahresende erfasste Verluste werden in den Folgejahren nach der linearen Methode amortisiert. Bei Forward-Zinsswaps beginnt die Amortisierung am Tag der Wertstellung der Transaktion.

Artikel 20

Forward Rate Agreements

Forward Rate Agreements werden gemäß Artikel 20 der Leitlinie EZB/2010/20 verbucht.

Artikel 21

Wertpapiertermingeschäfte

Wertpapiertermingeschäfte werden nach der Methode A gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Leitlinie EZB/2010/20 verbucht.

Artikel 22

Optionen

Optionen werden gemäß Artikel 22 der Leitlinie EZB/2010/20 verbucht.

KAPITEL V

VERÖFFENTLICHTE JAHRESBILANZ UND GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG

Artikel 23

Gliederungen

(1) Die Gliederung der veröffentlichten Jahresbilanz der EZB ist in Anhang II aufgeführt.

(2) Die Gliederung der veröffentlichten Gewinn- und Verlustrechnung der EZB ist in Anhang III aufgeführt.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

Weiterentwicklung, Anwendung und Auslegung der Vorschriften

(1) Bei der Auslegung dieses Beschlusses werden die vorbereitenden Arbeiten, die durch Unionsrecht vereinheitlichten Rechnungslegungsgrundsätze und die allgemein anerkannten internationalen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (und Bilanzierung) (International Accounting Standards) berücksichtigt.

(2) Ist eine konkrete Rechnungslegungspraxis in diesem Beschluss nicht aufgeführt und liegt kein anderweitiger Beschluss des EZB-Rates vor, wendet die EZB auf ihre Geschäfte und Konten die betreffenden Bewertungsprinzipien gemäß den von der Europäischen Union verabschiedeten International Accounting Standards an.

Artikel 25

Aufhebung

Der Beschluss EZB/2006/17 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

Artikel 26

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 31. Dezember 2010 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 11. November 2010.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1) ABl. L 348 vom 11.12.2006, S. 38.

(2) ABl. L 348 vom 11.12.2006, S. 1.

(3)...

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