Urteile nº T-362/08 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, Thursday January 13, 2011

Resolution DateThursday January 13, 2011
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-362/08

In der Rechtssache T‑362/08

IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds gGmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: S. Crosby, Solicitor, und Rechtsanwalt S. Santoro,

Klägerin,

unterstützt durch

Königreich Dänemark, vertreten durch J. Bering Liisberg und B. Weis Fogh als Bevollmächtigte,

durch

Republik Finnland, zunächst vertreten durch J. Heliskoski, M. Pere und H. Leppo, dann durch J. Heliskoski als Bevollmächtigte,

und durch

Königreich Schweden, vertreten durch K. Petkovska, A. Falk und S. Johannesson als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch C. O’Reilly und P. Costa de Oliveira als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2008, mit der der Klägerin der Zugang zu einem Dokument verweigert wurde, das der Kommission von den deutschen Behörden in einem Verfahren zur Entwidmung eines nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) geschützten Gebiets vorgelegt worden war,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro sowie der Richter N. Wahl und A. Dittrich (Berichterstatter),

Kanzler: N. Rosner, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2010

folgendes

Urteil

Rechtlicher Rahmen

1 Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) legt die Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen des in Art. 255 EG vorgesehenen Rechts auf Zugang zu Dokumenten dieser Organe fest. Die Verordnung gilt seit dem 3. Dezember 2001.

2 Art. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 bestimmt:

„(1) Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe.

(3) Diese Verordnung gilt für alle Dokumente eines Organs, das heißt Dokumente aus allen Tätigkeitsbereichen der Union, die von dem Organ erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden.

…“

3 Art. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 lautet:

„Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

a) ‚Dokument‘: Inhalte unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material), die einen Sachverhalt im Zusammenhang mit den Politiken, Maßnahmen oder Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Organs betreffen;

b) ‚Dritte‘: alle natürlichen und juristischen Personen und Einrichtungen außerhalb des betreffenden Organs, einschließlich der Mitgliedstaaten, der anderen Gemeinschafts- oder Nicht-Gemeinschaftsorgane und -einrichtungen und der Drittländer.“

4 In Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001, der die Ausnahmen von diesem Zugangsrecht festlegt, heißt es:

„(1) Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:

a) der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf:

– die öffentliche Sicherheit,

– die Verteidigung und militärische Belange,

– die internationalen Beziehungen,

– die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats;

(3) …

Der Zugang zu einem Dokument mit Stellungnahmen zum internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorgesprächen innerhalb des betreffenden Organs wird auch dann, wenn der Beschluss gefasst worden ist, verweigert, wenn die Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.

(4) Bezüglich Dokumente Dritter konsultiert das Organ diese, um zu beurteilen, ob eine der Ausnahmeregelungen der Absätze 1 oder 2 anwendbar ist, es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf.

(5) Ein Mitgliedstaat kann das Organ ersuchen, ein aus diesem Mitgliedstaat stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten.

(6) Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments einer der Ausnahmen unterliegen, werden die übrigen Teile des Dokuments freigegeben.

(7) Die Ausnahmen gemäß den Absätzen 1 bis 3 gelten nur für den Zeitraum, in dem der Schutz aufgrund des Inhalts des Dokuments gerechtfertigt ist. Die Ausnahmen gelten höchstens für einen Zeitraum von 30 Jahren. Im Falle von Dokumenten, die unter die Ausnahmeregelungen bezüglich der Privatsphäre oder der geschäftlichen Interessen fallen, und im Falle von sensiblen Dokumenten können die Ausnahmen erforderlichenfalls nach Ablauf dieses Zeitraums weiter Anwendung finden.“

5 Art. 9 der Verordnung Nr. 1049/2001 regelt die Behandlung sensibler Dokumente wie folgt:

„(1) Sensible Dokumente sind Dokumente, die von den Organen, den von diesen geschaffenen Einrichtungen, von den Mitgliedstaaten, Drittländern oder internationalen Organisationen stammen und gemäß den Bestimmungen der betreffenden Organe zum Schutz grundlegender Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten in den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Bereichen, insbesondere öffentliche Sicherheit, Verteidigung und militärische Belange, als ‚TRÈS SECRET/TOP SECRET‘, ‚SECRET‘ oder ‚CONFIDENTIEL‘ eingestuft sind.

(2) Anträge auf Zugang zu sensiblen Dokumenten im Rahmen der Verfahren der Artikel 7 und 8 werden ausschließlich von Personen bearbeitet, die berechtigt sind, Einblick in diese Dokumente zu nehmen. Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 2 entscheiden diese Personen außerdem darüber, welche Hinweise auf sensible Dokumente in das öffentliche Register aufgenommen werden können.

(3) Sensible Dokumente werden nur mit Zustimmung des Urhebers im Register aufgeführt oder freigegeben.

…“

6 Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) lautet:

„Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.

Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

7 Die Klägerin, die IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds gGmbH, ist eine nichtstaatliche Organisation, die für die Erhaltung des Wohlergehens von Tieren und für den Naturschutz eintritt.

8 Auf einen auf Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 92/43 gestützten Antrag der Bundesrepublik Deutschland hin sprach sich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 19. April 2000 für den Bau einer Industrieanlage im Mühlenberger Loch, einem Schutzgebiet im Sinne dieser Richtlinie, aus. Dieses Projekt bestand in der Erweiterung des Betriebsgeländes der Gesellschaft D. für die Endmontage des Airbus A3XX.

9 Mit Schreiben an die Kommission vom 20. Dezember 2001 beantragte die Klägerin Zugang zu verschiedenen Dokumenten, die bei der Kommission im Rahmen der Prüfung dieser Industrieanlage eingegangen waren, nämlich zu den Schreiben der Bundesrepublik Deutschland, der Stadt Hamburg und des deutschen Bundeskanzlers.

10 Da die Kommission der Ansicht war, dass ihr Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 verbiete, die fraglichen Dokumente zu verbreiten, erließ sie am 26. März 2002 eine Entscheidung, mit der sie der Klägerin den Zugang zu bestimmten Dokumenten verweigerte, die sie in dem Verfahren erhalten hatte, nach dessen Abschluss sie ihre Stellungnahme vom 19. April 2000 abgab.

11 Mit Klageschrift, die am 4. Juni 2002 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Klägerin Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 26. März 2002.

12 Mit Urteil vom 30. November 2004, IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission (T‑168/02, Slg. 2004, II‑4135), wies das Gericht die Klage als unbegründet ab.

13 Am 10. Februar 2005 legte das Königreich Schweden, das in der Rechtssache T‑168/02 Streithelfer gewesen war, gegen das Urteil des Gerichts in dieser Rechtssache ein Rechtsmittel beim Gerichtshof ein.

14 Mit Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C‑64/05 P, Slg. 2007, I‑11389), hob der Gerichtshof das Urteil IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission (oben in Randnr. 12 angeführt) auf und erklärte die Entscheidung der Kommission vom 26. März 2002 für nichtig.

15 Nach dem Erlass des Urteils Schweden/Kommission (oben in Randnr. 14 angeführt) wiederholte die Klägerin mit Schreiben an die Kommission vom 13. Februar 2008 ihren Antrag auf Zugang zu den von den deutschen Behörden stammenden Dokumenten, die bei der Kommission im Rahmen der Prüfung des Projekts Mühlenberger Loch eingegangen waren.

16 Mit Schreiben vom 20. Februar 2008 bestätigte die Kommission den Eingang des Schreibens der Klägerin vom 13. Februar 2008.

17 Am 26. März 2008 forderte die Klägerin die Kommission auf, ihren Antrag vom 13. Februar 2008 zu beantworten.

18 Mit Schreiben vom 7. April 2008 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass derzeit mit den deutschen Behörden über die Verbreitung...

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