Urteile nº T-1/08 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, Tuesday May 17, 2011
| Resolution Date | Tuesday May 17, 2011 |
| Issuing Organization | TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften |
| Decision Number | T-1/08 |
In der Rechtssache T‑1/08
Buczek Automotive sp. z o.o. mit Sitz in Sosnowiec (Polen), vertreten zunächst durch Rechtsanwalt T. Gackowski, dann durch Rechtsanwalt D. Szlachetko‑Reiter und schließlich durch Rechtsanwalt J. Jurczyk,
Klägerin,
unterstützt durch
Republik Polen, vertreten zunächst durch M. Niechciała, dann durch M. Krasnodębska‑Tomkiel und M. Rzotkiewicz als Bevollmächtigte,
Streithelferin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten zunächst durch K. Gross, M. Kaduczak, A. Stobiecka‑Kuik und K. Herrmann, dann durch A. Stobiecka-Kuik, K. Herrmann und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,
Beklagte,
wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die von Polen gewährte staatliche Beihilfe C 23/06 (ex NN 35/06) zugunsten des Stahlherstellers Technologie Buczek Gruppe (ABl. 2008, L 116, S. 26)
erlässt
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters S. Soldevila Fragoso,
Kanzler: K. Pocheć, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 2010
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Entwicklung der Situation von TB und deren Tochtergesellschaften BA und HB von 2001 bis 2006
1 Die Klägerin, die Buczek Automotive sp. z o.o. (im Folgenden: BA), eine Gesellschaft mit Sitz in Polen, stellt Rohre her, die hauptsächlich zur Verwendung in der Kraftfahrzeugindustrie bestimmt sind. Zur Zeit des streitigen Sachverhalts war BA eine Tochtergesellschaft der Technologie Buczek S.A. (im Folgenden: TB), eines Rohrherstellers ebenfalls mit Sitz in Polen. TB besaß mehrere andere Tochtergesellschaften, zu denen die Huta Buczek sp. z o.o. (im Folgenden: HB) gehört, die Walzen herstellt.
2 Seit 2001 nahmen die Verbindlichkeiten von TB zu. Die öffentlichen Gläubiger von TB waren folgende Einrichtungen: die Zakład Ubezpieczeń Społecznych (im Folgenden: ZUS), die polnische Sozialversicherungsanstalt, der Państwowy Fundusz Rehabilitacji Osób Niepełnosprawnych, der Staatliche Fonds für die Rehabilitation behinderter Menschen, das Finanzamt und die Gemeinde Sosnowiec (Polen). TB war auch Schuldnerin privater Gläubiger, zu denen die Eurofaktor S.A. (im Folgenden: EF) gehört. Deren Forderungen gegen TB beliefen sich auf ungefähr 35 Mio. polnische Zloty (PLN), ein höherer Betrag als sämtliche öffentlichen Forderungen, was dieses Unternehmen zum Hauptgläubiger machte.
3 2002 erstellte TB einen Umstrukturierungsplan zur Bewältigung ihrer finanziellen Schwierigkeiten. Auf der Grundlage dieses Plans konnte TB eine staatliche Beihilfe aus dem nationalen Programm für die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie erhalten, in dessen Rahmen die Republik Polen die Gewährung staatlicher Beihilfen für diese Industrie für deren Umstrukturierung für die Zeit von 1997 bis 2006 vorgesehen hatte. Das nationale Umstrukturierungsprogramm wurde durch das Protokoll Nr. 8 über die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie (ABl. 2003, L 236, S. 948, im Folgenden: Protokoll Nr. 8) genehmigt, das gemäß Art. 60 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 33) Bestandteil dieser Akte ist.
4 Der Umstrukturierungsplan für TB sah mehrere Arten von Beihilfen vor, u. a. Beihilfen für die Beschäftigung, Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Maßnahmen zur finanziellen Umstrukturierung in Form eines Erlasses oder einer Änderung des Zeitplans für die Tilgung der Schulden von TB gegenüber öffentlichen Einrichtungen.
5 Die Maßnahmen zur finanziellen Umstrukturierung wurden jedoch niemals genehmigt, da zwei im Protokoll Nr. 8 und im polnischen Recht vorgesehene wesentliche Voraussetzungen nicht erfüllt waren, und weder wurden die Schulden von TB erlassen, noch wurde ein neuer Tilgungsplan aufgestellt.
6 Daher ergriffen in der Zeit von 2004 bis 2006 die oben in Randnr. 2 erwähnten öffentlichen Einrichtungen Maßnahmen zur Einziehung der von TB geschuldeten Beträge. So ließen gemäß den Bestimmungen des Ustawa z dnia 17 czerwca 1966 r. o postepowaniu egzekucyjnym w administracji (Gesetz vom 17. Juni 1966 betreffend die Vollstreckungsarten der Verwaltung) die ZUS, die Gemeinde Sosnowiec und das Finanzamt Pfändungen am Vermögen von TB wie die Pfändung von Bankkonten, Forderungen oder Bargeld vornehmen. Ferner erwirkte die Gemeinde Sosnowiec nach Art. 66 der Ordynacja podatkowa (Gesetz über die Abgabenordnung) vom 19. August 1997 den Übergang des Eigentums an bestimmten Vermögensgegenständen, nämlich TB gehörenden Grundstücken, an sie. Zudem erhielten die öffentlichen Einrichtungen parallel zu den Einziehungsmaßnahmen zur Sicherung ihrer Forderungen Sicherheiten am Vermögen von TB. Insbesondere bestellte die ZUS Hypotheken in Höhe von 25 Mio. PLN und besaß Pfandrechte am Produktionsvermögen von TB im Wert von ungefähr 12 Mio. PLN. Schließlich versuchte die ZUS gemäß Art. 112 der Ordynacja podatkowa auch erfolglos, ihre Forderungen bei HB einzutreiben.
7 Am 1. Januar 2006 schloss BA mit TB einen Pachtvertrag über Produktionsvermögen im Wert von 6 383 000 PLN. Dieser Vertrag war unbefristet. Es war vorgesehen, dass BA an TB monatlich 258 000 PLN ohne Mehrwertsteuer zahlen sollte. Ferner wurde im Juli 2006 das Stammkapital von BA um 1 550 000 PLN erhöht.
8 2005 und 2006 erhöhte TB das Stammkapital von HB durch mehrere Kapitalzuführungen von insgesamt 14 811 600 PLN. Diese Kapitalzuführungen erfolgten in Form einer Übertragung fester Aktiva (Gießereimaterial), einer Zuführung von Bargeld, des Ausgleichs von Forderungen und einer Zuführung von Grundstücken und Rechten. Bei jeder Kapitalerhöhung erhielt TB Anteile von HB.
9 Am 16. August 2006 wurde über das Vermögen von TB das Insolvenzverfahren eröffnet, sie durfte jedoch weiterhin wirtschaftlich tätig sein.
Vorverfahren bei der Kommission
10 2005 wurden bei einer unabhängigen Bewertung im Rahmen der Durchführung und der Überwachung des Protokolls Nr. 8 zunehmende finanzielle Verbindlichkeiten von TB gegenüber öffentlichen Gläubigern und fehlende Rentabilität festgestellt. Mit Schreiben vom 29. März, 1. August und 2. Dezember 2005 forderte die Kommission bei den polnischen Behörden zusätzliche Informationen an. Diese antworteten mit Schreiben vom 23. Juni und 28. September 2005 sowie vom 14. Februar 2006.
11 Mit Schreiben vom 7. Juni 2006 teilte die Kommission der Republik Polen ihren Beschluss mit, das förmliche Prüfverfahren im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen. Diese Entscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 19. August 2006 (ABl. C 196, S. 23) veröffentlicht. In diesem Beschluss forderte die Kommission die Beteiligten zur Stellungnahme auf. Nur die Republik Polen folgte dieser Aufforderung.
12 Zum Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens erließ die Kommission die Entscheidung 2008/344/EG vom 23. Oktober 2007 über die von Polen gewährte staatliche Beihilfe C 23/06 (ex NN 35/06) zugunsten des Stahlherstellers Technologie Buczek Gruppe (ABl. 2008, L 116, S. 26, im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
13 In der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass TB 2005 und 2006 nur eine Umstrukturierung der Gruppe vorgenommen und zwei rentable Geschäftsbereiche ausgegliedert habe, die Produktion von Walzen aus Aluminiumstahl auf HB und die Produktion von Rohren aus Aluminiumstahl sowie verchromtem Stahl auf BA.
14 In Bezug auf die Forderungen der öffentlichen Stellen gegen TB führte sie ferner aus, dass diese Stellen zwar vom Gesetz verlangte Einziehungsmaßnahmen wie die Bestellung von Hypotheken erlassen hätten, doch seien die Rückzahlungen durch TB 2004 unbedeutend gewesen. Ende 2004 sei deutlich geworden, dass TB nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre Schulden wie auch ihre laufenden Verbindlichkeiten zu tilgen. Die polnischen öffentlichen Stellen hätten jedoch gute Sicherheiten besessen, die sie im Rahmen eines Insolvenzverfahrens hätten verwerten können. Daher sei die Verwertung dieser Sicherheiten aus der Sicht eines privaten Hypothekengläubigers sinnvoller gewesen als eine Umschuldung.
15 Die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass Polen von der Beitreibung eines Betrags von 20 761 643 PLN abgesehen habe. Da die Nichteinforderung die gleiche Wirkung wie die Gewährung des gesamten nicht eingeforderten Betrags an den Empfänger habe, lasse sich der ab dem 1. Januar 2005 erlangte Vorteil auf 20 761 643 PLN beziffern. Ferner vertrat sie die Ansicht, dass BA und HB von der Beihilfe profitiert hätten. Die Beihilfe sei nicht bei TB verblieben, da dieses Unternehmen durch die Nichteinforderung in der Lage gewesen sei, seine wirtschaftliche Tätigkeit weiterzuführen und seine interne Umstrukturierung zu organisieren.
16 Nach allem erklärte die Kommission in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung die staatliche Beihilfe in Höhe von 20 761 643 PLN, die Polen rechtswidrig zugunsten der Technologie‑Buczek‑Gruppe (im Folgenden: TB‑Gruppe) gewährt habe, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
17 In Art. 3 Abs. 1 und 3 der angefochtenen Entscheidung ordnet die Kommission an, dass die Republik Polen den erwähnten Betrag zuzüglich Verzugszinsen zurückzufordern hat, und stellt dabei klar, dass die Rückzahlung von den Tochtergesellschaften HB und BA zu leisten ist, und zwar proportional zu dem Vorteil, den diese tatsächlich erhalten haben, d. h. von der HB 13 578 115 PLN und von der BA 7 183 528 PLN.
18 Nach den Art. 4 und 5 der angefochtenen Entscheidung ist die Republik Polen verpflichtet, dieser innerhalb von vier Monaten ab der Bekanntgabe nachzukommen und der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe mitzuteilen, welche Maßnahmen sie ergriffen...
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