Beschlüsse nº T-302/00 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, Thursday March 29, 2001

Resolution DateThursday March 29, 2001
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-302/00

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

29. März 2001(1) „Vorläufiger Rechtsschutz - Zulässigkeit - Dringlichkeit“

In der Rechtssache T-302/00 R

Anthony Goldstein, wohnhaft in Harrow, Middlesex (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigter: R. St. John Murphy, Solicitor,

Antragsteller,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Oliver und R. Lyal als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragsgegnerin,

wegen einstweiliger Anordnung im Zusammenhang mit einer Klage gemäß Artikel 230 EG auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 7. Juli 2000, mit der die Beschwerde des Antragstellers gegen den angeblichen Verstoß des General Medical Council gegen die Artikel 81 EG und 82 EG zurückgewiesen worden ist,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Sachverhalt und Verfahren

1.
Der Kläger ist britischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich. Er hat einen Studienabschluss in Medizin und hat im Vereinigten Königreich eine Fortbildung in Rheumatologie absolviert. Im Januar 1990 erhielt er vom General Medical Council (GMC), einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die für die Registrierung der Ärzte und die Berufsaufsicht über sie im Vereinigten Königreich zuständig ist, eine Bescheinigung der fachärztlichen Ausbildung („Certificate of Specialist Training“).

2.
Am 10. August 1993 erhob der Antragsteller bei der Kommission eine Beschwerde nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrages (jetzt Artikel 81 EG und 82 EG) (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) in Bezug auf die Anwendung bestimmter wettbewerbswidriger Regelungen durch den GMC.

3.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2000 teilte die Kommission dem Antragsteller nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 eine endgültige Entscheidung mit, mit der seine Beschwerde über den vermeintlichen Verstoß des GMC gegen die Artikel 81 EG und 82 EG zurückgewiesen wurde (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

4.
Mit Klageschrift, die am 21. September 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erhob der Antragsteller Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung und beantragte, der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

5.
Mit getrenntem Schriftsatz, der am 31. Januar 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Antragsteller gemäß den Artikeln 242 EG und 243 EG den vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt. Er beantragt,

- festzustellen, dass die Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft auf den durch die Richtlinie 93/16/EWG des Rates geschaffenen rechtlichen Rahmen auf der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten einerseits und der Kommission und den Gemeinschaftsgerichten andererseits beruht, in deren Rahmen jeder entsprechend der ihm durch den Vertrag zugewiesenen Rolle handelt;

- festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung die Erhaltung eines illegalen Wirtschaftssektors auf dem Markt für Facharztleistungen im gesamten Gebiet des Vereinigten Königreichs sanktioniert;

- festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung die Zuständigkeiten der nationalen Wettbewerbsbehörden und der nationalen Gerichte im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erheblich einschränkt und dadurch zu einem Verbot des Abbaus dieses illegalen Wirtschaftssektors und des Aufbaus eines legalen Wirtschaftssektors auf dem relevanten Markt führt;

- festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung als eine Maßnahme erscheint, die die Rechtwidrigkeit insofern gewissermaßen auf der Stirn trägt, als die Kommission bei der Beurteilung der Ausübung eines sich aus einer Gemeinschaftsbestimmung ergebenden Rechts nicht die Tragweite dieser Bestimmung verändern oder die mit ihr verfolgten Zwecke vereiteln kann;

- den Vollzug der angefochtenen Entscheidung unverzüglich auszusetzen, bis das Gericht in der Hauptsache entschieden hat, da die Kommission die gemeinschaftsrechtliche Natur und die gemeinschaftsrechtlichen Wirkungen des besonderen rechtlichen Rahmens für den Arztberuf verschleiert, um die Richtlinie 84/450/EWG vom 10. September 1984 in Bezug auf irreführende Werbung für Facharztleistungen insofern gegenstandslos zu machen, als die Mitgliedstaaten - im Widerspruch zum ausdrücklichen Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers - nicht die Möglichkeit haben, Maßnahmen gegen eine solche irreführende Werbung durch den General Medical Council zu ergreifen;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

6.
Der Antrag ist der Kommission zugestellt worden. Am 21. Februar 2001 hat diese ihre schriftliche Stellungnahme eingereicht, in der sie beantragt, die Klage abzuweisen und die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen.

7.
Nach der Zustellung des vorliegenden Antrags an die Kommission, aber vor dem Erhalt ihrer Stellungnahme, hat der Antragsteller am 14. Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichts einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem Verfahren zur Hauptsache gestellt, auf das sich auch der vorliegende Antrag bezieht. Dieser weitere Antrag, der der Kommission nicht zugestellt worden ist, ist unter dem Aktenzeichen T-302/00 R II in das Register des Gerichts eingetragen worden und Gegenstand eines getrennten Beschlusses vom heutigen Tag.

8.
In der mündlichen Verhandlung im Verfahren der einstweiligen Anordnung vor dem Präsidenten des Gerichts am 8. März 2001 haben der Antragsteller und die Kommission zum vorliegenden Antrag Stellung genommen. Der Antragsteller war durch Barrister Peter Marks vertreten, der vom Solicitor des Antragstellers, Herrn St. John Murphy, zu dessen Vertretung in der mündlichen Verhandlung bestellt worden war. In der Verhandlung haben die Bevollmächtigten der Parteien die Fragen des Präsidenten beantwortet. Dieser hat ferner den Anwalt des Antragstellers ausdrücklich auf die ihm und insbesondere Herrn St. John Murphy als seinem Auftraggeber obliegenden Pflichten nach Artikel 41 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz (im Folgenden: Verfahrensordnung) hingewiesen.

Rechtliche Würdigung

9.
Gemäß den Artikeln 242 EG und 243 EG in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der Fassung des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) kann das Gericht erster Instanz, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

10.
Gemäß Artikel 104 § 1 der Verfahrensordnung sind Anträge auf Aussetzung des Vollzugs nur zulässig, wenn der Antragsteller die betreffende Maßnahme durch Klage beim Gericht angefochten hat. Nach Artikel 104 § 2 müssen die Anträge auf einstweilige Anordnungen die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist...

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