Mitteilungen im Abl. nº T-163/17 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, April 07, 2017
Resolution Date | April 07, 2017 |
Issuing Organization | TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften |
Decision Number | T-163/17 |
Klage, eingereicht am 14. März 2017 - Consorzio di Garanzia dell'Olio Extra Vergine di Oliva di Qualità/Kommission
(Rechtssache T-163/17)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Consorzio di Garanzia dell'Olio Extra Vergine di Oliva di Qualità (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Fratini und G. Pandolfi)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
der Klage stattzugeben und somit die auflervertragliche Haftung der Kommission im Sinne von Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV anzuerkennen;
den Ersatz des ihm entstandenen materiellen Schadens (positiver Schaden und entgangener Gewinn) und immateriellen Schadens (Beeinträchtigung des Ansehens und des Rufes) anzuordnen;
die Zahlung von Ausgleichszinsen und Verzugszinsen anzuordnen;
der Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger des vorliegenden Verfahrens begehrt den Ersatz des Schadens, der ihm zum einen dadurch entstanden sei, dass die Kommission die Programme der Europäischen Union zur Förderung des Absatzes von Olivenöl in Drittländern unkoordiniert geleitet habe, und zum anderen dadurch, dass die Kommission nicht die schädlichen und wettbewerbsverzerrenden Folgen beseitigt habe, die durch die unkoordinierte Überlagerung der beiden Programme entstanden seien.
Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.
Der erste Klagegrund betrifft Rechtsverstöfle der Kommission. So habe die Kommission gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 18 AEUV und Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoflen, da sie keine kohärente Koordinierung der Programme der Europäischen Union zur...
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