Urteile nº T-622/15 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, April 27, 2017

Resolution DateApril 27, 2017
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-622/15

„Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke EXHAUST-GARD - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Verteidigungsrechte - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T-622/15

Deere & Company mit Sitz in Wilmington, Delaware (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte N. Weber und T. Heitmann, dann Rechtsanwalt N. Weber,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch H. Kunz als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. September 2015 (Sache R 196/2014-4) über die Anmeldung des Wortzeichens EXHAUST-GARD als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović (Berichterstatterin), der Richterin A. Marcoulli und des Richters A. Kornezov,

Kanzler: A. Lamote, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 9. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 19. Januar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2017

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 17. April 2013 stellte die Klägerin, Deere & Company, beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) einen Antrag auf internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen EXHAUST-GARD.

3 Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 1 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „diesel exhaust fluid“ (Dieselabgasfluid).

4 Mit Entscheidung vom 21. November 2013 wies die Prüferin die Anmeldung für die betreffenden Waren gemäf‌l Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 mit der Begründung zurück, dass das Zeichen EXHAUST-GARD für diese Waren insofern beschreibend sei, als der Ausdruck „exhaust-gard“ als Hinweis auf einen Schutz für Motorenteile verstanden werde, durch die Abgase entwichen.

5 Am 14. Januar 2014 legte die Klägerin Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüferin ein.

6 Mit Entscheidung vom 8. September 2015 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung der Prüferin.

Anträge der Parteien

7 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

8 Das EUIPO beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

9 Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe, mit denen sie erstens einen Verstof‌l gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009, zweitens einen Verstof‌l gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung und drittens einen Verstof‌l gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b derselben Verordnung rügt.

Zum ersten Klagegrund: Verstof‌l gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009

10 Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer vor, dadurch gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 verstof‌len zu haben, dass sie von einem anderen Verständnis des Ausdrucks „exhaust-gard“ als die Prüferin ausgegangen sei, ohne der Klägerin Gelegenheit zu geben, sich zu diesem Verständnis zu äuf‌lern.

11 Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

12 Gemäf‌l Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 dürfen die Entscheidungen des EUIPO nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äuf‌lern konnten. Diese Bestimmung bezieht sich sowohl auf die tatsächlichen als auch auf die rechtlichen Gründe sowie auf die Beweise (Urteil vom 4. Oktober 2006, Freixenet/HABM [Form einer mattierten weif‌len Flasche], T-190/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:291, Rn. 28). Eine Beschwerdekammer des EUIPO kann demnach ihre Entscheidung nur auf tatsächliche oder rechtliche Erwägungen stützen, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten. Wenn also die Beschwerdekammer von Amts wegen Tatsachen erhebt, die als Grundlage für ihre Entscheidung dienen sollen, ist sie verpflichtet, diese Tatsachen den Beteiligten mitzuteilen, damit sie dazu Stellung nehmen können (Urteile vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C-447/02 P, EU:C:2004:649, Rn. 42 und 43, und vom 4. Oktober 2006, Form einer mattierten weif‌len Flasche, T-190/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:291, Rn. 30). Der durch den Anspruch auf rechtliches Gehör verliehene Schutz beschränkt sich jedoch auf diese Möglichkeit, in Kenntnis der tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte Stellung zu nehmen (Urteil vom 21. November 2007, Wesergold Getränkeindustrie/HABM - Lidl Stiftung [VITAL FIT], T-111/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:352, Rn. 57).

13 Nach der von der Prüferin geäuf‌lerten Ansicht wird der Ausdruck „exhaust-gard“ von den maf‌lgeblichen Verkehrskreisen als ein Schutz für Motorenteile, durch die Abgase entwichen, verstanden.

14 Die Beschwerdekammer war nun in der angefochtenen Entscheidung der Auffassung, dass sich das fragliche Zeichen aus zwei englischen Begriffen zusammensetze, nämlich zum einen aus „exhaust“, was sich auf den Ausstof‌l von Verbrennungsprodukten aus dem Zylinder eines...

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