Urteile nº T-163/16 of Gericht, May 18, 2017

Resolution DateMay 18, 2017
Decision NumberT-163/16

„Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke secret.service. - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen - Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009 - Begründungspflicht - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T-163/16

Reisswolf Akten- und Datenvernichtung GmbH & Co. KG mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Ebert-Weidenfeller,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Hanne als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Februar 2016 (Sache R 1820/2015-4) über die Anmeldung des Wortzeichens secret.service. als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias sowie der Richter A. Dittrich und P. G. Xuereb (Berichterstatter),

Kanzler: A. Lamote, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 15. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 15. Juni 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2017

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 22. Mai 2015 meldete die Klägerin, die Reisswolf Akten- und Datenvernichtung GmbH & Co. KG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen secret.service.

3 Die Marke wurde für folgende Dienstleistungen der Klassen 35, 39, 40 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

- Klasse 35: „Büroarbeiten, nämlich Indexierung, Klassifizierung und Reproduktion von Dokumenten auf Papier und elektronischen Medien, soweit in Klasse 35 enthalten; organisatorische Beratung von Unternehmen im Bereich Informationsmanagement und Dokumentenmanagement; Erstellen von Formularen (Textbearbeitung) in elektronischer Form für Dritte und Bearbeiten von elektronischen Formularen für Dritte; Sammeln und Systematisierung von Akten, Dokumenten und Datenträgern aller Art, insbesondere von Dokumenten auf Film, Band, CD, optischer Platte oder anderen Datenträgern, sowie von Landkarten, Zeichnungen und von Daten zu geologischen Proben in Computerdatenbanken; Büroarbeiten, nämlich Posteingangs- und -ausgangsbearbeitung und innerbetriebliche Postverteilung; elektronische Speicherung von Akten, Dokumenten, Datenträgern aller Art und von Daten für Dritte“;

- Klasse 39: „Archivierung und physische Lagerung von Akten, Dokumenten und Datenträgern aller Art; Entsorgung von Büroabfall, nämlich Abtransport von Büroabfall; Einsammeln und Transport von Akten, Dokumenten und Datenträgern aller Art; Einsammeln, Transport und physische Lagerung von Landkarten, Zeichnungen und geologischen Proben; Einsammeln und Transport von Elektronikschrott; Beförderung und Zustellung von Sendungen aller Art, insbesondere von Gütern, Paketen, Päckchen, Briefen, Postkarten, Drucksachen, Warensendungen, Büchersendungen, Blindensendungen, Zeitungen, Zeitschriften, Druckschriften mit Fahrrädern, Kraftfahrzeugen, Maschinenfahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen; Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern der vorgenannten Sendungen; Frankieren von Postsendungen; Transport- und Lagerungsdienstleistungen, insbesondere Sicherheitstransporte und Sicherheitslagerungsdienste; Dienstleistungen in Bezug auf die Organisation, Steuerung, Bereitstellung und Optimierung der Beförderung und Lagerung von Gütern; Vermietung von Lagerräumen und Betrieb von Self-Storage-Lagern; Vermietung von Stellplätzen in Rechenzentren für Server zur externen Nutzung (Housing)“;

- Klasse 40: „Vernichtungs- und Entwertungsdienstleistungen, insbesondere Vernichtung und Entwertung von Plagiaten, Fehlchargen oder Überschussmengen, Akten, Dokumenten, Festplatten und Datenträgern aller Art; Entsorgung von Büroabfall, nämlich Vernichtung von Büroabfall; Recyclingdienstleistungen, insbesondere Recycling von Akten, Dokumenten und Datenträgern aller Art sowie von Elektronikschrott“;

- Klasse 42: „Technische Beratung auf dem Gebiet der Datensicherheit, insbesondere Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz vor illegalen Zugriffen auf Daten und auf Computer und Netzwerke; Dienstleistungen eines externen Datenschutzbeauftragten, nämlich technische Überwachung der Sicherheit von Daten, Computern und Netzwerken und technische Beratung zur Sicherheit von Daten, Computern und Netzwerken; Konvertierung von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Digitalisierung von Daten (soweit in Klasse 42 enthalten); Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Aktenrettung, nämlich Wiederherstellung von physischen Dokumenten und Akten sowie von elektronischen Daten, Akten, Dokumenten, Datenträgern aller Art; Vermietung von Computersoftware; Sekretariatsdienstleistungen im Rahmen der Datenverwaltung mittels Computer, nämlich Überführung und Digitalisierung von Akten, Dokumenten und Datenträgern aller Art auf Mikrofilmen oder anderen Datenträgern, nämlich Konvertieren von Daten und Dokumenten von physischen auf elektronische Medien, Scannen von Dokumenten auf Papier und elektronischen Medien, Erstellen von elektronischen Formularen für Dritte, Sammeln und Systematisierung von geologischen Proben“.

4 Mit Entscheidung vom 12. August 2015 wies der Prüfer die Anmeldung zurück, da der angemeldeten Marke die Eintragungshindernisse nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 entgegenstünden.

5 Der Prüfer stellte fest, die angemeldete Marke bestehe aus dem englischen Wort „secret“, das im Deutschen „geheim, heimlich“ bedeute, und dem englischen Wort „service“, das im Deutschen „Dienste, Dienstleistungen“ bedeute. Er war der Ansicht, dass die Punkte, die jeweils hinter den Wörtern eingefügt worden waren, keinen Einfluss auf den Bedeutungsgehalt des Zeichens insgesamt hätten. Die maf‌lgeblichen Verkehrskreise seien die englischsprachigen Verkehrskreise, deren Aufmerksamkeitsgrad mittel bis hoch sei, und diese verstünden den Ausdruck „secret.service.“ dahin, dass es sich um „Dienstleistungen [handele], die dazu beitragen, dass etwas geheim ist oder bleibt“. Die angemeldete Marke beschreibe eine mögliche und wünschenswerte Art der Durchführung der Dienstleistung und sei für alle fraglichen Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009. Als beschreibende Angabe fehle der angemeldeten Marke auch jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

6 Am 11. September 2015 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers beim EUIPO Beschwerde nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 ein.

7 Mit Entscheidung vom 8. Februar 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. In Rn. 9 der angefochtenen Entscheidung wies sie zunächst darauf hin, dass es sich beim maf‌lgeblichen Publikum um die englischsprachigen Verkehrskreise der Europäischen Union handele, und führte hierzu in Rn. 19 dieser Entscheidung näher aus, dass es sich bei den Adressaten der fraglichen Dienstleistungen um Privatpersonen, Gewerbebetriebe und Behörden handeln könne.

8 In Bezug auf die angemeldete Marke stellte die Beschwerdekammer in den Rn. 10 bis 15 der angefochtenen Entscheidung fest, dass die Begriffe „secret“ und „service“ für die maf‌lgeblichen Verkehrskreise unmittelbar verständlich seien. Die blof‌le Aneinanderreihung dieser beiden beschreibenden Begriffe ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, führe nur zu einer Angabe, die als Ganzes beschreibend sei. Das Zeichen als Ganzes besage, dass es sich einerseits um eine Dienstleistung handele, die andererseits Geheimes betreffe.

9 Zu den fraglichen Dienstleistungen führte die Beschwerdekammer in den Rn. 18 und 19 der angefochtenen Entscheidung aus, sie befassten sich allesamt mit der Aufbewahrung von Dokumenten, in Papier- oder elektronischer Form, oder mit deren Vernichtung. Die Aufbewahrung der Dokumente und Akten eines Kunden habe der Zielvorgabe zu entsprechen, dass die betreffenden Daten und Dokumente geheim blieben in dem Sinne, dass sie Unbefugten nicht zugänglich würden. Die Vernichtung von Daten und Dokumenten, nämlich Schreddern und Zerstückeln, diene ebenfalls und ganz hauptsächlich dem Ziel, die betreffenden Daten „geheim“ zu halten, indem sie so sicher und umfassend zerstört würden, dass sie für Dritte nicht mehr zugänglich seien. Für die Adressaten der betreffenden Dienstleistungen mache die angemeldete Marke lediglich deutlich, dass „die so angebotenen Dienstleistungen die Geheimhaltung der Daten und Dokumente“ - im Sinne ihrer Vertraulichkeit und des Ausschlusses des Zugangs Unbefugter - sicherstellen.

10 In Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung gab die Beschwerdekammer zusätzliche Erläuterungen zu den von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen. Bei den Dienstleistungen der Klasse 35 handele es sich um solche der Indexierung, Klassifizierung und Speicherung von Dokumenten auf Papier und in elektronischer Form einschlief‌llich der Posteingangsbearbeitung, bei denen sicherzustellen sei, dass die so behandelten und archivierten Dokumente nur für Befugte zugänglich seien. Bei den Dienstleistungen der Klasse 39 gehe es ebenfalls um die Lagerung von Akten, auch in elektronischer Form, sowie ferner um die Lagerung und Verteilung von Postsendungen und schlief‌llich um das „Einsammeln“ von Papier und Abfall. Auch hier sei jedes Mal relevant und wünschenswert, dass die Akten zuverlässig archiviert...

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