Urteile nº T-6/16 of Tribunal General de la Unión Europea, June 08, 2017

Resolution DateJune 08, 2017
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-6/16

In der Rechtssache T-6/16

AWG Allgemeine Warenvertriebs GmbH mit Sitz in Köngen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Sambuc,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Schifko als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

Takko Holding GmbH mit Sitz in Telgte (Deutschland),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. November 2015 (Sache R 735/2015-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Takko Holding und AWG

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis sowie des Richters S. Papasavvas und der Richterin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin),

Kanzler: J. Weychert, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 7. Januar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 8. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts,

aufgrund der Zuweisung der Rechtssache an die Sechste Kammer und an eine neue Berichterstatterin,

auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2017

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 5. Juli 2011 meldete die Klägerin, die AWG Allgemeine Warenvertriebs GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2 Dabei handelt es sich um das Wortzeichen Southern Territory 23°48’25’’S.

3 Die Marke wurde u. a. für folgende Waren der Klasse 25 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“.

4 Am 8. Dezember 2011 wurde die in Rede stehende Marke unter der Nr. 10099554 eingetragen.

5 Am 12. November 2013 stellte die Takko Holding GmbH beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung der in Rede stehenden Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren.

6 Zur Stützung ihres Nichtigkeitsantrags berief sich Takko Holding auf die ältere Unionswortmarke SOUTHERN, die am 13. April 2006 unter der Nr. 4301552 u. a. für folgende Waren der Klasse 25 eingetragen wurde: „Bekleidungsstücke, Schuhe, Kopfbedeckungen“.

7 Dieser Antrag wurde auf den in Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Nichtigkeitsgrund gestützt.

8 Auf Ersuchen der Klägerin legte Takko Holding Unterlagen zum Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke vor.

9 Am 27. Februar 2015 gab die Nichtigkeitsabteilung dem Nichtigkeitsantrag teilweise statt. Sie ging davon aus, dass Takko Holding die ernsthafte Benutzung der älteren Marke nicht für sämtliche Waren, für die sie eingetragen sei, nachgewiesen habe, sondern lediglich für Bekleidungsstücke, die in die Unterkategorie „Oberbekleidungsstücke für Herren“ eingeordnet werden könnten. Im Hinblick auf die von der angegriffenen Marke erfassten Waren prüfte sie ferner sämtliche Waren der alphabetischen Warenliste in Klasse 25. Da sie davon ausging, dass die betreffenden Waren identisch oder ähnlich und die einander gegenüberstehenden Zeichen ähnlich seien, kam sie zu dem Ergebnis, dass eine Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die oben in Rn. 3 genannten Waren bestehe. Für die Waren aus anderen Klassen, für die die angegriffene Marke eingetragen ist, wies sie den Nichtigkeitsantrag hingegen zurück.

10 Am 14. April 2015 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim EUIPO Beschwerde ein.

11 Mit Entscheidung vom 10. November 2015 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Sie wies erstens darauf hin, dass die Nichtigkeitsabteilung den Nichtigkeitsantrag für die Waren der Klassen 20 und 28, für die die angegriffene Marke eingetragen worden sei, zurückgewiesen habe, obgleich diese Waren vom Nichtigkeitsantrag nicht erfasst gewesen seien. Sie ging davon aus, dass der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens „auf ebenso wundersame Weise … nun doch wieder“ auf die Frage beschränkt sei, ob die angegriffene Marke für die Waren der Klasse 25, für die sie eingetragen sei, für nichtig zu erklären sei. Zweitens definierte sie die maf‌lgeblichen Verkehrskreise als die allgemeinen Endverbraucher, deren Aufmerksamkeitsgrad normal sei. Sie gab an, ihre umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf das deutschsprachige Publikum zu stützen, das die Wortbestandteile „Southern“ und „Territory“ ohne Schwierigkeiten verstehe. Ihre Erwägungen blieben in jedem Fall aber auch auf das englischsprachige Publikum anwendbar. Sie ging davon aus, dass die betreffenden Waren identisch oder ähnlich seien, während die einander gegenüberstehenden Zeichen bildlich und klanglich in mittlerem Maf‌le ähnlich, begrifflich allerdings in erhöhtem Maf‌le ähnlich seien. Die Beschwerdekammer kam unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke, der Identität und der Ähnlichkeit der betreffenden Waren sowie des Grades der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen zu dem Ergebnis, dass eine Verwechslungsgefahr für die maf‌lgeblichen Verkehrskreise bestehe, die die eine Marke für eine Untermarke der anderen halten könnten - was gerade im Bekleidungsbereich relevant sei - oder in der angefochtenen Marke lediglich eine Variante der älteren Marke sehen könnten. Nach Auffassung der Beschwerdekammer könnte das Publikum daher glauben, dass die Waren der beiden Parteien von demselben oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammten.

Anträge der Parteien

12 Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin gehend abzuändern, dass der Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke zurückgewiesen wird. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf Nachfrage des Gerichts bestätigt, dass sie mit ihrem einzigen Antrag die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung beantrage, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist.

13 Das EUIPO beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

14 Die Klägerin macht zur Stützung ihrer Klage als einzigen Klagegrund einen Verstof‌l gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend.

15 Sie greift die Feststellungen der Beschwerdekammer zur Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen sowie die daraus von jener gezogene Schlussfolgerung über die Verwechslungsgefahr an.

16 Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

17 Nach Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 wird eine Unionsmarke auf Antrag des Inhabers einer älteren Marke für nichtig erklärt, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genief‌lt. Unter den Begriff der älteren Marken fallen nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i dieser Verordnung Unionsmarken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke.

18 Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Gefahr der Verwechslung umfassend, gemäf‌l der Wahrnehmung der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen durch die maf‌lgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM - Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T-162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zu den maf‌lgeblichen Verkehrskreisen

19 Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren oder Dienstleistungen abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM - Altana Pharma [RESPICUR], T-256/04, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20 Die Beschwerdekammer definierte die maf‌lgeblichen Verkehrskreise als die allgemeinen Endverbraucher, deren Aufmerksamkeitsgrad normal sei (Rn. 13 und 38 der angefochtenen Entscheidung). Sie gab an, ihre umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf das deutschsprachige Publikum zu stützen, das die Wortbestandteile „Southern“ und „Territory“ ohne Schwierigkeiten verstünde. Ihre Erwägungen blieben in jedem Fall aber auch auf das englischsprachige Publikum anwendbar (Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung).

21 Hierzu ist festzustellen, dass das maf‌lgebliche Gebiet die Europäische Union ist, da es sich bei der älteren Marke um eine Unionsmarke handelt. Da die einander gegenüberstehenden Zeichen bei der älteren Marke aus dem englischen Wort „Southern“ und bei der angegriffenen Marke u...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT