Urteile nº T-326/16 of Tribunal General de la Unión Europea, June 08, 2017

Resolution DateJune 08, 2017
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-326/16

In der Rechtssache T-326/16

Bundesverband Deutsche Tafel e. V. mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Koerl sowie Rechtsanwältinnen E. Celenk und S. Vollmer,

Kläger,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Hanne als Bevollmächtigten,

Beklagter,

anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht:

Tiertafel Deutschland e. V. mit Sitz in Rathenow (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Nitschke,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. April 2016 (Sache R 248/2016-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Tiertafel Deutschland und dem Bundesverband Deutsche Tafel,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis sowie des Richters S. Papasavvas (Berichterstatter) und der Richterin O. Spineanu-Matei,

Kanzler: J. Weychert, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 20. Juni 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 4. August 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 9. September 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2017

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Der Kläger, der Bundesverband Deutsche Tafel e. V., ist Inhaber der Unionswortmarke Tafel, die am 27. September 2010 unter der Nr. 8985541 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gemäf‌l der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) eingetragen wurde.

2 Die Marke wurde nach der im Verfahren vor dem EUIPO erfolgten Einschränkung für folgende Dienstleistungen der Klassen 39 und 45 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

- Klasse 39: „Einsammeln, Abholen, Transportieren und Verteilen von Gütern des täglichen Bedarfs, einschlief‌llich Lebensmitteln, für Dritte, insbesondere für Bedürftige“;

- Klasse 45: „Von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse“.

3 Am 4. November 2010 stellte der Streithelfer, der Tiertafel Deutschland e. V., einen Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarke Tafel gemäf‌l Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c dieser Verordnung sowie gemäf‌l Art. 52 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung.

4 Mit Entscheidung vom 16. April 2012 wies die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO den Antrag auf Nichtigerklärung zurück.

5 Am 6. Juni 2012 legte der Streithelfer beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.

6 Mit Entscheidung vom 17. Oktober 2013 (im Folgenden: Entscheidung von 2013) gab die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO der Beschwerde statt und hob die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf. Sie stellte fest, dass das deutsche Wort „Tafel“ in seiner Bedeutung als grof‌ler, für eine festliche Mahlzeit gedeckter Tisch eine ausreichend klare und spezifische Beziehung zu den betreffenden Dienstleistungen habe und daher beschreibend sei. Die maf‌lgeblichen Verkehrskreise verstünden diesen Begriff so, dass die beanspruchten Dienstleistungen an einer Tafel angeboten würden; dies werde auch durch die weitere Begriffsbestimmung in der Onlineausgabe des Universalwörterbuchs Duden bestätigt, nach der sich der Begriff auf „für Bedürftige eingerichtete kostenlose od. preisgünstige Versorgung mit im Handel nicht verkauften, aber noch gut erhaltenen Lebensmitteln od. daraus zubereiteten Mahlzeiten“ erstrecke. Zudem komme diesem Begriff als beschreibende Angabe, deren Bedeutung sich für die maf‌lgeblichen Verkehrskreise ohne analysierende gedankliche Schritte unmittelbar erschlief‌le, für die betreffenden Dienstleistungen auch keine Unterscheidungskraft zu. Die Beschwerdekammer erklärte die in Rede stehende Marke daher gemäf‌l Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 für nichtig. Die Prüfung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aus Art. 52 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung, der angeblichen Bösgläubigkeit des Klägers bei der Anmeldung der Marke, auf den keine der Parteien im Beschwerdeverfahren mehr eingegangen sei, hielt sie für entbehrlich.

7 Mit Klageschrift, die am 23. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Kläger gegen die Entscheidung von 2013 eine Klage, die unter dem Aktenzeichen T-710/13 eingetragen wurde.

8 Mit dem Urteil Bundesverband Deutsche Tafel/HABM - Tiertafel Deutschland (Tafel) (T-710/13, EU:T:2015:643) vom 18. September 2015 hob das Gericht die Entscheidung von 2013 mit der Begründung auf, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht befunden hat, dass das deutsche Wort „Tafel“ im Sinne von „Tisch“ für die von der betreffenden Marke erfassten Dienstleistungen beschreibend ist.

9 Mit Entscheidung des Präsidiums der Beschwerdekammern vom 5. Februar 2016 wurde die Sache unter dem Aktenzeichen R 248/2016-4 zur erneuten Entscheidung an die Vierte Beschwerdekammer zurückverwiesen.

10 Mit Entscheidung vom 4. April 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO dem Antrag auf Nichtigerklärung statt, weil das deutsche Wort „Tafel“ entgegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als Unionsmarke eingetragen worden sei. Hierzu befand sie im Wesentlichen, dass die angefochtene Marke in ihrer Bedeutung als „für Bedürftige eingerichtete kostenlose od. preisgünstige Versorgung mit im Handel nicht verkauften, aber noch gut erhaltenen Lebensmitteln od. daraus zubereiteten Mahlzeiten“, auf die das Gericht im Urteil vom 18. September 2015, Tafel (T-710/13, EU:T:2015:643), Bezug genommen habe, ohne sie jedoch inhaltlich zu prüfen, für die betreffenden Dienstleistungen beschreibend sei.

Anträge der Parteien

11 Der Kläger beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

12 Das EUIPO und der Streithelfer beantragen,

- die Klage abzuweisen;

- dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

13 Der Kläger stützt seine Klage auf zwei Klagegründe: erstens einen Verstof‌l gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstof‌l gegen Art. 65 Abs. 6 dieser Verordnung.

14 Das Gericht hält es im vorliegenden Fall für angebracht, zunächst den zweiten Klagegrund zu prüfen.

Zweiter Klagegrund: Verstof‌l gegen Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009

15 Der Kläger trägt vor, die Beschwerdekammer sei durch die Feststellungen des rechtskräftigen Urteils vom 18. September 2015, Tafel (T-710/13, EU:T:2015:643), mit dem die Entscheidung von...

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