Urteile nº T-699/15 of Tribunal General de la Unión Europea, June 21, 2017

Resolution DateJune 21, 2017
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-699/15

In der Rechtssache T-699/15

City Train GmbH mit Sitz in Regensburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Adori,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum(EUIPO), vertreten durch H. Kunz als Bevollmächtigten,

Beklagter,

wegen einer Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. September 2015 (Sache R 843/2015-4) über die Anmeldung des Bildzeichens CityTrain als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias (Berichterstatter), der Richterin I. Labucka und des Richters I. Ulloa Rubio,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 26. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der Unzulässigkeitseinrede, die das EUIPO mit Schreiben, das am 11. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eingelegt hat,

aufgrund der am 19. Juni 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede,

aufgrund des Beschlusses vom 14. September 2016, die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorzubehalten,

aufgrund der am 19. Oktober 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäf‌l Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 8. August 2014 meldete die Klägerin, die City Train GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3 Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 37 und 42 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

- Klasse 12: „Fahrzeuge zu Lande; Anhänger [Fahrzeuge]; Bahnwagen; Straf‌lenbahnen; Teile und Zubehör für Landfahrzeuge“;

- Klasse 37: „Wartung und Reparatur von Fahrzeugen; Instandhaltung von Fahrzeugen“;

- Klasse 42: „Design von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und deren Bauteilen; Entwicklung von Fahrzeugen; Überprüfung [Inspektion] von Fahrzeugen auf Verkehrssicherheit“.

4 Mit Entscheidung vom 27. Februar 2015 wies der Prüfer die Anmeldung gemäf‌l Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 zurück. Er führte aus, dass die angemeldete Marke beschreibend sei und als solche für die oben in Rn. 3 angeführten Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft habe.

5 Am 26. April 2015 legte die Klägerin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers beim EUIPO ein.

6 Mit Entscheidung vom 9. September 2015 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde mit der Begründung zurück, die angemeldete Marke falle unter die Eintragungshindernisse nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009. Insbesondere stellte die Beschwerdekammer fest, dass die maf‌lgeblichen Verkehrskreise in erster Linie informierte und verständige Fachverkehrskreise aus dem Fahrzeugbau umfassten. Die angemeldete Marke bestehe aus einer einfachen, den Syntaxregeln der englischen Sprache entsprechenden Wortkombination und beziehe sich auf Züge in städtischer Umgebung, wie beispielsweise Straf‌lenbahnen, U-Bahnen oder S-Bahnen. Die grafischen Elemente, bestehend aus der Verwendung des Grof‌lbuchstabens „T“, der roten Schrift für das Wort „City“ sowie der leicht stilisierten Darstellung des Buchstabens „y“ und des Punkts auf dem Buchstaben „i“, seien unwesentlich und verliehen der angemeldeten Marke daher in den Augen der maf‌lgeblichen Verkehrskreise keine Unterscheidungskraft. Die angemeldete Marke beschreibe die Art und Beschaffenheit der erfassten Waren der Klasse 12 und im Fall der Waren „Teile und Zubehör für Landfahrzeuge“ auch die Zweckbestimmung. Hinsichtlich der Klasse 37 beschreibe die angemeldete Marke Gegenstand und Zweck der Dienstleistungen, d. h. insbesondere die Wartung und Reparatur von Zügen im städtischen Verkehr. Bei den Dienstleistungen der Klasse 42 nehme sie insbesondere auf die Entwicklung und Überprüfung solcher Schienenfahrzeuge Bezug. Die Frage, ob der zu den maf‌lgeblichen Verkehrskreisen gehörende Verbraucher bei der Betrachtung der angemeldeten Marke an Teile für Landfahrzeuge denke, sei unerheblich. Entscheidend sei vielmehr, dass diese Marke ein Merkmal der fraglichen Waren oder Dienstleistungen beschreibe. Dass die angemeldete Marke in Deutschland eingetragen worden sei, ändere nichts an dieser Beurteilung. Angesichts ihres beschreibenden Charakters fehle der angemeldeten Marke zwangsläufig auch die Unterscheidungskraft.

Anträge der Parteien

7 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- die Eintragung der angemeldeten Marke anzuordnen.

8 Das EUIPO beantragt,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zur Zulässigkeit

9 Mit gesondertem Schriftsatz, der am 19. Oktober 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das EUIPO geltend gemacht, die Klage sei unzulässig, weil die Klageschrift verspätet eingegangen sei. Das EUIPO führt im Einzelnen aus, dass die Frist von zwei Monaten für die Erhebung der Klage gemäf‌l Art. 65 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 zu laufen begonnen habe und unter Berücksichtigung der zehntägigen Entfernungsfrist nach Art. 60 der Verfahrensordnung des Gerichts am 25. November 2015 abgelaufen sei. Die Klageschrift in der vorliegenden Rechtssache sei aber am 26. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen. Obwohl die Klägerin in ihren Erklärungen versuche, die verspätete Einreichung mit einer auf‌lergewöhnlichen Verspätung zu begründen, für die allein der Postdienstleister verantwortlich sei, liege kein Zufall oder Fall höherer Gewalt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vor, zumal die Klägerin dadurch, dass sie keine Versandart gewählt habe, die eine Überwachung der Sendung erlaubt hätte, nicht die erforderliche Sorgfalt beachtet habe.

10 In der Klagebeantwortung hat das EUIPO die Unzulässigkeit der Klage auch mit der Begründung geltend gemacht, dass aus der Klageschrift nicht eindeutig hervorgehe, gegen welche Vorschrift der Verordnung Nr. 207/2009 die Beschwerdekammer verstof‌len haben solle.

11 Gemäf‌l Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäf‌l Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, „[hat d]er Ablauf von Fristen … keinen Rechtsnachteil zur Folge, wenn der Betroffene nachweist, dass ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt“.

12 Art. 45 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist bei ungewöhnlichen, vom Willen des Betroffenen unabhängigen Schwierigkeiten anwendbar, die selbst bei Beachtung aller erforderlichen Sorgfalt unvermeidbar erscheinen. Der Betroffene ist zum Nachweis verpflichtet, dass zum einen auf‌lergewöhnliche, unvorhersehbare und auf‌lerhalb seiner Sphäre liegende Umstände es ihm unmöglich gemacht haben, die Klagefrist des Art. 65 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 einzuhalten, und dass er sich zum anderen nicht, ohne übermäf‌lige Opfer zu bringen, durch geeignete Maf‌lnahmen gegen die Folgen dieser Umstände wappnen konnte. Insbesondere muss ein Wirtschaftsteilnehmer den Ablauf des eingeleiteten Verfahrens sorgfältig überwachen und zum Zweck der Einhaltung der vorgesehenen Fristen Sorgfalt walten lassen (vgl. Urteil vom 14. Januar 2015, Abdulrahim/Rat und Kommission, T-127/09 RENV, EU:T:2015:4, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

13 Gemäf‌l der Erklärung der Angestellten des Rechtsanwalts der Klägerin wurde im vorliegenden Fall die Klageschrift am 10. November 2015 per Telefax und am folgenden Tag mit der Post an die Kanzlei des Gerichts gesendet. Die Klägerin legt hierzu den Wochenbericht des Postdienstleisters für den Zeitraum vom 9. bis 15. November 2015 vor. In diesem ist für den 11. November 2015 eine Sendung mit dem Ziel „Europa“ vermerkt. Der Erklärung zufolge hat die Kanzlei, zu der der Rechtsanwalt der Klägerin gehört, bei dem Postdienstleister eine Beschwerde hinterlassen, als bekannt geworden sei, dass die Klageschrift erst am 26. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sei. In einem Schreiben vom 17. Dezember 2015 hat der Postdienstleister den Erhalt der fraglichen Sendung am 11. November 2015 nicht bestritten und anerkannt, dass die Dauer von 15 Tagen für die Zustellung im vorliegenden Fall nicht normal sei; er konnte diese jedoch nicht erklären. Nach seinen Ausführungen betragen die Laufzeiten für eine Sendung von Deutschland nach Luxemburg im Regelfall drei bis sechs Tage.

14 Hierzu ist festzustellen, dass die Kanzlei des Gerichts die Klageschrift tatsächlich am 10. November 2015 per Telefax erhalten hat. Unter diesen Umständen ist die Behauptung, dass sich der Vermerk einer Sendung nach einem anderen Land der Europäischen Union als Deutschland am Mittwoch, dem 11. November 2015, in dem in der vorstehenden Randnummer erwähnten Wochenbericht tatsächlich auf die Sendung der Urschrift der Klageschrift bezieht, als glaubhaft anzusehen.

15 Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist erstens festzustellen, dass sich die Klägerin, indem sie die Urschrift der Klageschrift am 11. November 2015 abgeschickt hat, genau an die Nr. 7 der praktischen Anweisungen für die Parteien gehalten hat, wonach die unterzeichnete...

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