Urteile nº T-89/16 P of Tribunal General de la Unión Europea, June 27, 2017

Resolution DateJune 27, 2017
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-89/16 P

In der Rechtssache T-89/16 P

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 15. Dezember 2015, Clarke u. a./HABM (F-101/14 bis F-103/14, EU:F:2015:151), wegen Aufhebung dieses Urteils,

Nicole Clarke, wohnhaft in Alicante (Spanien),

Sigrid Dickmanns, wohnhaft in Gran Alacant (Spanien),

Elisavet Papathanasiou, wohnhaft in Alicante,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Partei des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Prozessbevollmächtigte: A. Lukošiūtė als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter M. Prek (Berichterstatter) und A. Dittrich,

Kanzler: E. Coulon,

folgendes

Urteil

1 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel, das gemäf‌l Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegt worden ist, beantragen die Rechtsmittelführerinnen, Frau Nicole Clarke, Frau Sigrid Dickmanns und Frau Elisavet Papathanasiou, die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 15. Dezember 2015, Clarke u. a./HABM (F-101/14 bis F-103/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:F:2015:151), mit dem dieses ihre Klagen abgewiesen hat, die darauf gerichtet waren, die Entscheidung des Exekutivdirektors des EUIPO vom 28. November 2013, die in ihren Zeitbedienstetenverträgen enthaltene Auflösungsklausel anzuwenden, nach der ihre Beschäftigungsverhältnisse mit dem EUIPO enden, wenn sie nicht in die Reserveliste der allgemeinen Auswahlverfahren OHIM/AD/01/13 und OHIM/AST/02/13 aufgenommen werden, aufzuheben.

Sachverhalt

2 Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt wird in den Rn. 14 bis 32 des angefochtenen Urteils wie folgt dargestellt:

„14 Die [Rechtsmittelführerinnen] wurden vom [EUIPO] im Jahr 2001 als Bedienstete auf Zeit eingestellt, zunächst nach Art. 2 Buchst. b der BSB, dann ab dem 1. Dezember 2002 nach Art. 2 Buchst. a der BSB.

15 Dabei erhielten die [Rechtsmittelführerinnen] einen ersten Vertrag als Bedienstete auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. a der BSB, und zwar im Fall von Frau Clarke für die Zeit vom 1. Dezember 2002 bis 31. Januar 2006, im Fall von Frau Dickmanns für die Zeit vom 1. Dezember 2002 bis 15. Januar 2006 und im Fall von Frau Papathanasiou für die Zeit vom 1. Dezember 2002 bis 28. Februar 2006.

16 Am 1. Oktober 2004 informierte der [Exekutivdirektor] des [EUIPO] das Personal des [EUIPO] über die Leitlinien der neuen Beschäftigungspolitik. Diese Politik beruhte künftig, in dem Bestreben, ‚innerhalb des [EUIPO] eine stabile und flexible Situation für die kommenden Jahre zu schaffen‘, auf dem Grundsatz, dass ‚der einzige Weg, dauerhaft beim [EUIPO] zu bleiben, eine erfolgreiche Teilnahme an einem offenen, transparenten und objektiven Verfahren, sei es ein allgemeines Auswahlverfahren oder ein externes Ausleseverfahren‘, ist. In Erwartung allgemeiner Auswahlverfahren, die 2007 oder 2008 stattfinden sollten, war vorgesehen, interne Ausleseverfahren durchzuführen, um u. a. einer begrenzten Zahl von Zeitbediensteten nach der Rangfolge der Verdienste entweder einen Vertrag auf unbestimmte Dauer anzubieten oder einen Vertrag auf unbestimmte Dauer mit einer Auflösungsklausel, die sich auf die erfolgreiche Teilnahme an einem der angekündigten allgemeinen Auswahlverfahren bezog.

17 Nachdem die [Rechtsmittelführerinnen] an den internen Ausleseverfahren teilgenommen hatten, wurde ihnen unter Berücksichtigung ihres Rangs auf der Liste mit Wirkung ab 1. Juni 2005 eine Zusatzvereinbarung zu ihren Verträgen als Bedienstete auf Zeit angeboten, der sie zustimmten. Die Art. 4 und 5 dieser Verträge wurden dabei geändert, wobei die Verträge gemäf‌l ihrem neuen Art. 4 zu ‚Verträgen auf unbestimmte Zeit mit einer Auflösungsklausel‘ wurden.

18 Art. 5 der neuen Zeitbedienstetenverträge sah vor:

‚Dieser Vertrag wird zu den in Art. 47 der [BSB] genannten Bedingungen aufgelöst, wenn der Bedienstete nicht in die Reserveliste des nächsten vom [Europäischen Amt für Personalauswahl] für seine Funktionsgruppe organisierten allgemeinen Auswahlverfahrens mit dem Spezialgebiet gewerbliches Eigentum aufgenommen wird. Dieser Vertrag wird ferner aufgelöst, wenn der Bedienstete ein ihm vom [EUIPO] nach Veröffentlichung der Eignungsliste des genannten Auswahlverfahrens unterbreitetes Angebot zur Einstellung als Beamter in seiner Funktionsgruppe ablehnt.

Wenn die Voraussetzungen für eine Auflösung des Vertrags vorliegen, endet der Vertrag automatisch nach Ablauf der in Art. 47 Buchst. c Ziff. i der [BSB] vorgesehenen Kündigungsfrist.

Diese Zusatzvereinbarung tritt am 1. Juni 2005 in Kraft.‘

19 Am 12. Dezember 2007 wurden die Bekanntmachungen der allgemeinen Auswahlverfahren OHIM/AD/02/07 zur Bildung einer Einstellungsreserve für eine Stelle der Funktionsgruppe Administration (Besoldungsgruppe AD 6) im Bereich des gewerblichen Eigentums und OHIM/AST/02/07 zur Aufstellung einer Reserveliste für die Besetzung von vier Stellen der Funktionsgruppe Assistenz (Besoldungsgruppe AST 3) im selben Bereich veröffentlicht (ABl. [2007,] C 300 A, S. 17 und 50, Berichtigungen der Bekanntmachungen im ABl. 2008, C 67 A, S. 2 und 4).

20 Am 19. Dezember 2007 teilte der Direktor der Hauptabteilung ‚Humanressourcen‘ des [EUIPO] jeder der [Rechtsmittelführerinnen] mit, dass es sich bei den allgemeinen Auswahlverfahren OHIM/AD/02/07 und OHIM/AST/02/07 um die Auswahlverfahren im Sinne der in Art. 5 ihrer neuen Verträge in der am 1. Juni 2005 geänderten Fassung vorgesehenen Auflösungsklausel handele (im Folgenden: Entscheidung vom 19. Dezember 2007).

21 Die [Rechtsmittelführerinnen] bewarben sich für die allgemeinen Auswahlverfahren OHIM/AD/02/07 und OHIM/AST/02/07, wurden jedoch nicht in die Reservelisten dieser Auswahlverfahren aufgenommen, und ihre Verträge wurden im Fall von Frau Clarke und von Frau Papathanasiou zum 15. Februar 2010 und im Fall von Frau Dickmanns zum 28. Februar 2010 aufgelöst.

22 Frau Clarke und Frau Papathanasiou hatten in der Zwischenzeit gegen die Entscheidung vom 19. Dezember 2007 Beschwerde eingelegt und nach deren Zurückweisung am 13. Oktober 2008 Klage beim Gericht erhoben, die unter dem Aktenzeichen F-82/08 in das Register eingetragen wurde (im Folgenden: Rechtssache F-82/08).

23 In der Rechtssache F-82/08 erging am 14. April 2011 das Urteil Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45, im Folgenden: Urteil Clarke), mit dem das Gericht die Entscheidung vom 19. Dezember 2007 in Bezug auf Frau Clarke und Frau Papathanasiou aufhob, nachdem es festgestellt hatte, dass es nicht zulässig war, die Ergebnisse der [Rechtsmittelführerinnen] bei den allgemeinen Auswahlverfahren OHIM/AD/02/07 und OHIM/AST/02/07 zu berücksichtigen, um die Auflösungsklausel anzuwenden. Das Gericht führte im Wesentlichen aus, dass das [EUIPO] dadurch, dass es die Zahl der im Rahmen der genannten Auswahlverfahren zur Verfügung stehenden Stellen auf fünf begrenzt hatte, obwohl die betroffenen 31 Bediensteten die Hoffnung hegen durften, eine vernünftige Chance zu erhalten, ihren Arbeitsplatz zu behalten, ‚die Chancen der Betroffenen, dass die Auflösungsklausel nicht zur Anwendung kommt, insgesamt drastisch und objektiv verringert und damit den Umfang seiner gegenüber seinen Bediensteten auf Zeit eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen zum Teil ausgehöhlt‘ hat. Aus denselben Gründen hob das Gericht in seinem Urteil Clarke auch die Entscheidungen vom 7. März 2008 auf, mit denen das [EUIPO] die Anträge von Frau Clarke und von Frau Papathanasiou, die in ihrem Vertrag als Bedienstete auf Zeit enthaltene Auflösungsklausel nicht auf die allgemeinen Auswahlverfahren OHIM/AD/02/07 und OHIM/AST/02/07 anzuwenden, abgelehnt hatte. Auf‌lerdem verurteilte das Gericht das [EUIPO], an Frau Clarke und Frau Papathanasiou jeweils einen Betrag in Höhe von 2 000 Euro als Entschädigung für ihren immateriellen Schaden zu zahlen, der aus dem Gefühl entstanden ist, über ihre Karriereaussichten getäuscht worden zu sein, obwohl sie mit Erfolg an den internen Ausleseprüfungen teilgenommen hatten, die es ihnen ermöglichten, bis zur Teilnahme an einem der allgemeinen Auswahlverfahren OHIM/AD/02/07 und OHIM/AST/02/07 einen Vertrag auf unbestimmte Dauer zu erhalten.

24 In der unter dem Aktenzeichen F-19/08 in das Register eingetragenen Rechtssache, in der Frau Dickmanns eine der klagenden Parteien war, hatte das Gericht zwar den Klageantrag auf Aufhebung der Bekanntmachung der allgemeinen Auswahlverfahren OHIM/AD/01/[07] und OHIM/AST/02/[07] zurückgewiesen, das [EUIPO] jedoch wie in der Rechtssache F-82/08 verurteilt, an jede der klagenden Parteien, und damit auch an Frau Dickmanns einen Betrag in Höhe von 2 000 Euro als Entschädigung für ihren immateriellen Schaden zu zahlen, der aus dem Gefühl entstanden ist, über ihre Karriereaussichten getäuscht worden zu sein (Urteil vom 2. Juli 2009, Bennett u. a./HABM, F-19/08, EU:F:2009:75, Rn. 165 und171).

25 Im Urteil Clarke stellte das Gericht überdies fest, dass die im Jahr 2005 vorgenommene Änderung der Zeitbedienstetenverträge der [Rechtsmittelführerinnen] durch Hinzufügung einer Auflösungsklausel als eine erste befristete Verlängerung ihrer Zeitbedienstetenverträge auf bestimmte Dauer im Sinne von Art. 2 Buchst. a der BSB zu werten ist.

26 In der unter dem Aktenzeichen F-102/09 in das Register eingetragenen Rechtssache (im Folgenden: Rechtssache F-102/09), in der Frau Dickmanns und 13 weitere Kläger jeweils die Aufhebung der an sie ergangenen Einzelentscheidungen des [EUIPO] vom 12. März 2009 über die Auflösung ihrer Verträge beantragten, wies das Gericht insbesondere die Klage gegen die Entscheidung über die Auflösung des am 1. Juni 2005 geänderten Zeitbedienstetenvertrags von Frau Dickmanns ab. Es bestätigte jedoch seine Auslegung der Tragweite der...

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