Urteile nº T-470/16 of Tribunal General de la Unión Europea, June 28, 2017

Resolution DateJune 28, 2017
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-470/16

In der Rechtssache T-470/16

X-cen-tek GmbH & Co. KG mit Sitz in Wardenburg (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt H. Hillers,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Schifko als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. Juni 2016 (Sache R 2565/2015-4) über die Anmeldung eines Bildzeichens, das ein Dreieck darstellt, als Unionsmarke,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová sowie der Richter P. Nihoul und J. Svenningsen (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 22. August 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 2. Dezember 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäf‌l Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 28. Mai 2015 meldete die Klägerin, die X-cen-tek GmbH & Co. KG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3 Die Marke wurde für Waren der Klassen 5, 9 bis 12, 18, 22, 25 und 26 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Erste-Hilfe-Material (Klasse 5), Mobiltelefone und Kommunikationsausrüstung einschlief‌llich bestimmten Zubehörs, Computertaschen, Schutzbekleidungsstücke, Rettungsmaterial (Klasse 9), medizinische Ausrüstung für die professionelle Hilfeleistung (Klasse 10), Apparate zur Beleuchtung (Klasse 11), Fahrradtaschen (Klasse 12), Reisekoffer (Handkoffer), Handkoffer (Suitcases) sowie Taschen für den Alltag, die Reise und den Sport (Klasse 18), Bänder verschiedener Art und Materialien zum Tragen, zum Transport und zum Verpacken, Stoffe zum Filtern oder zum Polstern (Klasse 22), Bekleidungsstücke im weiten Sinne (Klasse 25) und technisches Zubehör für Bekleidungsstücke (Klasse 26).

4 Mit Entscheidung vom 28. Oktober 2015 wies die Prüferin die Anmeldung der Unionsmarke nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 für alle betreffenden Waren zurück.

5 Am 21. Dezember 2015 legte die Klägerin beim EUIPO gegen die Entscheidung vom 28. Oktober 2015 eine Beschwerde nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 ein.

6 Mit Entscheidung vom 17. Juni 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück.

7 Nach der Beschreibung durch die Beschwerdekammer besteht das fragliche Zeichen aus zwei einfachen, farblich unterschiedlich gestalteten Dreiecken in unterschiedlicher Gröf‌le, nämlich aus einem schwarzen gleichschenkeligen Dreieck, in dem sich ein weif‌les gleichschenkeliges Dreieck befinde, das leicht nach links verschoben sei. Dadurch sehe es aus, als ob das schwarze Dreieck ein Loch hätte. Die beiden Dreiecke höben sich nicht von anderen Dreiecken ab, und die Summe der beiden einfachen Elemente ergebe nicht mehr als die Summe ihrer Einzelteile. Das fragliche Zeichen enthalte nichts, was die Aufmerksamkeit des Verbrauchers anziehen könnte, da ihm insbesondere grafische Gestaltungsmerkmale fehlten, die es dem Verbraucher ermöglichten, das Zeichen als Hinweis auf die Herkunft der Waren in Erinnerung zu behalten. Konkret reichten die unterschiedliche Gröf‌le der Dreiecke und deren kontrastierende Farbgebung dazu nicht aus.

8 Nach Ansicht der Beschwerdekammer gilt diese Analyse unabhängig davon, welchen Aufmerksamkeitsgrad die maf‌lgeblichen Verkehrskreise hätten, und daher für sämtliche Waren, für die die Marke angemeldet worden sei, einschlief‌llich einiger Waren der Klassen 5 und 10, die sich an spezialisierte Verbraucherkreise richteten.

Anträge der Parteien

9 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

10 Das EUIPO beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

11 Die Klägerin stützt sich auf zwei Klagegründe, mit denen sie einen Verstof‌l gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bzw. Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 rügt.

Zum ersten Klagegrund: Verstof‌l gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

12 Mit ihrem ersten Klagegrund macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe den von dem fraglichen Zeichen erweckten Gesamteindruck nicht richtig beurteilt, der dem Zeichen eine ausreichende Unterscheidungskraft verleihe.

13 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen sind.

14 Nach ständiger Rechtsprechung fallen unter diese Bestimmung Marken, die als ungeeignet angesehen werden, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der fraglichen Ware zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil vom 6. November 2014, Vans/HABM [Darstellung einer Wellenlinie], T-53/13, EU:T:2014:932, Rn. 66 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

15 Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet oder ihr Schutz beantragt worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maf‌lgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlichen Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. Urteil vom 6. November 2014, Darstellung einer Wellenlinie, T-53/13, EU:T:2014:932, Rn. 67 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Wahrnehmung der Marke durch die maf‌lgeblichen Verkehrskreise wird durch den Grad der Aufmerksamkeit des durchschnittlichen Verbrauchers beeinflusst, der je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 29. September 2009, The Smiley Company/HABM [Darstellung eines halben Smileys], T-139/08, EU:T:2009:364, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16 Schon bei einem Mindestmaf‌l an Unterscheidungskraft greift jedoch das absolute Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht ein (vgl. Urteil vom 6. November 2014...

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