Urteile nº T-215/15 of Tribunal General de la Unión Europea, July 07, 2017

Resolution DateJuly 07, 2017
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-215/15

In der Rechtssache T-215/15

Mykola Yanovych Azarov, wohnhaft in Kiew (Ukraine), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Lansky und A. Egger,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.-P. Hix und F. Naert als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maf‌lnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2015, L 62, S. 25) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maf‌lnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2015, L 62, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Namen des Klägers auf der Liste der Personen belassen, gegen die sich die betreffenden restriktiven Maf‌lnahmen richten,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis (Berichterstatter) sowie der Richter D. Spielmann und Z. Csehi,

Kanzler: S. Bukšek Tomac, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2016

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Der Kläger, Herr Mykola Yanovych Azarov, war vom 11. März 2010 bis 28. Januar 2014 Premierminister der Ukraine.

2 Die vorliegende Rechtssache fügt sich in den Rahmen der Rechtssachen ein, die die restriktiven Maf‌lnahmen betreffen, die angesichts der Lage in der Ukraine nach der Unterdrückung der Demonstrationen auf dem Platz der Unabhängigkeit in Kiew (Ukraine) vom Februar 2014 ergriffen wurden.

3 Am 5. März 2014 erlief‌l der Rat der Europäischen Union den Beschluss 2014/119/GASP über restriktive Maf‌lnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 26). Am selben Tag erlief‌l der Rat die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maf‌lnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 1) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom März 2014).

4 Art. 1 Abs. 1 und 2 des Beschlusses 2014/119 bestimmt:

„(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, sowie der für Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen, in der Liste im Anhang aufgeführten, natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2) Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.“

5 Die Modalitäten des Einfrierens werden in den weiteren Absätzen dieses Artikels festgelegt.

6 Dem Beschluss 2014/119 entsprechend schreibt die Verordnung Nr. 208/2014 den Erlass von Maf‌lnahmen zum Einfrieren von Geldern vor und legt deren Modalitäten mit im Wesentlichen demselben Wortlaut wie der Beschluss fest.

7 Die Namen der von den Rechtsakten vom März 2014 betroffenen Personen sind in ein und derselben Liste im Anhang des Beschlusses 2014/119 und im Anhang I der Verordnung Nr. 208/2014 (im Folgenden: Liste) u. a. mit der Begründung für ihre Aufnahme verzeichnet.

8 Der Name des Klägers wurde mit den Identifizierungsinformationen „Premierminister der Ukraine bis Januar 2014“ und folgender Begründung in die Liste aufgenommen:

„Person ist in der Ukraine Gegenstand von Ermittlungen wegen der Beteiligung an Straftaten im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland.“

9 Am 6. März 2014 veröffentlichte der Rat im Amtsblatt der Europäischen Union die Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maf‌lnahmen nach dem Beschluss 2014/119 und der Verordnung Nr. 208/2014 unterliegen (ABl. 2014, C 66, S. 1). Nach dieser Mitteilung „[können d]ie betroffenen Personen beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die … Liste aufzunehmen, überprüft wird“.

10 Am 12. Mai 2014 erhob der Kläger eine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/119 und der Verordnung Nr. 208/2014. Diese Klage wurde unter dem Aktenzeichen T-331/14 in das Register der Kanzlei eingetragen.

11 Am 29. Januar 2015 erlief‌l der Rat den Beschluss (GASP) 2015/143 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2015, L 24, S. 16) und die Verordnung (EU) 2015/138 zur Änderung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2015, L 24, S. 1) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom Januar 2015).

12 Mit dem Beschluss 2015/143 wurden mit Wirkung ab dem 31. Januar 2015 die Benennungskriterien für die vom Einfrieren von Geldern betroffenen Personen präzisiert. Insbesondere wurde dabei Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119 durch folgenden Text ersetzt:

„(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, sowie der für Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen, in der Liste im Anhang aufgeführten, natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

Für die Zwecke dieses Beschlusses zählen zu Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich erklärt wurden, Personen, die Gegenstand von Untersuchungen der ukrainischen Behörden sind:

  1. wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine oder wegen Beihilfe hierzu oder

  2. wegen Amtsmissbrauchs als Inhaber eines öffentlichen Amtes, um sich selbst oder einer dritten Partei einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen und wodurch ein Verlust staatlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine verursacht wird, oder wegen Beihilfe hierzu.“

13 Mit der Verordnung 2015/138 wurde die Verordnung Nr. 208/2014 entsprechend dem Beschluss 2015/143 geändert.

14 Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 teilte der Rat dem Kläger mit, dass er beabsichtige, die restriktiven Maf‌lnahmen in Bezug auf ihn beizubehalten, übermittelte ihm ein Schreiben [vertraulich](1) vom 10. Oktober 2014 (im Folgenden: Schreiben vom 10. Oktober 2014) und informierte ihn über die Möglichkeit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 nahm der Kläger Stellung.

15 Am 5. März 2015 erlief‌l der Rat den Beschluss (GASP) 2015/364 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2015, L 62, S. 25) und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2015, L 62, S. 1) (im Folgenden zusammen: angefochtene Rechtsakte).

16 Mit dem Beschluss 2015/364 wurde Art. 5 des Beschlusses 2014/119 insoweit geändert, als die restriktiven Maf‌lnahmen in Bezug auf den Kläger bis zum 6. März 2016 verlängert wurden. Infolgedessen wurde die Liste entsprechend den angefochtenen Rechtsakten ersetzt.

17 Aufgrund dieser Änderungen wurde der Name des Klägers mit den Identifizierungsinformationen „Premierminister der Ukraine bis Januar 2014“ und mit folgender neuer Begründung auf der Liste belassen:

„Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte.“

18 Mit Schreiben vom 6. März 2015 unterrichtete der Rat den Kläger, dass die gegen ihn getroffenen restriktiven Maf‌lnahmen aufrechterhalten blieben.

Ereignisse nach Erhebung der Klage

19 Mit Urteil vom 28. Januar 2016, Azarov/Rat (T-331/14, EU:T:2016:49), erklärte das Gericht den Beschluss 2014/119 und die Verordnung Nr. 208/2014, soweit sie den Kläger betrafen, für nichtig.

20 Am 4. März 2016 erlief‌l der Rat den Beschluss (GASP) 2016/318 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2016, L 60, S. 76) und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2016, L 60, S. 1). Durch diese Rechtsakte wurden die restriktiven Maf‌lnahmen u. a. in Bezug auf den Kläger bis zum 6. März 2017 verlängert.

21 Der Beschluss 2016/318 und die Durchführungsverordnung 2016/311 sind Gegenstand einer neuen, vom Kläger am 27. April 2016 beim Gericht eingereichten Klage (Rechtssache T-190/16, Azarov/Rat).

Verfahren und Anträge der Parteien

22 Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 29. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben. Er hat auf‌lerdem einen Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren nach Art. 76a der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 eingereicht.

23 Mit Beschluss vom 28. Mai 2015 hat das Gericht (Neunte Kammer) den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren zurückgewiesen.

24 Am 7. Juli 2015 hat der Rat seine Klagebeantwortung eingereicht. Am 8. Juli 2015 hat er auf‌lerdem gemäf‌l Art. 66 der Verfahrensordnung des Gerichts einen begründeten Antrag gestellt, den Inhalt bestimmter Dokumente in den Anlagen zur Klagebeantwortung in den öffentlich zugänglichen Unterlagen der vorliegenden Rechtssache nicht zu zitieren. Der Kläger hat seine Einwände gegen den Antrag auf vertrauliche Behandlung mitgeteilt.

25 Am 27. August 2015 haben der Kläger die Erwiderung und am 12. Oktober 2015 der Rat die Gegenerwiderung eingereicht.

26 Am 14. Oktober 2015 hat der Rat gemäf‌l Art. 66 der Verfahrensordnung einen begründeten Antrag gestellt, den Inhalt einer Anlage zur Klageschrift und einer Anlage zur Gegenerwiderung in den öffentlich zugänglichen Unterlagen der vorliegenden Rechtssache nicht zu zitieren.

27 Im Zuge einer Änderung der Besetzung der...

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